Maßregeln der Sicherung und Besserung

Eine Maßregel der Sicherung und Besserung kann angeordnet werden, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat. Die schuldhafte Begehung ist dabei nicht erforderlich. Die einzelnen Maßregeln sind in § 61 StGB aufgezählt.

Welche Maßregeln können angeordnet werden?

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind gemäß § 61 StGB die Unterbringung in einer Erziehungsgestalt, der Aufenthalt in einer Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Außerdem zählen dazu die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Führungsaufsicht und das Berufsverbot. Man unterscheidet also zwischen Maßregeln mit und ohne Freiheitsentzug.

§ 61 StGB - Übersicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

  1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  4. die Führungsaufsicht,
  5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
  6. das Berufsverbot.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist Voraussetzung, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass erhebliche weitere Gefahren durch diesen drohen. Mithin wird eine Gefahrprognose erstellt, anhand derer über die Anordnung entschieden wird.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Um die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit des Täters erforderlich. Dabei muss die vorausgegangene Tat entweder im Rausch oder Aufgrund der Abhängigkeit (z.B. Beschaffungskriminalität) begangen worden sein. Sinn und Zweck der Maßregel ist die Verhinderung weiterer Taten aufgrund von Abhängigkeit. Eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit muss, anders als bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht vorliegen.

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich ebenfalls nicht um eine Strafe im formellen Sinn. Sie kann präventiv angeordnet werden, um weitere Straftaten des Täters auch nach der verbüßten Strafe zu verhindern. Einzelheiten dazu regeln die §§ 65 ff. StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist sowohl im Urteil als auch nachträglich möglich.

Führungsaufsicht

Der Täter wird durch eine Aufsichtsstelle und einen Bewährungshelfer überwacht, sobald die Führungsaufsicht angeordnet wird. Er bekommt zusätzlich sogenannte Weisungen. Somit ist die Person z.B. verpflichtet, sich an ein Aufenthaltsverbot oder an ein Kontaktverbot zu halten. Führungsaufsicht kann gemäß § 239 c StGB unter anderem bei erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme angeordnet werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die am häufigsten angeordnete Maßregel. Sie wird bei Taten erteilt, die im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs stehen. Beispielhafte Handlungen sind die Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und das wissentliche Entfernen vom Unfallort.

Berufsverbot

Sobald die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, kann dies gemäß § 70 Abs. 1 StGB zu einem Berufsverbot führen. Der Täter kann ein Verbot erhalten, das zwischen einem und fünf Jahren liegt. Ein Berufsverbot kann auch für immer angeordnet werden, sobald zu besorgen ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

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