Unschuldig im Gefängnis – Haftentschädigung in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sitzen pro Jahr etwa 400 Menschen unschuldig in Haft. Für die hiervon Betroffenen kann eine sog. Haftentschädigung nach dem StrEG beantragt werden. Grundlegend hierfür ist, dass der Freiheitsentzug das härteste Mittel des Staates gegenüber seinen Bürgern darstellt. Sollte dies zu Unrecht eingesetzt worden sein, so hat der Staat dieses Unrecht wiedergutzumachen.

Voraussetzungen für eine Haftentschädigung

Voraussetzung für den Erlang einer Haftentschädigung ist die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung. Hierunter fallen vier Fälle:

  1. Unrechtmäßige Untersuchungshaft (da sich der bestehende Verdachtsmoment im Nachhinein nicht erhärtet), § 2 StrEG
  2. Freiheitsentzug aufgrund zu Unrecht erfolgter richterlicher Verurteilung
  3. Freispruch durch Wiederaufnahmeverfahren (auch Aufhebung oder Milderung der Bestrafung im selbigen Verfahren), § 1 StrEG
  4. Einstweilige Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG

Höhe der Haftentschädigung

Bzgl. der Höhe der Haftentschädigung gab es erst vor einigen Jahren eine Änderung im Deutschen Gesetz. Bis 2019 haben zu Unrecht Inhaftierte noch einen Betrag von 25 Euro pro Hafttag erhalten.

Der DAV, einige Menschenrechtsorganisationen und etwaige politische Parteien kritisierten diesen Betrag als zu gering. Nun ist der Betrag auf die Höhe von 75 Euro pro Hafttag gestiegen.

Dies ist schon einmal ein Lichtblick, jedoch laut DAV noch immer nicht genug. Gefordert wurde die Erhöhung auf einen Betrag von 100 Euro. Grundlegend hierfür ist, dass der immaterielle Schaden durch die unrechtmäßige Freiheitsentziehung nur schwer zu ersetzen ist. Unschuldig im Gefängnis zu sitzen, ist oftmals traumatisch und mit dem Verlust wertvoller Lebenszeit verbunden.

Im Vergleich zu anderen EU-Ländern ist die Höhe der Haftentschädigung in Deutschland ebenfalls als gering zu bewerten. So erhalten zu Unrecht Inhaftierte in skandinavischen Ländern ganze 150 bis 200 Euro pro unrechtmäßig in Haft verbrachtem Tag.

Die Haftentschädigung soll als Ausgleich immaterieller und materieller Schäden der unrechtmäßig in Haft Sitzenden gelten.

So soll auf immaterieller Seite eine Art Schmerzensgeld für den Betroffenen ausgezahlt werden, während auf materieller Ebene zusätzlich Verluste wie z.B. Verdienstausfall etc. ersetzt werden sollen, § 7 StrEG.

Für den Ausgleich der materiellen Verluste liegt die Beweislast jedoch auf Seiten des Betroffenen, d. h. er muss den erlittenen Verlust nachweisen können, um die Entschädigung zu erhalten. Dies gestaltet sich oftmals als sehr schwierig, besonders bei Selbstständigen, sodass die materielle Entschädigung nicht häufig anfällt.

Während der Ausgleich des immateriellen Schadens um den materiellen Verlust erhöht wird, so kann der Betrag aufgrund selbstverschuldeter Inhaftierung gekürzt werden, § 6 StrEG. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene falsche Angaben macht oder keine entlastenden Momente vorbringt.

So setzt sich also in der Bundesrepublik Deutschland die Höhe der Haftentschädigung zusammen:

Entschädigung der immateriellen Schäden + Entschädigung der materiellen Schäden – Betrag aufgrund selbstverschuldeter Inhaftierung = Haftentschädigung

Beantragung:

Tatsächlich wird die Haftentschädigung in Deutschland nicht sehr oft ausgezahlt. Grund dafür ist, dass diese selbst zu beantragen ist und dies an eine nicht sehr großzügige Frist gebunden ist.

Die Erhebung der Haftentschädigung ist in zwei Verfahren aufgeteilt

  1. Grundverfahren nach §§ 8,9 StrEG
  2. Betragsverfahren nach §§ 10 ff. StrEG

Im Ersteren wird festgestellt, ob eine Pflicht zur Entschädigung durch den Staat besteht, während im Letzteren die Höhe der Haftentschädigung bestimmt wird. Ist die Pflicht zur Entschädigung durch den Staat festgestellt, so hat der Betroffene innerhalb von sechs Monaten die Entschädigung zu beantragen, § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG. Sollte das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sein, so hat der Betroffene sogar nur einen Zeitraum von einem Monat, um die Entschädigung zu beantragen, § 9 Abs. 1 S. 4 StrEG.

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