Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt dann vor, wenn ein Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird.
Diese Straftat wird häufig im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Demonstrationen registriert, bei denen auch die Polizei zugegen ist. Der § 114 StGB existiert erst seit dem Jahr 2017 und ist eine verschärfte Form des § 113 StGB, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Brisant an der Vorschrift ist, dass seit Einführung des Gesetzes viele Taten, die früher „nur“ als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geahndet wurden, nunmehr als tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gewertet werden. Ein tätlicher Angriff liegt dann vor, wenn auf den Körper des anderen in feindseliger Absicht eingewirkt wirkt. Dabei ist nicht entscheidend, dass es wirklich zu einem Körperverletzungserfolg kommt. Die Hemmschwelle zur Annahme eines tätlichen Angriffs (insbesondere auf Polizisten) ist als niedrig zu betrachten. Es kann bereits ausreichen, sich bei einer etwaigen Festnahme nicht ganz ruhig zu verhalten. Auch eine ruckartige Bewegung in Richtung der vollstreckenden Person kann bereits als tätlicher Angriff gewertet werden.
Der Strafrahmen beim tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt bei einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist demnach nicht vorgesehen. In besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2 StGB) kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. In der Vorschrift des § 114 StGB wird auf die Vorschriften des § 113 StGB Bezug genommen:
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
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