Nötigung Anwalt Strafrecht, § 240 StGB

Was liegt eine Nötigung vor?

Eine Nötigung liegt vor, wenn ein anderer Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Es muss also eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg vorliegen. Die Nötigungshandlung liegt entweder in der Ausübung von Gewalt oder Drohung. Gewalt bedeutet die Ausübung eines körperlichen wirkenden Zwangs auf das Opfer.  Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf der das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dies kann auch konkludent geschehen.

Problematisch ist hier die Drohung mit einem sogenannten Unterlassen. Dies kann unter Umständen auch tatbestandsmäßig sein, wenn es für den Bedrohten motivierende Kraft hat und aus dessen Sicht der Täter Herr des Geschehens ist, dass Herbeiführung und Verhinderung des Nachteils (wenn auch nur scheinbar) in seiner Macht stehen.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Besonderheit: Rechtswidrigkeit der Nötigung

Grundsätzlich ist die Rechtswidrigkeit bei Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale indiziert. Bei der Nötigung besteht die Besonderheit, dass die Rechtswidrigkeit dieser gesondert festgestellt werden muss. Dabei erfolgt eine Gesamtabwägung. Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist. Bei der Verwerflichkeit werden folgende Gesichtspunkte geprüft: die Verwerflichkeit des Mittels, die Verwerflichkeit des Zwecks und die daraus folgende Zweck-Mittel-Relation.

Praxisrelevante Fälle im Bereich der Nötigung finden sich insbesondere häufig im Straßenverkehr. Dabei ist die Ausübung eines Zwangs erforderlich. Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Zwingen des vorausfahrenden Fahrzeugs nach rechts zu wechseln aufgrund zu nahen Auffahrens (Drängeln)
  • Zufahren auf einen Fußgänger, um diesen zum Weggehen zu zwingen
  • Starkes Abbremsen, um das hintere Fahrzeug ebenfalls zum Bremsen zu zwingen
  • Ständiges Blockieren der Überholspur
  • U.v.m.

Welche Strafe droht bei einer Nötigung?

Die einfache Nötigung hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklageschrift/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung erhalten?

In jedem Fall ist es ratsam, anwaltliche Hilfe durch einen Anwalt zu suchen, der sich auf dem Gebiet des Strafrechts auskennt. Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website genannten Kontaktdaten. Beachten Sie auch unsere 24/7 geltende Notfallnummer im Fall einer Festnahme oder (Haus-)Durchsuchung.

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