Im deutschen Strafrecht gibt es für verschiedene Delikte die Möglichkeit des Geschädigten, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Dies wird als Nebenklage bezeichnet. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Anklagemonopol des Staates, das bedeutet, dass Privatpersonen niemanden wegen einer strafrechtlichen Sache anklagen können. Für gewissen Delikte besteht hier in der Nebenklage eine Ausnahme. Dem Nebenkläger stehen im Gegensatz zu einfach Zeugen im Verfahren umfassende Rechte zu. Er darf in der Hauptverhandlung durchgängig anwesend sein und hat ein umfassendes Fragerecht gegenüber dem Angeklagten und den Zeugen. Darüber hinaus kann der Nebenkläger auch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (Berufung oder Revision).
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
In einigen gesetzlich geregelten Fällen besteht der Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Beistand. Diese sind in § 397a StPO geregelt. Die Pflicht gilt unter anderem für Tötungs-, Körperverletzungs-, sowie Sexualdelikte.
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden und wollen prüfen, ob Sie sich gegebenenfalls als Nebenkläger anschließen können? Bitte kontaktieren Sie uns umgehend. Unsere Anwälte für Strafrecht prüfen Ihren spezifischen Fall und finden mit Ihnen eine Lösung.
Cookie | Dauer | Beschreibung |
---|---|---|
cookielawinfo-checkbox-analytics | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics". |
cookielawinfo-checkbox-functional | 11 months | The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional". |
cookielawinfo-checkbox-necessary | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary". |
cookielawinfo-checkbox-others | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other. |
cookielawinfo-checkbox-performance | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance". |
viewed_cookie_policy | 11 months | The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data. |