Ein Strafbefehl ist im Endeffekt nichts anderes als ein Urteil, mit dem Unterschied, dass im Strafbefehlsverfahren keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wird. Ein Strafbefehl wird aufgrund der Aktenlage von der Staatsanwaltschaft beantragt und durch das Amtsgericht erlassen. Ein hinreichender Tatverdacht ist hier ausreichend. Das Strafbefehlsverfahren dient dazu, vermeintlich einfache Fälle schnell und kostengünstig zu erledigen, ohne ein langwieriges und kostspieliges Verfahren komplett durchzuführen.
Vor Erlass des Strafbefehls werden die Beschuldigten nicht gesondert von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angehört. Nach einer Anzeige bekommen Sie nur von der Polizei (vor Ort) oder durch die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Insbesondere deshalb ist es wichtig, Vorladungen der Polizei als Beschuldigter ernst zu nehmen und nicht einfach „laufen zu lassen“.
Der Strafbefehl ist in § 407 StPO geregelt:
2a.Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Strafbefehle werden zumeist in Fällen „kleinerer Delikte“ verhängt. Dazu gehören unter anderem: Beleidigung, Diebstahl (geringwertiger Sachen), einfache Körperverletzungen, Leistungserschleichung (sog. „Schwarzfahren“) oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Liste ist aber nicht abschließend. Auch bei etwas schwereren Delikten wie Widerstand oder tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte oder Landfriedensbruch kann ein Strafbefehl erlassen werden. Grundsätzlich kann für alle Vergehen (Androhung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr) ein Strafbefehl ergehen.
Im Wege des Strafbefehlsverfahrens dürfen nur bestimmte Strafen verhängt werden. Die am häufigsten verhängten Strafen sind die Geldstrafen (Tagessätze) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (bis zu zwei Jahren). Sofern der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, darf auch eine Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch bei dem Gericht eingelegt werden, welches den Strafbefehl erlassen hat. Dabei ist es möglich, den Einspruch nur auf bestimmte Beschwerdepunkte, wie zum Beispiel die Höhe der Tagessätze, zu beschränken. Es besteht aber immer auch die Möglichkeit, einen vollumfänglichen Einspruch einzulegen.
Wenn der Einspruch fristgerecht eingegangen ist, läuft das Verfahren weiter und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Es besteht in der Zwischenzeit die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben und/oder Zeugen zu benennen, die dann ggf. noch vorher von der Polizei vernommen werden oder zur Hauptverhandlung geladen werden.
Sofern sich der Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Kontaktieren Sie uns gern für eine Erstberatung. Bedenken Sie, dass ab Zustellung des Strafbefehls eine 14-tägige Einspruchsfrist läuft, die unbedingt eingehalten werden muss. Verstreicht diese, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wir beraten Sie gern individuell für Ihren Fall und überlegen mit Ihnen zusammen, ob ein Einspruch gegen Strafbefehl sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, Dortmund, Essen, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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