Offener Vollzug im Strafrecht – Voraussetzungen und Ablauf

Der offene Vollzug bringt im Vergleich zum geschlossenen Vollzug viele Freiheiten mit sich. So können Gefangene sich etwa innerhalb der JVA frei bewegen und können auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen.

Diese Besonderheiten sollen zum einen die Wiedereingliederung des Gefangenen ermöglichen und zum anderen mögliche schädliche Folgen des Freiheitsentzuges mindern.

Der offene Vollzug ist in § 10 StVollzG geregelt und stellt die Regelvollzugsform dar.

Hier heißt es in § 10 Abs. 1 StVollzG:

„Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.“

Dies bedeutet also, dass Straftäter, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, grundsätzlich im offenen und nicht im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind. In der Praxis wird dies jedoch oft anders gehandhabt, die sofortige Unterbringung im offenen Vollzug erfolgt in vielen Fällen nur auf Antrag des Verurteilten und nicht seitens der Strafvollstreckungsbehörde selbst.

Voraussetzungen für den offenen Vollzug in Deutschland

Abhängig vom jeweiligen Bundesland sind Voraussetzungen und Kriterien für die Aufnahme in den offenen Vollzug sehr unterschiedlich.

Für den offenen Vollzug kommen insbesondere aber Straftäter leichter und mittlerer Kriminalität in Betracht.

Auch sprechen folgende Merkmale für eine Unterbringung im offenen Vollzug:

  • Uneingeschränkte und loyale Mitarbeitsbereitschaft
  • Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringer Aufsicht
  • Aufgeschlossenheit gegenüber den sozialpädagogischen Bemühungen des offenen Vollzugs
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft
  • Rücksichtnahme auf Mitgefangene

Besonderheiten des offenen Vollzugs im Strafrecht

Der offene Vollzug zeichnet sich insbesondere durch verminderte Sicherheitsvorkehrungen sowie geringe Aufsichtsmaßnahmen, während Arbeits- und Freizeit aus. Zudem werden den Gefangenen verstärkte Lockerungs- und Urlaubsmöglichkeiten ermöglicht. Letztlich gibt es auch mehr und unüberwachten Kontakt zu Mitgefangenen.

Aufgrund dieser Aspekte des offenen Vollzugs sind für den offenen Vollzug folgende Gefangene ungeeignet:

  • Gefangene, die bereits Vollzugslockerungen missbraucht haben
  • Gefangene, gegen die ein Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft
  • Gefangene, die besonders sucht- oder fluchtgefährdet sind

Wie sieht der Alltag im offenen Vollzug in der Praxis aus?

In der Praxis verlässt der Gefangene am Morgen die Haftanstalt, um sich zu seinem Arbeitsplatz zu begeben. Nach getätigter Arbeit kehrt er dann direkt in die Anstalt zurück und bleibt dort über Nacht, sofern er keinen Ausgang oder Ferien hat.

In der JVA kann sich der Gefangene weitestgehend frei bewegen und an Freizeitangeboten oder Behandlungsmaßnahmen teilnehmen. Wochenenden kann der Gefangene in der Regel zu Hause verbringen.

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