Neuer Grenzwert für den Straßenverkehr – Cannabis Gesetz

Cannabis Grenzwerte im Straßenverkehr

Im Hinblick auf die Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 wurden nunmehr auch die Grenzwerte beim Autofahren angepasst. Es bleibt weiterhin verboten, bekifft Auto zu fahren. Die Bundesregierung hat dennoch einen neuen Grenzwert beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz erneut geändert, die Änderung soll frühestens ab Juli 2024 in Kraft treten. Bis die Gesetzesänderung in Kraft tritt, gelten die alten Richtwerte fort. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 01. Juli 2024 in Kraft.

Neuer THC-Grenzwert bei 3,5 Nanogramm

Nach der neuen Regelung soll ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC gelten, dies ist vergleichbar mit etwa 0,2 Promille Alkohol. Aufgrund der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Konsum von Cannabis ein striktes Alkoholverbot.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde bisher von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC ausgegangen. Die Bundesregierung folgt nun einer der Empfehlung einer Expertengruppe, die zu dem Ergebnis kam, dass bei einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blut, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nahezu ausgeschlossen werden kann.

Die neuen Grenzwerte gelten nicht für junge Autofahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jahren nach Erlangung des Führerscheins. Für sie gilt weiterhin der alte Richtwert.

Im Hinblick auf den alten Richtwert von 1,0 Nanogramm THC im Blut wurde kritisiert, dass dieser sehr niedrig sei und zum Teil noch Tage später im Blut vorhanden sei, obwohl dann längst keine berauschende Wirkung oder Fahruntüchtigkeit mehr bestehe. Zudem wurde bemängelt, dass Autofahrer, die mit Alkohol am Steuer erwischt werden, hier bevorzugt werden, da der Richtwert vergleichbar deutlich höher sei als beim Konsum von Cannabis.

Was droht bei einem Verstoß?

Bei zu hohem TCH-Gehalt im Blut oder Mischkonsum mit Alkohol drohen Bußgelder. Bei Verstoß drohen Bußgelder von 500 EUR, bei dem gleichzeitigen Konsum von Alkohol mindestens 1.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 3.500 EUR sowie Fahrverbote von mindestens einem Monat.

Bei festgestellter Fahruntüchtigkeit (z. B. Ausfallerscheinungen) aufgrund des Konsums von Cannabis, kann unabhängig von den Richtwerten eine Strafbarkeit nach den §§ 315c ff. StGB in Betracht kommen.

Anbauvereinigungen seit Juli 2024

Seit dem 01. Juli 2024 dürfen Anbauvereinigungen von Eigenanbau von Cannabis eine Lizenz beantragen. Diese Vereine dürfen höchstens 500 Mitglieder haben und maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag, insgesamt bis zu 50 Gramm pro Monat an diese abgeben. Dabei wird das Cannabis nicht im herkömmlichen Sinn verkauft, sondern durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ausschließlich an Mitglieder abgegeben.

Der Antrag für diese Genehmigung wird bei den jeweiligen Gesundheitsämtern oder Landwirtschaftsministerien der Bundesländer gestellt. Diese haben dann – bei Eingang eines vollständigen Antrags – drei Monate Zeit, diesen zu bearbeiten. Erst nach erfolgter Genehmigung darf legal Cannabis angebaut werden. Da dieses in der Regel etwa zwei bis drei Monate braucht, bis es geerntet werden kann, ist vor Ende 2024 nicht von einer Abgabe an Mitglieder auszugehen.

Zur Stellung des Antrags ist unter anderem die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig, darüber hinaus sind diverse weitere Unterlagen einzureichen. Zudem muss ein Präventionsbeauftragter der Vereinigung ernannt werden, der Nachweise über die Teilnahme an Seminaren zur Suchtprävention nachweisen muss. Es ist mithin davon auszugehen, dass eine Antragsstellung auch länger als drei Monate in Anspruch nehmen kann. Die Frist beginnt erst zu laufen, sobald sämtliche Unterlagen der Behörde vorgelegt werden.

Die Anbauvereinigungen stellen dabei – neben dem Eigenanbau – die einzige legale Möglichkeit dar, Cannabis zu bekommen.

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