Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht

Was ist ein sogenannter „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA) und wann findet er Anwendung?

Der TOA ist gesetzlich in § 155a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt:

§ 155a StPO: Täter-Opfer-Ausgleich

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Beim TOA handelt es sich um ein selbstbestimmtes Mittel, den eigentlich strafrechtlichen Konflikt zwischen Täter und Opfer zu lösen. Ziel des TOA ist es, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Wie der Name schon sagt, ist Sinn und Zweck des TOA, ein Gleichgewicht zwischen der Tat des Täters und dem entstandenen Schaden beim Opfer zu schaffen.

Der TOA ist keine gerichtliche Konfliktbewältigung, sondern findet außerhalb des Strafprozesses statt. Oft dient er dennoch der Grundlage, ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft einstellen zu lassen oder eine Strafmilderung zu erreichen. Im Fall des erfolgreichen TOA ist es dem Gericht gemäß § 46a StGB unter Umständen auch ganz von der Verhängung einer Strafe absehen.

Wie funktioniert ein Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht?

Eine Regelung zur Durchführung des TOA findet sich in § 155b StPO:

§ 155b StPO: Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
  • Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. 3Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht

(…)

Demnach muss der TOA zunächst freiwillig stattfinden. Das heißt, sowohl Täter als auch die verletzte Person müssen zustimmen. Ohne den Willen des Geschädigten darf ein TOA nicht durchgeführt werden, selbst wenn dieser vom Täter angeboten wird.

In der Regel wird der Prozess des TOA durch Vermittler durchgeführt, diese sind in der Praxis oft Sozialpädagogen. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, mit diesen Personen über den Konflikt zu sprechen und ihre Sicht der Dinge mitzuteilen, um dann einen fairen Ausgleich finden zu können.

Es gibt dabei verschiedene Formen der Schadenswiedergutmachung: je nach Tat und Schwere der Folgen kann eine Entschuldigung ausreichend sein, daneben gibt es andere materielle Schadenswiedergutmachungen sowie die Zahlung von Schmerzensgeld.

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