In Deutschland leiten Polizei und Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Ermittlungsverfahren ein, sobald der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Ziel dieses Verfahrens ist es, festzustellen, ob sich der Verdacht bestätigt. Wird der Anfangsverdacht erhärtet, gilt die betroffene Person als Tatverdächtiger. Wenn der Verdacht auf eine Straftat so stark wird, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist eine Maßnahme, bei der ein Beschuldigter aufgrund eines richterlichen Beschlusses während des Strafverfahrens inhaftiert wird. Die U-Haft dient ausschließlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts.
Die Voraussetzungen und Haftgründe für die Anordnung von Untersuchungshaft sind im § 112 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt:
Dringender Tatverdacht: Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht.
Haftgründe: Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass der Beschuldigte:
Zusätzlich kann Untersuchungshaft auch bei bestimmten schwerwiegenden Straftaten angeordnet werden, selbst wenn kein spezifischer Haftgrund nach Absatz 2 vorliegt.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Eine Verlängerung ist jedoch möglich, wenn das Verfahren aufgrund besonderer Schwierigkeiten oder eines außergewöhnlichen Umfangs mehr Zeit in Anspruch nimmt. Sobald die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sind, muss der Haftbefehl aufgehoben werden. Die Untersuchungshaft endet immer dann, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird oder das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Auch während der Untersuchungshaft hat ein Inhaftierter bestimmte Rechte:
Besuchsrecht: Inhaftierte dürfen Besuch empfangen, jedoch nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Es gibt Einzelerlaubnisse für einmalige Besuche oder Dauererlaubnisse für regelmäßige Besuche. Bei einer Ablehnung kann der Inhaftierte Beschwerde einlegen.
Briefverkehr: Inhaftierte haben das Recht, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Seit 2010 findet in der Untersuchungshaft keine routinemäßige Briefkontrolle mehr statt. In bestimmten Fällen kann ein Richter jedoch eine Kontrolle anordnen, insbesondere um eine Verdunkelungsgefahr abzuwenden.
Als erfahrene Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen in Bochum und bundesweit diskret und kompetent zur Seite. Wenn Sie oder ein Angehöriger von Untersuchungshaft betroffen sind, kontaktieren Sie uns noch heute. Wir beraten Sie umfassend und prüfen gemeinsam die Möglichkeiten in Ihrem Verfahren.
Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder telefonisch – wir sind für Sie da!
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