Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen

Kurz gesagt: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Tun Sie das nicht, wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, mit allen Folgen wie Geldstrafe und Eintrag im Bundeszentralregister. Der Einspruch braucht keine Begründung und kann zunächst nur die Frist wahren. Zahlen Sie nichts, unterschreiben Sie nichts und melden Sie sich so früh wie möglich bei einem Strafverteidiger, solange die Frist noch läuft.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts, die ohne Hauptverhandlung ergeht. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, der Richter erlässt ihn (§§ 407 ff. StPO). Das ist nur bei Vergehen möglich, also bei Taten, die nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zum Beispiel bei Diebstahl, Betrug, Beleidigung, Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht. Gegen Jugendliche unter 18 Jahren ergeht kein Strafbefehl.

Im Strafbefehl können unter anderem folgende Rechtsfolgen festgesetzt werden:

  • eine Geldstrafe in Tagessätzen,
  • ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist,
  • die Einziehung von Gegenständen oder Taterträgen,
  • eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie darf nur festgesetzt werden, wenn Sie einen Verteidiger haben (§ 407 Abs. 2 StPO).

Der Strafbefehl ist also keine bloße Mitteilung, sondern bereits die Verurteilung. Sie müssen aktiv werden, wenn Sie diese nicht hinnehmen wollen.

Strafbefehl erhalten: Das sollten Sie jetzt tun

  1. Zustellungsdatum festhalten. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Bewahren Sie den Briefumschlag mit dem Zustellvermerk auf. Wurde der Brief bei der Post niedergelegt, zählt in der Regel schon der Tag der Niederlegung, nicht der Tag, an dem Sie ihn abholen.
  2. Frist ausrechnen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen beim Gericht eingehen. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag.
  3. Nichts zahlen und nichts unterschreiben. Eine Zahlung ändert nichts an der Frist und kann als Hinnahme des Strafbefehls verstanden werden.
  4. Keine Erklärungen abgeben. Rufen Sie nicht bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht an, um die Sache zu erklären. Sie haben das Recht zu schweigen (Schweigerecht des Beschuldigten).
  5. Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob der Vorwurf trägt und die Rechtsfolgen angemessen sind.
  6. Rechtzeitig Einspruch einlegen. Im Zweifel legen Sie ihn fristwahrend ein. Das kostet nichts, und Sie können ihn später noch zurücknehmen.

Einspruch gegen den Strafbefehl: Frist und Form

Für den Einspruch gelten wenige, aber strenge Regeln (§ 410 StPO):

  • Frist: zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.
  • Form: schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht. Sicher sind ein Brief, ein Fax oder die persönliche Erklärung bei der Geschäftsstelle. Ihr Verteidiger übermittelt den Einspruch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg.
  • Begründung: nicht erforderlich. Sie können den Einspruch zunächst ohne Begründung einlegen und erst nach der Akteneinsicht entscheiden, wie Sie weiter vorgehen.
  • Beschränkung: Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder das Fahrverbot. Dann bleibt der Schuldspruch bestehen.

Frist verpasst? Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Einspruch gleichzeitig nachholen (§ 44 StPO). Die Hürden sind hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern handeln Sie rechtzeitig.

Was passiert nach dem Einspruch?

Nach einem wirksamen Einspruch setzt das Gericht eine Hauptverhandlung an, in der der Fall wie in einem normalen Strafverfahren neu geprüft wird. Das Gericht ist dabei nicht an den Strafbefehl gebunden. Mögliche Ergebnisse sind ein Freispruch, die Einstellung des Verfahrens, eine Bestätigung des Strafbefehls oder ein Urteil mit anderen Rechtsfolgen.

Wichtig: Im Einspruchsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht kann im Urteil also auch eine höhere Strafe verhängen als im Strafbefehl. Diese Entscheidung sollten Sie deshalb nicht ohne anwaltlichen Rat treffen.

Bis zum Beginn der Hauptverhandlung können Sie den Einspruch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurücknehmen, danach nur noch mit deren Zustimmung (§ 411 Abs. 3 StPO). Ein Verteidiger mit Vollmacht kann Sie in der Hauptverhandlung vertreten, wenn Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist. Bleiben Sie dagegen unentschuldigt fern und sind nicht vertreten, wird der Einspruch verworfen und der Strafbefehl bleibt bestehen (§ 412 StPO).

Welche Folgen hat ein rechtskräftiger Strafbefehl?

Wird der Strafbefehl rechtskräftig, hat er die Wirkung eines Urteils:

  • Geldstrafe: Sie wird nach der Rechtskraft von der Justiz eingefordert. Bei Zahlungsschwierigkeiten lässt sich meist Ratenzahlung vereinbaren. Wird gar nicht gezahlt, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe.
  • Bundeszentralregister: Die Verurteilung wird eingetragen (Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  • Führungszeugnis: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen in der Regel nicht im Führungszeugnis, wenn sonst keine Strafe eingetragen ist. Bei mehr als 90 Tagessätzen ist die Verurteilung im Führungszeugnis sichtbar (Wann steht etwas im Führungszeugnis?).
  • Führerschein: Bei Verkehrsdelikten drohen Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis).
  • Weitere Folgen: je nach Beruf und Lebenssituation dienst-, berufs-, waffen-, gewerbe- oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.

Gerade diese Nebenfolgen werden oft unterschätzt. Schon bei einer scheinbar geringen Geldstrafe kann sich der Einspruch lohnen.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Muss ich Einspruch einlegen?
Nein, aber ohne Einspruch wird der Strafbefehl nach zwei Wochen rechtskräftig. Wer Zweifel am Vorwurf oder an den Rechtsfolgen hat, sollte die Frist unbedingt nutzen.

Kann ich den Einspruch später zurücknehmen?
Ja. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 411 Abs. 3 StPO). Ein fristwahrender Einspruch verbaut Ihnen deshalb nichts.

Kann die Strafe nach dem Einspruch höher ausfallen?
Ja. Es gibt kein Verschlechterungsverbot, das Gericht entscheidet in der Hauptverhandlung neu. Die Chancen und Risiken sollten Sie vorher mit einem Verteidiger abwägen.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Nicht automatisch, denn ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung. Soll darin aber eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden, bestellt das Gericht einen Verteidiger (§ 408b StPO). Nach dem Einspruch gelten die Regeln der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidiger im Strafrecht).

Was kostet der Einspruch?
Das Einlegen des Einspruchs selbst kostet nichts. Kosten entstehen durch die Beauftragung eines Verteidigers und, falls es zur Verurteilung kommt, durch die Verfahrenskosten.

Muss ich zur Polizei, wenn ich einen Strafbefehl bekomme?
Nein. Der Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung. Mit der Polizei müssen Sie dazu nicht sprechen. Wie Sie sich bei Vorladungen verhalten, lesen Sie im Beitrag Vorladung als Beschuldigter.

Strafverteidiger in Bochum: So helfen wir Ihnen bei einem Strafbefehl

Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir prüfen den Strafbefehl, beantragen Akteneinsicht, legen fristgerecht Einspruch ein und verteidigen Sie, wenn nötig, in der Hauptverhandlung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch vor den Amtsgerichten in Hattingen, Dortmund, Gelsenkirchen und Essen.

Warten Sie nicht bis kurz vor Fristende, denn die Prüfung der Akte braucht Zeit. Vereinbaren Sie das Erstgespräch deshalb früh und behalten Sie Ihre Frist im Blick.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.

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