Kurz gesagt: Bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Strafaussetzung nach § 56 StGB) ordnet das Gericht die Strafe an, vollstreckt sie aber nicht, solange Sie sich in der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen lassen. Möglich ist das bei Strafen bis zu einem Jahr, wenn eine günstige Prognose besteht, und bei Strafen bis zu zwei Jahren, wenn besondere Umstände vorliegen. Strafen über zwei Jahre können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Davon zu unterscheiden ist die Aussetzung des Strafrests nach Teilverbüßung (§ 57 StGB).
Das Gericht verurteilt Sie zu einer Freiheitsstrafe, setzt aber deren Vollstreckung aus. Sie bleiben in Freiheit und müssen nicht in die Justizvollzugsanstalt, solange Sie die Bewährungszeit ohne Widerruf überstehen. Die Strafe besteht weiter, sie ruht nur. Nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die Strafe (§ 56g StGB). Die Verurteilung selbst wird allerdings im Bundeszentralregister eingetragen und kann je nach Fall im Führungszeugnis erscheinen.
Eine Bewährungsstrafe ist deshalb kein Freispruch und keine Einstellung. Sie ist aber das wichtigste Ziel der Verteidigung, wenn eine Freiheitsstrafe nicht zu vermeiden ist.
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen:
Bei Strafen ab sechs Monaten entfällt die Aussetzung außerdem, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (Absatz 3). Das spielt vor allem bei schweren Taten oder in Fällen eine Rolle, in denen die Bevölkerung eine Vollstreckung erwartet. Die Aussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Dass Sie bereits in Untersuchungshaft waren, steht der Aussetzung nicht entgegen (Absatz 4).
Die Prognose ist eine Einzelfallentscheidung. In der Praxis sprechen unter anderem folgende Punkte für eine Bewährung:
Eine gute Vorbereitung vor der Hauptverhandlung kann hier den Unterschied machen. Wer erst im Termin erfährt, welche Nachweise das Gericht erwartet, hat meist keine Zeit mehr, sie zu beschaffen.
Das Gericht bestimmt mit der Aussetzung die Bewährungszeit. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 56a StGB). Sie kann nachträglich auf das Mindestmaß verkürzt oder vor Ablauf bis zum Höchstmaß verlängert werden.
Das Gericht kann die Aussetzung mit Pflichten verbinden:
Das Gericht widerruft die Aussetzung (§ 56f StGB), wenn Sie
Ein Widerruf ist keine Selbstverständlichkeit. Das Gericht sieht davon ab, wenn mildere Mittel genügen, etwa zusätzliche Auflagen oder Weisungen, die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer oder eine Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte. Leistungen, die Sie erbracht haben, werden bei einem Widerruf grundsätzlich nicht erstattet, das Gericht kann sie aber teilweise auf die Strafe anrechnen.
Gegen einen Widerruf können Sie mit der sofortigen Beschwerde vorgehen, für die nur eine kurze Frist gilt. Wenn Ihnen ein Widerruf droht oder eine Anhörung dazu zugestellt wurde, sollten Sie deshalb sofort einen Verteidiger einschalten.
Von der Strafaussetzung nach § 56 StGB ist die Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB zu unterscheiden. Sie betrifft Verurteilte, die bereits im Gefängnis sind. Das Gericht kann den Rest der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens zwei Monate, verbüßt sind und das unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar ist. Voraussetzung ist Ihre Einwilligung. Schon nach der Hälfte der Strafe, mindestens aber nach sechs Monaten, kommt die Aussetzung in Betracht, wenn Sie erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen, die zwei Jahre nicht übersteigt, oder wenn besondere Umstände vorliegen. Mehr dazu in Vorzeitige Haftentlassung durch Halb- oder Zweidrittelstrafe.
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung des Rests nach § 57a StGB frühestens nach 15 Jahren in Betracht, und nur, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet. Einzelheiten finden Sie unter Wie lange ist lebenslänglich in Deutschland?.
Für Jugendliche und, je nach Reife, für Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz. Eine Jugendstrafe von bis zu einem Jahr kann das Gericht zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und unter erzieherischer Einwirkung in der Bewährungszeit künftig auch ohne Strafvollzug einen rechtschaffenen Lebenswandel führt (§ 21 Abs. 1 JGG). Auch eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren ist aussetzbar, wenn die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). Die Aussetzung des Rests einer Jugendstrafe ist in § 88 JGG geregelt. Mehr zum Jugendstrafrecht lesen Sie unter Werden Jugendliche wie Erwachsene bestraft?.
Ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, entscheidet sich oft schon vor dem Urteil. Ein Verteidiger kann
Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, kommen Berufung oder Revision in Betracht (siehe Die Berufung im Strafrecht und Die Revision im Strafrecht). Die Fristen sind kurz.
Bis zu welcher Strafhöhe ist eine Bewährung möglich?
Bis zu einem Jahr bei günstiger Prognose, bis zu zwei Jahren zusätzlich bei besonderen Umständen. Über zwei Jahre ist eine Bewährung nicht möglich.
Komme ich bei einer Bewährungsstrafe ins Gefängnis?
Nicht, solange die Bewährung nicht widerrufen wird. Wird sie widerrufen, müssen Sie die Strafe antreten, abzüglich der Zeit, die das Gericht anrechnet.
Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Mindestens zwei, höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann sie nachträglich verkürzen oder vor Ablauf verlängern.
Wird jeder Verstoß in der Bewährungszeit widerrufen?
Nein. Eine neue Straftat führt in der Regel zum Widerruf, wenn sie die Prognose widerlegt. Bei Verstößen gegen Weisungen und Auflagen muss der Verstoß gröblich oder beharrlich sein, und das Gericht prüft zuvor mildere Mittel.
Steht eine Bewährungsstrafe im Führungszeugnis?
Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe und den weiteren Eintragungen ab.
Brauche ich einen Anwalt?
Wenn eine Freiheitsstrafe droht, ja. Gerade die Frage Bewährung oder Vollzug entscheidet sich oft durch Vorbereitung und Verhandlung.
Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir kämpfen für eine Einstellung, einen Freispruch oder, wenn eine Freiheitsstrafe unvermeidlich ist, für deren Aussetzung zur Bewährung, und wir begleiten Sie auch durch die Bewährungszeit. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.