Der Raub ist im 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt. Der Straftatbestand schützt das Eigentum und die persönliche Freiheit.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Entscheidend für die Abgrenzung des Raubes vom einfachen Diebstahl ist der Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Gewalt oder Drohung muss dabei als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden – wird die Sache hingegen erst nach der Wegnahme mit Gewalt gesichert, kommt stattdessen ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB in Betracht. Zudem muss der Täter mit Zueignungsabsicht handeln, also die Sache dauerhaft für sich oder einen Dritten behalten wollen. Wird das Opfer hingegen genötigt, die Sache selbst herauszugeben, liegt regelmäßig keine Wegnahme, sondern eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vor.
Im deutschen Strafrecht wird unterschieden zwischen Vergehen und Verbrechen. Vergehen sind Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden, wobei es keine Mindeststrafe gibt. Bei Verbrechen hingegen handelt es sich um Straftaten, welche mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Raub ist ein Verbrechen.
Neben dem einfachen Raub aus § 249 StGB gibt es auch den schweren Raub, der in § 250 StGB geregelt ist.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Beim schweren Raub ist festzuhalten, dass dort in der Regel eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren droht. Dies stellt eine sehr hohe Strafandrohung dar. In jedem Fall steht Ihnen bei einem solchen Tatvorwurf das Recht auf einen Verteidiger zu. Die Pflichtverteidigung ist eine Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips, damit Sie insbesondere bei schweren Tatvorwürfen vor Gericht verteidigt werden. Auch im Fall der Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung) haben Sie die Möglichkeit, Ihren Anwalt selbst zu bestimmen. Es ist unbedingt anzuraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da Ihnen ansonsten das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen Rechtsanwalt zuordnet.
Wie oben aufgezeigt drohen im Fall der Verurteilung wegen eines Raubes empfindliche Strafen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei einem einfachen Raub nicht unter einem Jahr. Sie sollten also umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einen möglichst günstigen Ausgang Ihres Verfahrens zu erwirken. Unsere Anwälte für Strafrecht beraten Sie in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit.
Beim Raub (§ 249 StGB) wird die Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erreicht. Beim Diebstahl fehlt dieser Zwang. Dadurch ist der Raub ein Verbrechen mit deutlich höherer Mindeststrafe.
Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist der Strafrahmen niedriger. Wie die Tat im Einzelfall einzuordnen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa dem Ausmaß der Gewalt und den Folgen.
Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann Gewalt anwendet oder droht, um sich die Beute zu erhalten, kann wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB wie ein Räuber bestraft werden. Das ist zum Beispiel bei Fluchtversuchen nach einem Ladendiebstahl relevant.
Bei einem Raubvorwurf wird häufiger geprüft, ob ein Haftgrund vorliegt. Als Verbrechen führt der Raub zudem in der Regel zur notwendigen Verteidigung. Eine frühe Verteidigung kann Einfluss auf Haftfragen und das weitere Verfahren haben.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen eines Raubes erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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