Offener Vollzug im Strafrecht – Voraussetzungen und Ablauf

Offener Vollzug im Strafrecht: Ein Überblick

Der offene Vollzug bietet im Vergleich zum geschlossenen Vollzug viele Freiheiten für Gefangene. Sie können sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) frei bewegen und, auf Antrag, einer Arbeit nachgehen oder Freigang erhalten. Diese Freiheiten sollen nicht nur die Wiedereingliederung der Gefangenen erleichtern, sondern auch die negativen Auswirkungen des Freiheitsentzuges mindern.

Der offene Vollzug ist in § 10 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt und gilt als Regelvollzugsform. Laut § 10 Abs. 1 StVollzG: „Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.“

Voraussetzungen für den offenen Vollzug

Das bedeutet, dass Straftäter, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, grundsätzlich im offenen Vollzug unterzubringen sind, statt im geschlossenen Vollzug. In der Praxis erfolgt dies jedoch oft nur auf Antrag des Verurteilten und nicht automatisch durch die Strafvollstreckungsbehörde.

Die Voraussetzungen für den offenen Vollzug variieren je nach Bundesland und sind unterschiedlich streng. Allgemein kommen jedoch vor allem Straftäter mit leichter bis mittlerer Kriminalität für den offenen Vollzug in Betracht.

Zu den Merkmalen, die für eine Unterbringung im offenen Vollzug sprechen, gehören:

  • Uneingeschränkte und loyale Mitarbeitsbereitschaft
  • Fähigkeit zur korrekten Führung unter geringer Aufsicht
  • Aufgeschlossenheit gegenüber den sozialpädagogischen Bemühungen des offenen Vollzugs
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft
  • Rücksichtnahme auf Mitgefangene

Besonderheiten des offenen Vollzugs

Der offene Vollzug zeichnet sich durch reduzierte Sicherheitsvorkehrungen und geringere Aufsichtsmaßnahmen während der Arbeits- und Freizeit aus. Zudem haben die Gefangenen erweiterte Lockerungs- und Urlaubsmöglichkeiten. Ein weiterer Unterschied zum geschlossenen Vollzug ist der vermehrte, oft unüberwachte Kontakt zu anderen Mitgefangenen.

Aufgrund dieser Freiheiten sind bestimmte Gefangene für den offenen Vollzug nicht geeignet, darunter:

  • Gefangene, die bereits Vollzugslockerungen missbraucht haben
  • Gefangene, gegen die ein Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft
  • Gefangene, die als besonders sucht- oder fluchtgefährdet gelten

Alltag im offenen Vollzug

Im Alltag verlässt der Gefangene am Morgen die Haftanstalt, um seiner Arbeit nachzugehen. Nach der Arbeit kehrt er direkt in die Anstalt zurück und verbringt dort die Nacht, es sei denn, ihm wurde Ausgang oder Urlaub gewährt. Innerhalb der JVA kann sich der Gefangene weitgehend frei bewegen und an Freizeitangeboten oder Behandlungsmaßnahmen teilnehmen. In der Regel kann er die Wochenenden zu Hause verbringen.

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