Im Strafrecht ist zwischen den Begriffen der Untersuchungshaft und Strafhaft zu unterscheiden.
Nicht nur die Zwecke und Voraussetzungen, sondern auch der Zeitpunkt, an welchem die jeweilige Haft relevant wird, sind grundsätzlich verschieden.
Die Strafhaft wird in Justizvollzugsanstalten durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
In den Justizvollzugsanstalten werden Menschen untergebracht, die wegen der Begehung einer Straftat rechtskräftig durch ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Der Zweck der Verbüßung der Freiheitsstrafe liegt einerseits in der Vergeltung bzw. Sühne und andererseits in der Spezial- bzw. Generalprävention.
Zudem liegt das oberste Ziel in der Resozialisierung des Täters. Die Gefangenen werden somit Schritt für Schritt auf die Entlassung vorbereitet, um eine erneute Tatbegehung in Zukunft zu vermeiden und das Leben in Freiheit zu ermöglichen.
Die Dauer der Unterbringung ist auf die im Urteil erkannte Freiheitsstrafe begrenzt. In der Regel ist allerdings, insbesondere für Täter, die sich zum ersten Mal in Haft befinden, das Verlassen der Justizvollzugsanstalt nach Verbüßung von 2/3 der Strafe durch richterlichen Beschluss auf Bewährung möglich.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens.
Besonders, weil die Unschuldsvermutung gilt, stellt die U-Haft einen äußerst erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar.
Sie darf folglich nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.
Diese ergeben sich aus § 112 Abs. 1 StPO:
„Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.“
Die Voraussetzungen der U-Haft sind damit grundsätzlich folgende:
Der nötige dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, hoch bzw. groß ist. Dabei muss sich der dringende Tatverdacht auf bestimmte Tatsachen und nicht nur auf bloße Vermutungen oder auf mögliche künftige Ermittlungsergebnisse stützen.
Die Haftgründe ergeben sich aus § 112 Abs. 2, 3 StPO:
Dort heißt es:
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Als Haftgründe kommen somit folgende in Betracht:
Letztlich muss die Untersuchungshaft auch immer verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass die angeordnete Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Tat und den zu erwartenden Rechtsfolgen stehen darf, da sie ein sog. „Sonderopfer“ für die Allgemeinheit ist, da dem Beschuldigten die Freiheit entzogen wird, obwohl seine Schuld noch nicht gerichtlich festgestellt wurde.
Neben dem Freiheitentzug kommt es zu vielen weiteren Einschränkungen der Rechte des Untersuchungshäftlings.
Eine Briefkontrolle findet ausschließlich aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr der Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr statt. Ansonsten dürfen Untersuchungsgefangene Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden.
Auch darf der Untersuchungshäftling grundsätzlich Besuch empfangen, sofern auch hier keine Gründe der Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr entgegenstehen.
Die Dauer der Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, sofern die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer gewichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Der Untersuchungshäftling kann jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO stellen, über welchen der Haftrichter entscheidet. Außerdem hat er die Möglichkeit eine Haftbeschwerde nach §§ 304 Abs. 1, 310 StPO einzureichen.
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Weitergehende Informationen rund um das Thema Strafvollstreckung finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.koerperverletzung.com/strafvollstreckung/
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