Im deutschen Recht wird unterschieden zwischen dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Während das Strafrecht strafbewehrte Straftaten als Inhalt hat, kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht eine leichte Form: die Ordnungswidrigkeiten, die nur mit einem Verwarngeld belegt sind und keinen strafenden Charakter haben sollen.
Kann das Fehlverhalten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so ist grundsätzlich das Strafrecht vorrangig. Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Als weitere Sanktion kann eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr daneben aber auch ein maximal dreimonatiges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Bei letzterem werden je nach Schwere des Verstoßes ein bis drei Punkte zusätzlich zum Bußgeld vergeben.
Das statthafte Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch gemäß § 67 OWiG:
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Melden Sie sich umgehend bei uns und wir beraten Sie über die konkreten Möglichkeiten in Ihrem Fall. Bitte beachten Sie, dass bei einem Einspruch stets eine Frist gilt und der Bescheid bei Versäumnis der Frist rechtskräftig wird. Die Frist ist mit zwei Wochen sehr knapp bemessen. Sie sollten sich daher zeitnah um anwaltliche Beratung bemühen, damit wir Ihren Fall möglichst günstig für Sie lösen können.
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