Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt es, wann werden sie angeordnet und wie lange dauern sie? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt es.
Kurz gesagt
Das deutsche Strafrecht ist „zweispurig“: Die Strafe vergilt schuldhaftes Unrecht. Die Maßregel schützt vor weiteren Taten und setzt eine Gefahrenprognose voraus. Deshalb kann eine Maßregel auch gegen jemanden angeordnet werden, der schuldunfähig ist und deshalb nicht bestraft wird. Sie darf aber nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten und zur Gefährlichkeit des Täters stehen (§ 62 StGB).
Strafe
Maßregel
Man unterscheidet Maßregeln mit Freiheitsentzug (psychiatrisches Krankenhaus, Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung) und Maßregeln ohne Freiheitsentzug (Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot). Einen Vergleich von Gefängnis und Psychiatrie finden Sie in Gefängnis oder Psychiatrie?.
Die sechs Maßregeln des § 61 StGB im Überblick:
| Maßregel | Voraussetzung | Dauer und Überprüfung |
|---|---|---|
| Psychiatrisches Krankenhaus (§ 63 StGB) | Rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit und Gefahr erheblicher weiterer Taten | Nicht von vornherein begrenzt. Das Gericht überprüft sie mindestens einmal im Jahr (§ 67e StGB). |
| Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) | Hang zum Übermaß an Rauschmitteln, Tat beruht überwiegend darauf, konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung | Höchstens zwei Jahre (§ 67d Abs. 1 StGB). Überprüfung spätestens alle sechs Monate. |
| Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) | Strenge Voraussetzungen, vor allem erhebliche Vorverurteilungen und ein Hang zu schweren Taten | Nicht von vornherein begrenzt. Überprüfung mindestens jährlich, nach langer Dauer in kürzeren Abständen. |
| Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) | Angeordnet vom Gericht oder kraft Gesetzes, etwa nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe | Grundsätzlich zwei bis fünf Jahre, in bestimmten Fällen unbefristet (§ 68c StGB) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) | Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und daraus folgende Ungeeignetheit | Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen für immer |
| Berufsverbot (§ 70 StGB) | Tat unter Missbrauch des Berufs oder grober Pflichtverletzung und Gefahr weiterer erheblicher Taten | Ein bis fünf Jahre, bei Bedarf auf Dauer |
Die Unterbringung kommt in Betracht, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass von ihm wegen seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Er muss deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sein. Maßgeblich ist also eine Gefahrenprognose, die sich meist auf ein psychiatrisches Gutachten stützt (siehe Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit).
Die Dauer ist nicht von vornherein begrenzt. Das Gericht überprüft sie mindestens einmal im Jahr (§ 67e StGB). Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger prüft es, ob sie noch verhältnismäßig ist (§ 67d Abs. 6 StGB).
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt den Hang voraus, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Tat muss überwiegend auf diesem Hang beruhen, zum Beispiel Beschaffungskriminalität oder Taten im Rausch. Hinzu kommen eine Suchtstörung mit schwerwiegenden Folgen, die Gefahr weiterer erheblicher Taten und eine hinreichend konkrete Aussicht, dass die Behandlung Erfolg hat. Eine Schuldunfähigkeit ist nicht erforderlich.
Die Unterbringung darf höchstens zwei Jahre dauern (§ 67d Abs. 1 StGB), und das Gericht prüft sie spätestens alle sechs Monate (§ 67e StGB). Mehr dazu in Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Geht es um eine Therapie bei Betäubungsmitteln, kommt außerdem die Zurückstellung der Strafvollstreckung in Betracht (siehe § 35 BtMG: Therapie statt Strafe und Betäubungsmittelstrafrecht).
Die Sicherungsverwahrung ist die schwerste Maßregel. Sie dient dem Schutz vor Tätern, die als besonders gefährlich gelten und deren Gefährlichkeit sich durch die Strafe allein nicht beseitigen lässt. Sie schließt sich in der Regel an die Strafe an, verlangt strenge Voraussetzungen und unterliegt besonderen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs. Das Gericht prüft sie mindestens jährlich, nach langer Dauer in kürzeren Abständen (§ 67e StGB). Ausführlich: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB.
Die Führungsaufsicht begleitet die Zeit nach der Entlassung. Das Gericht kann sie neben der Strafe anordnen, wenn das Gesetz sie für die konkrete Tat vorsieht, die Person eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr weiterer Straftaten besteht (§ 68 Abs. 1 StGB). In vielen Fällen tritt sie kraft Gesetzes ein, etwa bei der Aussetzung oder Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßregel.
Eine Aufsichtsstelle und ein Bewährungshelfer überwachen die Person und unterstützen sie, und das Gericht kann Weisungen erteilen, zum Beispiel ein Kontakt- oder Aufenthaltsverbot. Der Verstoß gegen Weisungen kann selbst strafbar sein (§ 145a StGB). Bei der Bewährung gelten ähnliche Regeln (siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung).
Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer Tat verurteilt wird, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, und sich daraus seine Ungeeignetheit ergibt. In der Regel gilt der Täter als ungeeignet bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort unter den Voraussetzungen des § 142 StGB und Vollrausch, der sich auf eine dieser Taten bezieht (§ 69 Abs. 2 StGB).
Zugleich bestimmt das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen auch für immer (§ 69a StGB). Der Führerschein wird eingezogen. Davon zu unterscheiden ist das Fahrverbot als Nebenstrafe (siehe Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis). Zur Blutentnahme: Blutentnahme nach § 81a StPO.
Wer eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begeht, kann mit einem Berufsverbot belegt werden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs erhebliche Taten dieser Art begehen wird. Das Verbot gilt für ein bis fünf Jahre. Reicht die Höchstfrist voraussichtlich nicht aus, kann es auch auf Dauer angeordnet werden. Während des Verbots darf der Beruf auch nicht für einen anderen oder durch Weisungsabhängige ausgeübt werden. Ein vorläufiges Berufsverbot kann schon im Verfahren angeordnet werden (§ 132a StPO).
Das Berufsverbot ist für Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer, Unternehmer und andere Berufstätige eine existenzielle Folge. Es lohnt sich, schon im Ermittlungsverfahren darauf hinzuarbeiten, dass es gar nicht erst dazu kommt.
Werden Strafe und freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, gilt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt grundsätzlich: Die Maßregel wird vor der Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Zeit in der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zu zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB). Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Reihenfolge anordnen (§ 67 Abs. 2 StGB). Wird der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, spielt auch die vorzeitige Entlassung eine Rolle (siehe Vorzeitige Haftentlassung durch Halb- oder Zweidrittelstrafe).
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft früh, ob die Voraussetzungen der Maßregel wirklich vorliegen. Mit der Anordnung steht oft mehr auf dem Spiel als mit der Strafe selbst.
In vielen Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht). Bis dahin gilt: keine Angaben zur Sache ohne Akteneinsicht (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten). Die Ergebnisse der Begutachtung sollten Sie nicht auf eigene Faust beeinflussen wollen.
Nein. Eine Maßregel dient nicht der Vergeltung, sondern der Besserung und Sicherung. Sie kann auch ohne Schuld angeordnet werden.
Ja. Das ist etwa bei verminderter Schuldfähigkeit oder bei Suchterkrankung möglich. Meist wird dann die Maßregel zuerst vollzogen.
Das hängt von der Art ab. Die Entziehungsanstalt darf höchstens zwei Jahre dauern. Bei Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Sicherungsverwahrung hängt die Dauer von der Prognose ab, das Gericht prüft sie regelmäßig.
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe auf Zeit, nach der Sie den Führerschein zurückerhalten. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis, und Sie müssen nach der Sperre eine neue beantragen.
Ein Gericht, das die Maßregel in den gesetzlichen Abständen überprüft.
So heißt der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln, also in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten. Er unterscheidet sich vom Strafvollzug durch den Behandlungsansatz.
Ja, dringend. Die Anordnung hat oft weitreichendere Folgen als die Strafe selbst, und in vielen Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben.
Strafvollzug und Maßregelvollzug im Vergleich.
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