Untersuchungshaft: Haftgründe, Dauer und Ihre Rechte

Kurz gesagt: Untersuchungshaft (U-Haft) darf nur ein Richter anordnen, und zwar durch Haftbefehl. Dafür braucht es einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Taten auch Wiederholungsgefahr) und die Verhältnismäßigkeit (§§ 112, 112a StPO). Bei besonders schweren Taten wie Mord oder Totschlag kann sie auch ohne Haftgrund angeordnet werden (§ 112 Abs. 3 StPO). Eine feste Höchstdauer gibt es nicht, aber nach sechs Monaten muss das Oberlandesgericht prüfen (§ 121 StPO). Sie können jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO). Wer in U-Haft kommt, braucht sofort einen Verteidiger.

Was ist Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie soll sicherstellen, dass das Strafverfahren durchgeführt werden kann, solange noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Die Untersuchungshaft ist ein schwerer Eingriff in die Freiheit und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie wird in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, aber nach eigenen Regeln. In Nordrhein-Westfalen gilt dafür das Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes. Zum Unterschied zur Strafhaft lesen Sie Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft.

Voraussetzungen und Haftgründe

Nach § 112 StPO müssen drei Dinge zusammenkommen:

  1. Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Das ist mehr als der Anfangsverdacht, mit dem ein Ermittlungsverfahren beginnt (siehe Das Ermittlungsverfahren und der hinreichende Tatverdacht).
  2. Haftgrund: Bestimmte Tatsachen müssen einen der folgenden Gründe belegen.
  3. Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel stehen.

Die Haftgründe im Einzelnen:

  • Flucht oder Verbergen: Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
  • Fluchtgefahr: Nach den Umständen ist es wahrscheinlicher, dass er sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm stellt. Eine hohe Straferwartung, fehlende Bindungen oder Auslandskontakte können dafür sprechen.
  • Verdunkelungsgefahr: Das Verhalten des Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass er Beweismittel vernichtet, verändert, beiseiteschafft, unterdrückt oder fälscht oder auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige unlauter einwirkt.
  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Bei bestimmten Taten, etwa Sexualdelikten, Nachstellung oder wiederholten schweren Gewalt-, Raub-, Betrugs- oder Betäubungsmitteltaten, kann Haft angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor der Verurteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begeht.
  • Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO): Bei Katalogtaten wie Mord, Totschlag, Völkermord und bestimmten Brandstiftungs- und Terrordelikten genügt der dringende Tatverdacht, ohne dass ein Haftgrund festgestellt werden muss. Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus.

Wie läuft die Anordnung ab?

Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden (siehe auch Vorladung und Festnahme). Der Richter eröffnet ihm den Haftbefehl und vernimmt ihn. Bis dahin gelten für Sie die Rechte des Beschuldigten:

  • Schweigerecht: Sie müssen nichts zur Sache sagen (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
  • Verteidiger: Sie dürfen jederzeit einen Anwalt hinzuziehen. Bei der Vorführung vor den Haftrichter ist die Mitwirkung eines Verteidigers sogar vorgeschrieben (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).
  • Angehörige: Sie können verlangen, dass eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigt wird.

Der Haftbefehl muss die Tat, den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die wesentlichen Gründe nennen. Er kann mit der Haftbeschwerde angegriffen werden.

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?

Das Gesetz kennt keine feste Höchstdauer. Es gilt aber ein strenges Beschleunigungsgebot. Je länger die Haft dauert, desto gewichtiger müssen die Gründe für ihre Fortdauer sein.

  • Sechs-Monats-Prüfung (§ 121 StPO): Ohne ein Urteil, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt, darf die U-Haft wegen derselben Tat nur dann länger als sechs Monate dauern, wenn das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet. Dazu muss die Schwierigkeit oder der Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer rechtfertigen. Beginnt die Hauptverhandlung vor Ablauf der Frist, ruht sie bis zur Verkündung des Urteils.
  • Weitere Prüfungen: Nach der ersten Prüfung folgen in der Regel weitere Prüfungen in kürzeren Abständen.
  • Ende der Haft: Die U-Haft endet, wenn der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird, bei Freispruch oder Einstellung und spätestens mit Beginn der Strafvollstreckung.
  • Anrechnung: Wird der Beschuldigte verurteilt, wird die Zeit der U-Haft auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Wird er freigesprochen, kann Entschädigung in Betracht kommen (siehe Unschuldig in Haft: Haftentschädigung).

Rechte in der Untersuchungshaft

Wer in Untersuchungshaft sitzt, ist nicht verurteilt. Deshalb darf nur eingeschränkt werden, was der Zweck der Haft erfordert. Nach § 119 StPO sind Beschränkungen nur zulässig, soweit sie zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind. Dazu gehören:

  • Besuche und Telekommunikation: Sie können erlaubnispflichtig sein und überwacht werden. In der Praxis hängt das stark davon ab, welcher Haftgrund besteht und ob ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft zustimmt.
  • Schriftverkehr: Briefe und Pakete können überwacht oder angehalten werden, wenn das erforderlich ist. Eine routinemäßige Kontrolle sieht das Gesetz nicht vor.
  • Trennung von anderen Gefangenen: Sie kann angeordnet werden, wenn es zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
  • Verteidigerpost und Verteidigergespräche: Der Kontakt zum Verteidiger bleibt unberührt und ist grundsätzlich nicht zu überwachen.

Gegen Beschränkungen können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Weitere Einzelheiten, etwa zu Besuchszeiten und Alltag in der Anstalt, regelt das Untersuchungshaftvollzugsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Wichtig: Gespräche mit anderen Gefangenen, Telefonate und Briefe können mitgelesen oder weitergegeben werden. Sprechen Sie dort nie über die Tat.

Haftprüfung, Haftbeschwerde und mildere Mittel

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Solange Sie in U-Haft sind, können Sie jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Neben dem Haftprüfungsantrag ist eine Haftbeschwerde nicht zulässig, gegen die Entscheidung über den Haftprüfungsantrag aber schon.
  • Außervollzugsetzung (§ 116 StPO): Reicht eine mildere Maßnahme, bleibt der Haftbefehl bestehen, wird aber nicht vollzogen. Das gilt etwa bei Meldeauflagen, einer Kaution, dem Verbot, den Wohnort zu verlassen, oder anderen Auflagen. Auch eine elektronische Fußfessel kann eine Alternative sein (siehe Elektronische Fußfessel).
  • Aufhebung: Entfallen dringender Tatverdacht oder Haftgrund, muss der Haftbefehl aufgehoben werden.

Ein Verteidiger prüft die Akte, entwickelt ein Konzept für eine Haftverschonung und stellt die Anträge. Je früher das geschieht, desto größer sind die Chancen.

Was Sie als Betroffener oder Angehöriger tun sollten

  1. Nichts zur Sache sagen: Machen Sie keine Angaben, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  2. Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen: Angehörige können einen Verteidiger beauftragen, auch ohne dass der Inhaftierte sich zuvor äußert.
  3. Keine Absprachen mit Zeugen: Kontakt zu Zeugen oder Mitbeschuldigten kann als Verdunkelung gewertet werden.
  4. Persönliches regeln: Arbeitgeber, Vermieter, Unterhaltspflichten und Familie. Ein Verteidiger kann bei der Organisation helfen.
  5. Belege sammeln: Wohnsitz, Arbeitsplatz, familiäre Bindungen und finanzielle Verhältnisse sind für die Haftverschonung wichtig.

Häufige Fragen zur Untersuchungshaft

Wer ordnet Untersuchungshaft an?
Ein Richter, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch einen Haftbefehl. Polizei und Staatsanwaltschaft können nur vorläufig festnehmen.

Wie lange darf ich in Untersuchungshaft bleiben?
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Nach sechs Monaten muss das Oberlandesgericht über die Fortdauer entscheiden, sofern nicht schon ein Urteil vorliegt oder die Hauptverhandlung begonnen hat.

Komme ich gegen Kaution frei?
Möglich ist das, wenn der Haftgrund sich durch mildere Mittel beseitigen lässt, zum Beispiel bei Fluchtgefahr. Das gilt nicht in jedem Fall. Bei Verdunkelungsgefahr oder bei Katalogtaten kommt es auf den Einzelfall an.

Muss ich in der Untersuchungshaft arbeiten?
Nein, ein Zwang zur Arbeit besteht in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht. Die Anstalt kann Arbeit anbieten.

Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?
Ja. Die Zeit wird in der Regel auf die später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gibt es Entschädigung, wenn ich freigesprochen werde?
Unter Umständen ja, nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz. Es gelten kurze Fristen.

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Untersuchungshaft

Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir verteidigen bei Festnahme, Haftbefehl und Untersuchungshaft, beantragen Haftprüfungen und entwickeln Konzepte für eine Haftverschonung. Angehörige erreichen uns ebenfalls direkt. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.

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