„Mord ist geplant, Totschlag passiert nur im Affekt.“
Stimmt das wirklich? Dieser gängige Ausdruck ist leider nicht ganz richtig und dennoch ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag nicht schwer zu lernen.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Der Totschlag ist relativ einfach zu verstehen. Dieser liegt vor, wenn ein Mensch einen anderen Menschen tötet ohne Mörder zu sein, d.h. die Voraussetzungen des Mordes zu erfüllen. Doch wann genau liegt ein Mord vor? Die Antwort gibt uns § 211 StGB
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Damit der Tatbestand des Mordes erfüllt ist, muss mindestens eines der in § 211 StGB genannten Merkmale erfüllt sein.
Die neun Mordmerkmale des § 211 StGB lassen sich in drei Gruppen unterteilen.
Bei den Mordmerkmalen der ersten Gruppe handelt es sich um subjektive Motive für die Tat. Sie stellen die Beweggründe dar, aus welchen der Täter die Tat begeht.
Bei der Mordlust stellt der Tod des Opfers den einzigen Zweck für die Tat dar. Der Täter handelt aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens. Bei einem Mord aus Mordlust kommt es dem Täter demnach nicht auf das konkrete Opfer an, sondern lediglich auf den Akt an sich.
Dieses Mordmerkmal ist gegeben, wenn der Täter die Tat als Mittel der geschlechtlichen Befriedigung einsetzt. Nach Vorstellung des Täters muss die Tathandlung zum Zweck der sexuellen Befriedigung erfolgen, wobei nicht maßgeblich ist, ob diese tatsächlich erreicht wird. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Täter während der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet wird.
Aus Habgier tötet, wer jemanden umbringt, um daraus eine Vermögensmehrung zu erlangen, wobei der Wert der Bereicherung nicht von Belang ist.
Das Merkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe stellt einen sog. Auffangtatbestand dar. Hierunter sollen alle Beweggründe fallen, die nicht bereits im § 211 StGB benannt werden. Hierunter fallen Tötungen aus Beweggründen, die nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und aufgrund dessen als besonders verwerflich zu betrachten sind.
Die zweite Gruppe der Mordmerkmale umfasst die objektiven Mordmerkmale. Umfasst sich Tötungsarten, welche durch ihre Ausführung besonders strafwürdig erscheinen.
Das Merkmal der Heimtücke ist erfüllt, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Dies meint, dass das Opfer zur Tatzeit nicht mit einem Angriff rechnet und daher in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist.
Grausam tötet, wer seinem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen hinzufügt.
Dieses Mordmerkmal basiert auf der Bandbreite der durch die Tat verursachten Gefahr. Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer Tötungsmittel verwendet, welche sich nicht nur gegen das konkret angegriffene Opfer richtet, sondern auch derart umschlagen können, dass auch Unbeteiligte geschädigt werden können. Hierbei liegt die Einwirkungsmöglichkeit auf das Tatmittel außerhalb des Machtbereichs des Täters. Beispielhaft hierfür sind z.B. Bomben oder ggf. auch Feuer.
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Die Mordmerkmale der dritten Gruppe stellen erneut subjektive Merkmale dar, also bestimmte Tötungszwecke.
Ermöglichungsabsicht ist die Absicht, weitere Straftaten verwirklichten zu können. Hierbei muss es dem Täter gerade darauf ankommen, die zweite Tat zu fördern.
Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter tötet, um eine von ihm begangene Straftat zu verdecken. Hierbei werden meist Zeugen getötet, aufgrund welcher das Geheimbleiben der Tat in Gefahr steht.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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