Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Auf der Ebene der Schuld kann ggf. eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen.

Im Falle einer Schuldunfähigkeit, fehlt das tatbestandlich notwendige Merkmal der Schuld. Der Täter ist dann im Sinne des Grundsatzes „keine Strafe ohne Schuld“ nicht zu bestrafen. Es kommt jedoch eine Maßregel der Sicherung und Besserung, wie etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit kann die Strafe gemildert werden.

Schuldunfähigkeit im Strafrecht

Was unter Schuldunfähigkeit zu verstehen ist, ist in § 20 StGB geregelt.

Dort heißt es:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Damit müssen zur Feststellung der Schuldunfähigkeit folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Es muss einer der in § 20 StGB aufgelisteten biologischen Defekte vorliegen (krankhafte seelischen Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung)
  2. Der Täter muss aufgrund des Defekts außer Stande gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit)
  3. Wenn Einsichtsfähigkeit gegeben ist, muss der Täter außer Stande gewesen sein, nach dieser Einsichtsfähigkeit zu handeln (Steuerungsfähigkeit)

Verminderte Schuldfähigkeit im Strafrecht

Was unter verminderter Schuldfähigkeit zu verstehen ist, ist in § 21 StGB geregelt.

Dort heißt es:

„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“

Für eine verminderte Schuldfähigkeit müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eine der in § 20 StGB aufgelisteten Fähigkeiten des Täters muss bei der Begehung der Tat erheblich vermindert sein
  2. Diese Verminderung muss zudem auf einer der von § 20 erfassten psychischen Störungen beruhen

Fallbeispiel Alkoholisierung

Insbesondere ist hier auf das hochpraxisrelevante Thema der Alkoholisierung bei Begehung der Tat einzugehen. In der Regel ist bei Blutalkoholkonzentrationswerten ab 3,00 Promille eine Schuldunfähigkeit und ab 2,00 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit möglich. Bei Tötungsdelikten wie Totschlag oder Mord gibt es leicht veränderte Grenzwerte: Hier wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille grundsätzlich eine verminderte Schuldfähigkeit, bei einer BAK von 3,3 Promille grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit angenommen.

Allerdings kann selbst bei Werten deutlich über 3 Promille bei Straftaten mit hoher Hemmschwelle, wie zum Beispiel Mord, trotzdem die Schuldfähigkeit noch erhalten sein.

Zudem ist die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht zwingend, sondern es kommt immer auf den Einzelfall und weitere Umstände wie z.B. Alkoholverträglichkeit, Kontrolliertheit und Unauffälligkeit des Verhaltens des Täters bei Tatbegehung, Vorliegen schwerer Persönlichkeitsstörungen oder zusätzlicher Konsum anderer Drogen oder Medikamente an.

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