Kurz gesagt: Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn das Gesetz eine „notwendige Verteidigung“ verlangt (§ 140 StPO). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird oder die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet. Ihr Einkommen spielt dafür keine Rolle. Sie dürfen den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vorschlagen, und das Gericht bestellt ihn, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 StPO).
Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich notwendig ist (sogenannte notwendige Verteidigung). Die Bestellung hängt nicht davon ab, ob Sie das möchten, und auch nicht von Ihrer finanziellen Situation.
Wichtig: Der Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung und ein geringes Einkommen begründen KEINEN Anspruch auf einen Pflichtverteidiger!
Ein Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt für Menschen ohne Geld“. Entscheidend ist allein, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Wer wenig verdient oder Sozialleistungen bezieht, bekommt deshalb nicht automatisch einen Pflichtverteidiger. Umgekehrt kann auch ein Beschuldigter mit hohem Einkommen einen bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch umsonst ist ein Pflichtverteidiger nicht: Die Staatskasse zahlt die Vergütung zunächst, wird der Beschuldigte aber verurteilt, gehören diese Kosten in der Regel zu den Verfahrenskosten, die er tragen muss.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist unter anderem notwendig, wenn
Darüber hinaus ist ein Verteidiger notwendig, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine Mitwirkung gebieten oder ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können (§ 140 Abs. 2 StPO).
Ob Sie einen Pflichtverteidiger bekommen, entscheidet das Gericht, im Ermittlungsverfahren das Amtsgericht. Schon im Ermittlungsverfahren können Sie die Bestellung beantragen. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag an das Gericht weiter.
In bestimmten Fällen wird auch ohne Ihren Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt, zum Beispiel wenn nach der Anklage ein Verteidiger notwendig ist und Sie keinen haben oder wenn Sie zur Entscheidung über die Untersuchungshaft einem Richter vorgeführt werden. Die Einzelheiten regeln die §§ 141 und 142 StPO. Zur Untersuchungshaft lesen Sie auch: Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Rechte.
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger zu benennen. Das Gericht setzt Ihnen dafür eine kurze Frist und bestellt den benannten Verteidiger, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 StPO). Benennen Sie niemanden, wählt das Gericht einen Verteidiger aus. Kümmern Sie sich deshalb frühzeitig selbst darum.
Ein Wechsel ist möglich, zum Beispiel wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (§ 143a StPO). Beauftragen Sie später einen Wahlverteidiger, kann die Bestellung des Pflichtverteidigers aufgehoben werden.
Einen Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen Sie selbst. Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn das Gesetz es verlangt. Beides schließt sich nicht aus: Sie können den Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger vorschlagen. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig handeln, bevor das Gericht einen Verteidiger auswählt, den Sie nicht kennen.
Wer wenig Geld hat, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Der Berechtigungsschein deckt die Beratung durch einen Rechtsanwalt gegen eine geringe Eigenbeteiligung. In Strafsachen umfasst die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz aber nur die Beratung, nicht die Vertretung im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren. Sie ersetzt also weder einen Wahlverteidiger noch einen Pflichtverteidiger. Ob in Ihrem Fall ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, richtet sich allein nach den oben genannten Voraussetzungen.
Bekomme ich bei einem Strafbefehl einen Pflichtverteidiger?
Nicht automatisch, denn ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung. Soll darin aber eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden, muss Ihnen ein Verteidiger bestellt werden (§ 408b StPO). Mehr dazu: Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen.
Kann ich die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnen?
In den Fällen der notwendigen Verteidigung darf ohne Verteidiger nicht verhandelt werden. Wen das Gericht bestellt, können Sie aber mitbestimmen, indem Sie rechtzeitig einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen.
Wann sollte ich handeln?
So früh wie möglich, am besten schon bei der ersten Ladung oder Durchsuchung, nicht erst nach der Anklage. Siehe auch: Vorladung als Beschuldigter von der Polizei.
Wir sind bundesweit tätig, auf das Strafrecht spezialisiert, und beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Möchten Sie, dass wir Sie verteidigen, sprechen Sie uns möglichst früh an, bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger auswählt, und fragen Sie nach, ob wir Sie als Pflichtverteidiger vertreten können.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.