Pyrotechnik im Stadion – Strafrecht beim Fußball

Das Abbrennen von Pyrotechnik in Fußballstadien erfreut sich trotz des Verbots größter Beliebtheit. Welche Konsequenzen können bei Verwendung von Pyrotechnik (Bengalos) im Stadion drohen?

Grundsätzlich stellt das Nutzen von Bengalos im Stadion eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Sobald durch die Benutzung andere Menschen in Gefahr gebracht werden und es sich ggf. um eine (gefährliche) Körperverletzung handelt, wird dies nach dem Strafgesetzbuch (§§ 223, 224 StGB) verfolgt. Auch gegebenenfalls durch das Entzünden entstehende Schäden an Gegenständen werden nach § 303 StGB (Sachbeschädigung) verfolgt. 

Es gibt für jedes Bundesland einen Bußgeldkatalog, der Verstöße beim Abbrennen von Feuerwerk regelt. Demnach wird das Abbrennen von Feuerwerk ohne Genehmigung in NRW mit einem Bußgeld von 250 bis 2.600 Euro bestraft.

Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

Nicht zertifiziertes Feuerwerk kann zudem eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz sein.

Ein solcher Verstoß wird entweder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Folgeprobleme - Konsequenzen für Fans im Strafrecht

Das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion erfolgt zumeist aus einer Gruppe heraus. Veranstaltungen wie Fußballspiele werden als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersG) definiert, sodass die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind. Gemäß § 17 VersG NRW gilt für Versammlungen das sogenannte „Vermummungsverbot“. Dies bedeutet, dass Teilnehmer einer Versammlung stets identifizierbar sein müssen und ihre Aufmachung eine Identifizierung nicht verhindern darf.

„Vermummungsverbot“ - § 17 VersG NRW

(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, 

  1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder 
  2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

Um möglichen Strafen durch das Abbrennen von Pyrotechnik zu entgehen, agieren die Handelnden in der Regel vermummt. Dabei wird regelmäßig vor Abbrennen der Bengalos eine Blockfahne über eine Gruppe gezogen, unter welcher sich die Personen zum Beispiel mit Sturmhauben vermummen. Nach Entzünden der Pyrotechnik wird die Blockfahne erneut ausgerollt und die Fans entledigen sich ihrer Vermummung. Eine Identitätsfeststellung ist mithin in vielen Fällen erschwert bis unmöglich.

Sollte die Person dennoch identifiziert werden, droht nun eine Bestrafung wegen des Zündens der Bengalos als auch wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Darüber hinaus kann auch das Hochziehen der Blockfahne eine Beihilfehandlung zur Vermummung sein und ebenfalls geahndet werden.

Ein Verstoß gegen § 17 VersG ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 27 VersG NRW - Straftaten

(…) 

(7) Wer entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 17 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.

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