Im deutschen Strafrecht gibt es für verschiedene Delikte die Möglichkeit des Geschädigten, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Dies wird als Nebenklage bezeichnet. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Anklagemonopol des Staates, das bedeutet, dass Privatpersonen niemanden wegen einer strafrechtlichen Sache anklagen können. Für gewissen Delikte besteht hier in der Nebenklage eine Ausnahme. Dem Nebenkläger stehen im Gegensatz zu einfach Zeugen im Verfahren umfassende Rechte zu. Er darf in der Hauptverhandlung durchgängig anwesend sein und hat ein umfassendes Fragerecht gegenüber dem Angeklagten und den Zeugen. Darüber hinaus kann der Nebenkläger auch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (Berufung oder Revision).
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
In einigen gesetzlich geregelten Fällen besteht der Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Beistand. Diese sind in § 397a StPO geregelt. Die Pflicht gilt unter anderem für Tötungs-, Körperverletzungs-, sowie Sexualdelikte.
Sind Sie Opfer eines Sexualdelikts geworden oder haben Sie einen nahen Angehörigen durch ein Tötungsdelikt verloren und wollen prüfen, ob Sie sich als Nebenkläger anschließen können? Bitte kontaktieren Sie uns umgehend. Unsere Anwälte für Strafrecht prüfen Ihren spezifischen Fall und finden mit Ihnen eine Lösung. Unsere Kanzlei vertritt Nebenkläger ausschließlich bei Sexualstraftaten und Tötungsdelikten.
Die Nebenklage steht Verletzten bestimmter Straftaten offen, zum Beispiel bei Sexualdelikten, schweren Gewalttaten oder Taten gegen das Leben. Bei Tötungsdelikten können Angehörige Nebenkläger sein. Welche Delikte erfasst sind, regelt § 395 StPO.
Nebenkläger haben unter anderem das Recht auf Akteneinsicht über einen Anwalt, auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auf Fragen an Angeklagte und Zeugen, auf Beweisanträge und auf ein Schlusswort. Sie bleiben im Verfahren aber auch Zeuge.
Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er in der Regel die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 StPO). In bestimmten Fällen kann dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden (§ 397a StPO). Ob das möglich ist, hängt von der Tat und der Situation ab.
Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens möglich (§ 395 Abs. 4 StPO). Je früher Sie sich anschließen, desto mehr Rechte können Sie wahrnehmen. Sie können auch Schmerzensgeld im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren).
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Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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