Die Unterschlagung gehört zu den Eigentumsdelikten und ist in § 246 StGB geregelt. Sie ist dann verwirklicht, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten zueignet, obwohl ihm kein Recht daran zusteht.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, diesem also nicht gehört.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Unterschlagung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Für den Normalbürger ist anhand des Gesetzeswortlautes oft schwer zu erkennen, ob es sich um einen Diebstahl oder eine Unterschlagung handelt. Beide Delikte schützen das Eigentum und gehen damit einher, dass sich jemand etwas rechtswidrig zueignet, was ihm eigentlich nicht zusteht.
In beiden Fällen geht es auch um eine dem Täter fremde bewegliche Sache als Tatobjekt.
Der Unterschied liegt darin, dass es bei einem Diebstahl zu einer Wegnahme kommen muss. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsamsbruch bedeutet die Aufhebung des Gewahrsams vom bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne dessen Willen. Wird also mit Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers gehandelt, liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis (Einwilligung) vor.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ein sehr praxisrelevanter Fall der Unterschlagung ist das Mitnehmen und Behalten von Fundsachen. Zum Beispiel das Auffinden eines Portemonnaies: falls Sie auf der Straße ein Portemonnaie finden, von dem Sie wissen, dass es zumindest nicht Ihnen gehört, dürfen Sie weder das Portemonnaie noch den Inhalt behalten. Eine Wegnahme liegt hier nicht vor, da der Eigentümer das Portemonnaie verloren und somit keinen Gewahrsam mehr an der Sache hat, welcher gebrochen werden könnte. Mithin scheidet ein Diebstahl aus und die Tat ist als strafbare Unterschlagung zu werten.
Ein Diebstahl liegt immer dann vor, wenn fremder Gewahrsam gebrochen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Supermarkt oder einem anderen Geschäft etwas in die Jacke oder Tasche gesteckt wird, ohne die Ware zu bezahlen. Die Ladenangestellten haben Gewahrsam an den dort befindlichen Sachen und sind dementsprechend nur mit der Mitnahme einverstanden, wenn diese zuvor an der Kasse bezahlt werden.
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