Bengalo gezündet oder Ermittlungsverfahren wegen Pyrotechnik? Welche Strafen drohen und was jetzt zu tun ist, erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Bengalos, Rauchtöpfe und Böller gehören für viele Fans zur Fankultur. Rechtlich ist die Lage trotzdem eindeutig: Das Mitbringen und Zünden ist durch die Stadionordnung der Vereine und das Hausrecht untersagt. Dazu kommt das Sprengstoffgesetz (SprengG). Es regelt, wer mit pyrotechnischen Gegenständen umgehen und sie abbrennen darf. Das übliche Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 darf nach den Regeln des Sprengstoffrechts zum Beispiel nur an Silvester und Neujahr gezündet werden, und schwerere Pyrotechnik ist nur Personen mit besonderer Erlaubnis oder Fachkunde erlaubt. Bengalische Fackeln und viele Böller aus der Fanszene fallen nicht unter das, was Privatpersonen frei erwerben und verwenden dürfen.
Hinzu kommt die konkrete Gefahr: Bengalos brennen mit sehr hohen Temperaturen, Böller können schwere Verletzungen an Augen und Gehör verursachen, und im Gedränge reicht schon ein kurzer Moment. Genau deshalb reagieren Staatsanwaltschaften und Gerichte häufig streng, sobald Menschen verletzt oder gefährdet werden.
Ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, hängt vor allem davon ab, welche Pyrotechnik verwendet wurde und ob jemand gefährdet oder verletzt wurde. Die wichtigsten Strafrahmen im Überblick:
| Vorschrift | Strafrahmen | Wann |
|---|---|---|
| § 41 SprengG | Bußgeld, gesetzlicher Rahmen bis 50.000 Euro | Verstoß gegen Verwendungsregeln bei zugelassener (konformitätsbewerteter) Pyrotechnik ist eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis liegen die Bußgelder deutlich darunter. |
| § 40 Abs. 1 SprengG | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Umgang mit oder Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis. |
| § 40 Abs. 3 SprengG | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | Der Täter gefährdet dabei wissentlich Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. |
| § 40 Abs. 4 SprengG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | Auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein. |
| § 224 StGB | 6 Monate bis 10 Jahre, minder schwer 3 Monate bis 5 Jahre | Gefährliche Körperverletzung, etwa durch Bengalo oder Böller als gefährliches Werkzeug. |
| § 308 StGB | Mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe | Sprengstoffexplosion mit Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. |
Für zugelassene Pyrotechnik gilt eine Ausnahme nach § 40 Abs. 5 SprengG für Teile der Vorschrift. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer einfach. Ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl sollte deshalb nie ungeprüft akzeptiert werden.
Das Sprengstoffgesetz gilt nicht nur im Stadion. Auch auf der Straße, auf Plätzen oder bei Veranstaltungen ist der Umgang mit Bengalos und vergleichbarer Pyrotechnik nur eingeschränkt erlaubt. Ohne die erforderliche Erlaubnis oder Befähigung drohen auch dort Bußgeld oder Strafe. Werden Menschen gefährdet oder verletzt, kommen zusätzlich die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs in Betracht.
Neben dem Sprengstoffgesetz prüfen die Ermittlungsbehörden je nach Sachverhalt unter anderem:
§ 308 StGB stellt das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion unter Strafe, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Das ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, bei einer schweren Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen von mindestens zwei Jahren. Gemeint sind vor allem erhebliche Explosionen, etwa durch illegale Böller. Kleinere Effekte handelsüblicher Feuerwerkskörper werden nach überwiegender Auffassung nicht erfasst.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (3 StR 264/21) einen Fall aus dem Kölner Stadion entschieden:
Das zeigt, wie weit der Strafrahmen reichen kann. Der Regelfall im Stadion ist das allerdings nicht: Die meisten Verfahren betreffen Bengalos und Rauchtöpfe, bei denen es um Sprengstoffgesetz, Körperverletzung oder Sachbeschädigung geht. Mehr zur Abgrenzung finden Sie in unserem Beitrag Ist Pyrotechnik ein Verbrechen?.
In der Fanszene wird Pyrotechnik oft hinter einer Blockfahne oder in einer vermummten Gruppe gezündet, damit Kameras die Beteiligten nicht erkennen. Das kann ein eigenes Verfahren auslösen. In Nordrhein-Westfalen ist das Vermummungsverbot im Versammlungsgesetz NRW geregelt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW). Ein Verstoß ist nach § 27 Abs. 7 VersG NRW strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat 2017 (Beschluss vom 7. September 2017, 4 RVs 97/17) entschieden, dass auch ein Fußballspiel unter freiem Himmel unter das Vermummungsverbot fallen kann und die Veranstaltung nicht mit dem Abpfiff endet. In dem Fall hatte sich ein Auswärtsfan nach dem Spiel auf dem Gästeparkplatz vermummt. Die Entscheidung erging noch nach der früheren Rechtslage, ob und wie sie auf das neue Landesgesetz übertragen wird, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer die Blockfahne hochzieht, damit andere unerkannt bleiben, kann sich unter Umständen als Gehilfe strafbar machen. Auch hier kommt es auf den konkreten Tatbeitrag und den Vorsatz an.
Meist beginnt das Verfahren mit Videoaufnahmen der Polizei, des Vereins oder von Zuschauern. Szenekundige Beamte, Ordner und Kameras dokumentieren Auffälligkeiten, und im Nachgang versuchen die Ermittler, Personen zu identifizieren. Dabei kommen Lichtbildvergleiche, Hinweise von Zeugen, Auswertungen von Social-Media-Material und in manchen Fällen Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Handys hinzu (siehe Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?).
Wichtig: Die Identifizierung ist häufig der schwächste Punkt der Anklage. Die Bildqualität ist oft schlecht, Gesichter sind verdeckt, und ein Vergleich mit Fotos beweist nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte der Täter ist. Genau hier setzt die Verteidigung an.
Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder mit einer Geldstrafe endet, bleiben oft weitere Konsequenzen:
Je nach Fall kommen verschiedene Ansatzpunkte in Betracht:
In schweren Fällen, etwa bei Verletzten, kann die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers notwendig sein (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).
Nein. Je nach Pyrotechnik kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Strafbar wird es vor allem bei unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, bei Verletzungen, Gefährdungen oder Sachschäden. Der Einzelfall entscheidet.
Das hängt vom Einzelfall ab. Der Rahmen reicht von einem Bußgeld bis zu Freiheitsstrafen, etwa bis zu drei Jahren nach § 40 Abs. 1 SprengG. Bei Verletzten kommt eine gefährliche Körperverletzung mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe in Betracht.
In der Regel nicht. Ein Verbrechen setzt eine Mindeststrafe von einem Jahr voraus. Das ist bei den üblichen Delikten rund um Bengalos meist nicht der Fall. Anders kann es bei erheblichen Explosionen (§ 308 StGB) oder schweren Verletzungen (§ 226 StGB) sein.
Ja, in vielen Fällen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zuschauer, die Pyrotechnik zünden, für die DFB-Strafen haften können, die dem Verein dadurch entstehen.
Das hängt vom Verein und vom Vorwurf ab. Stadionverbote werden häufig für mehrere Jahre ausgesprochen. Es lohnt sich, die Begründung prüfen zu lassen und rechtzeitig Stellung zu nehmen.
Auch Rauchtöpfe und ähnliche Rauchmittel können pyrotechnische Gegenstände sein, deren Verwendung im Stadion unzulässig ist. Je nach Einsatz kommen Ordnungswidrigkeit, Körperverletzung oder weitere Delikte in Betracht.
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und sich nicht zur Sache äußern. Zu einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie erscheinen. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.
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