Landfriedensbruch, § 125 StGB – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Welche Strafe droht bei einem Landfriedensbruch?

Landfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer sich an

  1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

§ 125 StGB stellt bereits die bloße Beteiligung an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus unter Strafe – es kommt nicht darauf an, dass der Einzelne selbst Gewalt ausübt. Es genügt, als Täter oder Teilnehmer an der Gewalttätigkeit beteiligt zu sein oder auf die Menge einwirkend deren Gewaltbereitschaft zu fördern, etwa durch Anfeuern. Die Vorschrift wird häufig im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Fußballspielen relevant und erfordert stets eine genaue Prüfung des individuellen Tatbeitrags.

Beispiele: Landfriedensbruch bei Fußball und bei Demonstrationen

Praxisrelevante Beispiele der Straftat des Landfriedensbruchs finden sich häufig auf Demonstrationen oder am Rande von Fußballspielen, wobei dort häufig zugleich ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB im Raum steht. Also immer dann, wenn sich größere Menschenmengen zu einem Zweck versammeln. Bei Fußballspielen kommt es regelmäßig zu handfesten Auseinandersetzungen verfeindeter Fangruppen, die sich unter anderem in Massenschlägereien niederschlagen können. Die Polizei ist zu solchen Veranstaltungen häufig auch mit Kamerawagen oder verdeckten Ermittlern unterwegs. Teilweise wird es schwierig sein, zu identifizieren, wer nur passiv dabei war oder auch aktiv an den Auseinandersetzungen mitgewirkt hat, sodass die bloße Zugehörigkeit unter Umständen für einen Anfangsverdacht und damit für eine Anzeige ausreichen kann.

Ebenso verhält es sich bei Demonstrationen. Oftmals herrscht bereits aufgrund der Thematik (zum Beispiel Atommülltransporte, Extremismus) bereits aufgeheizte Stimmung, die sich in gegenseitigen Aggressionen (auch mit und gegenüber der Polizei) niederschlagen kann. Schnell ist dann auch der Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt.

Es ist nicht notwendig, dass es bei den Auseinandersetzungen zu Gewalttätigkeiten gegen Personen kommt. Es ist ausreichend, dass auch Gewalt gegen Sachen ausgeübt wird. Dies kann insbesondere bei Einwürfen von Fensterscheiben, dem Anzünden von Mülltonnen oder dem Durchbrechen von Absperrvorrichtungen der Polizei gegeben sein. Ein häufig in diesen Fällen mitverwirklichtes Delikt ist die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.

Was tun bei einer Vorladung der Polizei, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft oder einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs erhalten?

Wir raten Ihnen, unverzüglich Kontakt mit uns aufzunehmen. Im Rahmen eines Verfahrens wegen Landfriedensbruchs können empfindliche Strafen drohen. Bitte nehmen Sie einen etwaigen Vernehmungstermin bei der Polizei auf keinen Fall wahr. Unsere Kanzlei wird den Termin für Sie absagen und Ihre Verteidigung anzeigen. Wir werden sodann Akteneinsicht beantragen, um genaue Informationen über den Tatvorwurf sowie den Stand des Verfahrens zu erhalten. Die Kommunikation mit der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht wird dabei ausschließlich über uns laufen. Wir informieren Sie dabei jederzeit transparent über den aktuellen Stand des Verfahrens.

Nach der erfolgten Akteneinsicht wird es uns möglich sein, zielgerichtet zu entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. In manchen Fällen kann es angezeigt sein, eine Stellungnahme abzugeben, in anderen Fällen stellt sich der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechtes als die bessere Alternative dar.

Häufige Fragen zum Landfriedensbruch

Wann liegt ein Landfriedensbruch vor?

Nach § 125 StGB macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden. Typische Konstellationen sind Ausschreitungen bei Demonstrationen oder Fußballspielen.

Reicht es, bei einer Versammlung dabei gewesen zu sein?

Allein dabei gewesen zu sein genügt nach dem Gesetz nicht. Erforderlich ist eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer. Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall oft streitig. Das ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Wie wird ermittelt?

Häufig stützen sich die Ermittlungen auf Video- und Fotomaterial, Zeugenaussagen von Einsatzkräften und die Auswertung von Daten. Die Identifizierung einzelner Personen ist oft schwierig. Machen Sie keine Angaben, bevor Sie die Akte kennen.

Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 125a StGB) ist der Strafrahmen höher. Die konkrete Strafe hängt vom Umfang der Beteiligung und den Folgen ab.

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Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen eines Landfriedensbruchs erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

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