Pflichtverteidiger im Strafrecht

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

In bestimmten Fällen hat ein Angeklagter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger wird durch das Gericht zur Verteidigung im Strafprozess beigeordnet. Bei Pflichtverteidigungen spricht man von der notwendigen Verteidigung. Die notwendige Verteidigung wird bestellt, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte sich nicht eigenständig verteidigen kann. Bei einer notwendigen Verteidigung wird ein Pflichtverteidiger unabhängig davon beigeordnet, ob der Angeklagte sich eines Verteidigers bedienen will oder nicht. Darüber hinaus ist die Pflichtverteidigung auch unabhängig von der finanziellen Situation des Angeklagten.

Die notwendige Verteidigung ist in der Strafprozessordnung in §140 geregelt:

  • Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 
  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 128 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

 

  • Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden?

Im § 141 StPO ist alles geregelt, was Sie über den Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers wissen müssen.

  • In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
  • Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

 

  1. Er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
  2. Bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund rechtlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.
  3. Im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
  4. Er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

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Als Angeklagter haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Die Auswahl Ihres Pflichtverteidigers ist in § 142 StPO geregelt. Das Gesetz entscheidet allerdings nicht über die exakten Kriterien, nach denen das Gericht den Anwalt auswählt.

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