Wenn das Strafgericht zum Entschluss kommt, dass sich eine Person strafbar gemacht hat, gibt es zwei Möglichkeiten diese zu bestrafen. Es kommt entweder zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe. Wenn sich das Gericht für eine Freiheitsstrafe entscheiden, muss zusätzlich geklärt werden, ob diese ,,zur Bewährung‘‘ ausgesetzt wird. Dies ist allerdings nur unter sehr konkreten Voraussetzungen möglich.
In § 57 Aussetzung des Strafrechts bei zeitlicher Freiheitsstrafe sind alle relevanten Informationen geregelt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverständnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es weitere Regelungen. Diese werden im § 57a erläutert. Demnach setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind oder die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht gebietet. Außerdem wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
Weitere gesonderte Regeln findet man im § 88 zur Aussetzung des Restes der Jugendstrafe.
Bei erwiesener Schuld ist es oftmals die Aufgabe des Verteidigers, eine bewährungsfähige Strafhöhe zu erreichen und sodann dem Gericht vor Augen führen, weshalb die Gründe für eine Bewährungsstrafe vorliegen.
Wir sind bundesweit tätig und auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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