Ordnungswidrigkeiten Anwalt Strafrecht Bochum

Ordnungswidrigkeiten

Im deutschen Recht wird unterschieden zwischen dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Während das Strafrecht strafbewehrte Straftaten als Inhalt hat, kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht eine leichte Form: die Ordnungswidrigkeiten, die nur mit einem Verwarngeld belegt sind und keinen strafenden Charakter haben sollen.

Kann das Fehlverhalten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so ist grundsätzlich das Strafrecht vorrangig. Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Die wohl praxisrelevantesten Ordnungswidrigkeiten finden sich im Bereich des Straßenverkehrs. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Fahrzeugmängel
  • Falsches Parken oder Halten
  • Zu geringer Sicherheitsabstand
  • Handy am Steuer

In der Regel wird gegen die betroffene Person ein Verwarngeld oder ein Bußgeldbescheid erlassen:

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  4. die Beweismittel,
  5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

  1. den Hinweis, daß
  2. a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
  3. b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  4. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
  5. a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
  6. b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  7. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

Als weitere Sanktion kann eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr daneben aber auch ein maximal dreimonatiges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Bei letzterem werden je nach Schwere des Verstoßes ein bis drei Punkte zusätzlich zum Bußgeld vergeben.

Wie kann ich mich gegen einen Bußgeldbescheid wehren?

Das statthafte Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch gemäß § 67 OWiG:

Form und Frist

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Sie haben einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit (im Straßenverkehr) erhalten oder ein Fahrverbot bekommen?

Melden Sie sich umgehend bei uns und wir beraten Sie über die konkreten Möglichkeiten in Ihrem Fall. Bitte beachten Sie, dass bei einem Einspruch stets eine Frist gilt und der Bescheid bei Versäumnis der Frist rechtskräftig wird. Die Frist ist mit zwei Wochen sehr knapp bemessen. Sie sollten sich daher zeitnah um anwaltliche Beratung bemühen, damit wir Ihren Fall möglichst günstig für Sie lösen können.

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