Der TOA ist gesetzlich in § 155a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt:
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Beim TOA handelt es sich um ein selbstbestimmtes Mittel, den eigentlich strafrechtlichen Konflikt zwischen Täter und Opfer zu lösen. Ziel des TOA ist es, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Wie der Name schon sagt, ist Sinn und Zweck des TOA, ein Gleichgewicht zwischen der Tat des Täters und dem entstandenen Schaden beim Opfer zu schaffen.
Der TOA ist keine gerichtliche Konfliktbewältigung, sondern findet außerhalb des Strafprozesses statt. Oft dient er dennoch der Grundlage, ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft einstellen zu lassen oder eine Strafmilderung zu erreichen. Im Fall des erfolgreichen TOA ist es dem Gericht gemäß § 46a StGB unter Umständen auch ganz von der Verhängung einer Strafe absehen.
Eine Regelung zur Durchführung des TOA findet sich in § 155b StPO:
(…)
Demnach muss der TOA zunächst freiwillig stattfinden. Das heißt, sowohl Täter als auch die verletzte Person müssen zustimmen. Ohne den Willen des Geschädigten darf ein TOA nicht durchgeführt werden, selbst wenn dieser vom Täter angeboten wird.
In der Regel wird der Prozess des TOA durch Vermittler durchgeführt, diese sind in der Praxis oft Sozialpädagogen. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, mit diesen Personen über den Konflikt zu sprechen und ihre Sicht der Dinge mitzuteilen, um dann einen fairen Ausgleich finden zu können.
Es gibt dabei verschiedene Formen der Schadenswiedergutmachung: je nach Tat und Schwere der Folgen kann eine Entschuldigung ausreichend sein, daneben gibt es andere materielle Schadenswiedergutmachungen sowie die Zahlung von Schmerzensgeld.
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