Die räuberische Erpressung ist ein Qualifikationstatbestand zu § 253 StGB (Erpressung). Merkmal der räuberischen Erpressung ist, dass die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter der Anwendung von Drohung für Leib oder Leben begangen werden muss. Der Strafrahmen des Raubes ( § 249 StGB) gilt dann entsprechend.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Täter einer räuberischen Erpressung gleich einem Räuber zu bestrafen. Es gilt also der Strafrahmen des Raubes nach § 249 StGB.
Grundsätzlich hören sich die Tatbestände des Raubes und der räuberischen Erpressung sehr ähnlich an. Was unterscheidet die beiden Delikte also?
Die Rechtsprechung (also der Bundesgerichtshof) stellt auf das äußere Erscheinungsbild des Täterverhaltens ab. Einfach gesagt: Ein Raub im Sinne des Gesetzes soll immer dann vorliegen, wenn sich der Täter die Sache nimmt (also eine Wegnahme vorliegt). Eine räuberische Erpressung soll dann vorliegen, wenn der Täter sich die Sache vom Opfer geben lässt.
Als Nötigungserfolg erachtet die Rechtsprechung jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Genötigten. Daraus ergibt sich, dass jede Wegnahme nach § 249 I StGB zugleich eine Duldung der Wegnahme beinhaltet. Somit erfüllt jeder Raub zugleich auch den Tatbestand einer räuberischen Erpressung und verdrängt als lex specialis (spezielleres Delikt) die räuberische Erpressung als lex generalis. Einer Vermögensverfügung bedarf es demnach nicht.
Die Rechtsprechung sieht die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB somit als Grunddelikt zum Raub nach § 249 StGB. Die räuberische Erpressung ist dieser Meinung entsprechend damit ein Fremdschädigungsdelikt.
In jedem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, denn bei einer räuberischen Erpressung drohen empfindliche Strafen. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, sagen den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und bereiten gezielt eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. In jedem Fall haben Sie bei diesem Delikt einen Anspruch auf einen vom Gericht bestellten Verteidiger (sogenannter Fall der notwendigen Verteidigung). Auch diesen Pflichtverteidiger können Sie sich selbst aussuchen. Von diesem Recht ist unbedingt Gebrauch zu machen!
Insbesondere im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens sollte bereits ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, um einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens zu erwirken. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf!
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