Mord Anwalt Strafrecht, § 211 StGB

Der in § 211 StGB geregelte Mord ist die schwerste Straftat, die das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt. Er wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

In jedem Mord ist ein Totschlag verwirklicht. Der Straftatbestand des Mordes zeichnet sich durch die Mordmerkmale aus. Diese werden in subjektive (täterbezogene) und objektive (tatbezogene) Merkmale unterschieden.

In Deutschland wurden im Jahr 2021 nach offiziell registrierten Zahlen 257 Menschen Opfer eines Mordes. Die Zahl ist seit Jahren rückläufig.

Mordlust

Aus Mordlust handelt, wenn reiner Sinn und Zweck der Tat die bloße Lust am Töten ist. So verhält es sich zum Beispiel in Fällen, in denen ein Täter angibt, dass er habe sehen wollen, wie ein Mensch stirbt. Davon umfasst ist auch ein Handeln aus Langeweile.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch den Tötungsakt selbst oder an der Leiche sexuelle Befriedigung verschaffen will. Es ist hier also möglich, bereits durch den Akt der Tötung selbst das Merkmal zu erfüllen, als auch erst im Nachgang der Tötung, wenn Motiv für die Tat die sexuelle Befriedigung an der Leiche war.

Habgier

Das Mordmerkmal Habgier meint ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis. Dem Täter muss es also maßgeblich darauf ankommen, sich durch die Tötung zu bereichern, also irgendeinen Vermögensvorteil zu erlangen.

Niedrige Beweggründe

Niedrige Beweggründe sind nach der Rechtsprechung solche Motive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Dazu zählen unter anderem Ausländerfeindlichkeit und Eifersucht.

Heimtücke

Heimtückisch handelt, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Die Wehrlosigkeit muss dabei auf der Arglosigkeit beruhen. Arglos ist, wer zum Argwohn fähig ist (dies gilt zum Beispiel nicht für Kleinstkinder und Bewusstlose, jedoch aber für schlafende Personen) und sich zum fraglichen Zeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben oder die körperliche Unversehrtheit versehen hat.

Bei der Heimtücke gibt es eine besondere Problematik: Die Rechtsprechung will das Merkmal restriktiv auslegen und hat dazu das Merkmal der „feindlichen Willensrichtung“ entwickelt. Die Heimtücke soll dann zum Beispiel verneint werden, wenn das Opfer aus Mitleid getötet wird.

Darüber hinaus gibt es die sogenannte Rechtsfolgenlösung. Damit kann eine Strafe gemäß § 49 StGB gemildert werden, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe für die Tötung vorliegen. Dies kann etwa bei dem Fall des „Haustyrannenmordes“ möglich sein: Eine jahrelang misshandelte und gequälte Ehefrau sieht als einzigen Ausweg, ihren Ehemann im Schlaf zu erschießen. Die objektiven Merkmale der Heimtücke werden hier in der Regel erfüllt sein. Eine lebenslange Freiheitsstrafe erscheint aufgrund der Umstände aber unbillig, sodass die sonst zwingende lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitige Freiheitsstrafe mit der Hilfe von § 49 StGB umgewandelt werden kann.

Grausamkeit

„Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.“ (BGHSt 49, 189, 196) Die Schmerzen müssen dabei über das die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dabei ist nicht entscheidend, dass es ggf. eine „mildere“ Tötungsvariante gegeben hätte.

Gemeingefährliche Mittel

Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels liegt vor, wenn der Täter keine Kontrolle über das von ihm eingesetzte Tatwerkzeug hat und somit eine Vielzahl von Menschen unkontrollierbar gefährdet. Dies kann zum Beispiel bei dem Einsatz von Bomben oder Autos der Fall sein.

Ermöglichung/Verdeckung anderer Straftat

Darüber hinaus gibt es auch das Merkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht. Dies liegt dann vor, wenn die Tötung erfolgt, um entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine bereits vorausgegangene Straftat zu verdecken (zum Beispiel eine Brandstiftung, bei der der Täter beobachtet wird und die beobachtende Person sodann tötet, damit diese ihn nicht identifizieren kann).

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