Untersuchungshaft – Voraussetzungen, Dauer und Rechte

Die Untersuchungshaft im deutschen Strafrecht

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft leiten ein sogenanntes Ermittlungsverfahren gegen eine Person ein, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. In diesem wird ermittelt, ob der Anfangsverdacht sich erhärten lässt. Wenn dies der Fall ist, wird die Person zu einem Tatverdächtigen. Sobald der Tatverdacht erhärtet wird und eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch, wird von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Was ist Untersuchungshaft?

Ein Beschuldigter (Ermittlungsverfahren) oder Angeklagter (Hauptverfahren) kann aufgrund von richterlicher Anordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits vor einer Verurteilung ins Gefängnis müssen. Das nennt man dann Untersuchungshaft (U-Haft). Die U-Haft dient ausschließlich der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung.

Voraussetzungen der U-Haft und Haftgründe

In § 112 der Strafprozessordnung sind die Voraussetzungen und Haftgründe festgehalten, aufgrund derer Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

  • Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
  • Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
  1. Festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  2. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
  3. Das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde 
  1. Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
  2. auf Mitbeschuldigte, Zeuge oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
  3. andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

  • Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtigt ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Dauer der Untersuchungshaft

Sobald die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sind, muss der Haftbefehl aufgehoben werden.  Generell endet die Untersuchungshaft immer, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird oder das Verfahren endgültig eingestellt wird. Die U-Haft soll zudem eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Zeitspanne kann allerdings jederzeit vom Oberlandesgericht verlängert werden, wenn das Verfahren von besonderen Schwierigkeiten oder einem außergewöhnlichen Umfang geprägt ist.

Rechte des Inhaftierten während der Untersuchungshaft

Der Inhaftierte in Untersuchungshaft hat das Besuchsrecht. Allerdings ist der Besuch nur mit entsprechender Erlaubnis möglich. Der Besucher muss während der Untersuchungshaft einen Antrag beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft stellen. Man unterscheidet zwischen einem einmaligen Besuch (Einzelerlaubnis) und einer dauerhaften Genehmigung (Dauererlaubnis). Es kann vorkommen, dass dem Antrag stattgegeben wird, dieser aber mit bestimmten Voraussetzungen verbunden wurde. Als Gefangener kann man bei Ablehnung eines Antrages Beschwerde einreichen. Wenn man dem Gefangenen nahesteht oder mit ihm verwandt ist, wird eine Besuchserlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit erteilt, sofern der Verwandte nicht im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen steht.

 

Ein weiteres Recht eines Inhaftierten ist das Schreiben und Empfangen von Briefen. Während er Untersuchungshaft findet seit 2010 keine Briefkontrolle mehr statt. Ein Richter hat dennoch die Möglichkeit in bestimmten Fällen Briefkontrolle zu verhängen (insbesondere zur Abwehr der Verdunkelungsgefahr, § 119 StPO).

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