Rechtsmittel in Strafsachen Anwalt Strafrecht

Rechtsmittel einlegen mit einem Anwalt für Strafrecht

Wenn Sie in einem strafrechtlichen Verfahren verurteilt werden, können Sie gegen das Urteil innerhalb von sieben Tagen Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist dann noch nicht rechtskräftig. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, erwächst das Urteil in Rechtskraft. Die im Strafprozess zulässigen Rechtsmittel sind die Berufung und die Revision. Je nach Gericht hängt es davon ab, welches Mittel Ihnen zur Verfügung steht.

Berufung gegen Urteile

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (Amtsgericht). Sie muss nicht begründet werden. Wenn Berufung eingelegt wird, geht das Verfahren in die nächst höhere Instanz. Bei der Berufung kommt es zu einer komplett neuen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, in der alle Zeugen noch einmal vernommen und die Tatsachen neu festgestellt werden.

Zulässigkeit

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Revision gegen Urteile

Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichtes.

Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Neben der Berufung und der Revision gibt es im Strafprozess darüber hinaus noch die Beschwerde und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens kommt in Betracht, wenn das Urteil zwar bereits rechtskräftig ist, aber neue Tatsachen geeignet sind, den Urteilsspruch im Nachhinein zu erschüttern. Nur etwa 3 % aller Anträge auf Wiederaufnahme sind erfolgreich. Es ist daher unbedingt anzuraten, das Urteil gar nicht erst rechtskräftig werden zu lassen.

Bei der Revision findet keine neue Hauptverhandlung statt. Hier wird geprüft, ob das Urteil auf rechtlichen Mängeln oder Verfahrensfehlern beruht. Sollten diese festgestellt werden, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur Verhandlung wieder an die Kammer zurückverwiesen. Das Revisionsrecht kennt relative und absolute Revisionsgründe. Bei relativen Revisionsgründen muss zusätzlich geprüft werden, ob das Urteil auf ihnen beruht. Bei absoluten Revisionsgründen wird stets vermutet, dass das Urteil auf ihnen beruht. Sollte ein absoluter Revisionsgrund vorliegen, wird das Urteil zwingend aufgehoben.

Absolute Revisionsgründe

Die absoluten Revisionsgründe finden sich abschließend aufgezählt in § 338 StPO:

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
  2. a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
  3. b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
  4. aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
  5. bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
  6. cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
  7. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
  8. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
  9. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  10. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
  11. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  12. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
  13. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Wurden Sie innerhalb der letzten sieben Tage verurteilt und wollen Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen?

Sprechen Sie uns dringend umgehend an und wir können das Rechtsmittel fristwahrend für Sie einlegen. Gerne beraten wir Sie sodann individuell über die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall. Insbesondere das Einlegen einer Revision sollten Sie einem Anwalt mit dem Fachgebiet Strafrecht überlassen, da nur wenige Revisionen Aussicht auf Erfolg haben und diese daher besonders gut durchdacht werden müssen. Kontaktieren Sie uns gerne über unsere Website oder den dort angegebenen Kontaktdaten.

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