Sachbeschädigung Anwalt Strafrecht, § 303 StGB

Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt und schützt das Eigentum anderer. Sie liegt dann vor, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, diesem also nicht ausschließlich gehört.

Gesetzeswortlaut

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Welche Strafe droht bei einer Sachbeschädigung?

Bei einer einfachen Sachbeschädigung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das Gesetz kennt darüber mit § 304 StGB auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Bei dieser droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung liegt dann vor, wenn rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört werden. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert

Strafantrag

Damit die Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden kann, muss entweder ein Strafantrag vorliegen oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht werden:

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Der Strafantrag kann durch den Geschädigten innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Sollte kein Strafantrag vorliegen und das besondere öffentliche Interesse verneint werden, besteht ein Strafverfolgungshindernis.

Das besondere öffentliche Interesse liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn öffentlich einsehbare Gebäude durch Graffiti beschädigt werden oder

Typische Beispiele einer Sachbeschädigung in der Praxis sind:

  • Besprühen von Hauswänden, Autos o.ä. mit Graffiti
  • Abtreten von Autospiegeln
  • Abbrennen von Mülltonnen
  • Zerstochene Autoreifen
  • Einwerfen von Schaufenstern 

 

Das bloße Aufkleben von Plakaten und Aufklebern (zum Beispiel bei Demonstrationen oder Fußballspielen) stellt in der Regel keine Sachbeschädigung dar.

Häufig sind Jugendliche Beschuldigte in Verfahren mit Sachbeschädigungen. Dies liegt an den jugendtypischen Taten wie Graffiti oder Zerstörung von Sachen (oftmals alkoholisiert). Daneben sind auch Langeweile und Imponiergehabe typische Motive für Sachbeschädigungen.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung erhalten?

Kontaktieren Sie uns am besten schnellstmöglich. Ein Anwalt für Strafrecht kann oftmals in einem frühen Verfahrensstadium auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Es ist daher unbedingt anzuraten, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen, wenn Sie mit diesem Strafvorwurf konfrontiert werden. Bei einer Sachbeschädigung ist zudem zu bedenken, dass eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer der zerstörten oder beschädigten Sache besteht.

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