Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt.
Das deutsche Strafrecht nennt zwei verschiedene Varianten der Untreue:
Beim Missbrauchstatbestand schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch die rechtswidrige Ausübung seiner Verfügungs- oder Vertretungsmacht, indem er, obwohl er im Rahmen seines rechtlichen Könnens (z.B. durch eine Vollmacht) handelt, jedoch das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. Beispiele für derartige Vertretungen aus der Praxis sind unter anderem der Prokurist und der Insolvenzverwalter (gemäß § 80 InsO).
Die Begehungsform des Treubruchtatbestands liegt vor, wenn die Vermögensschädigung durch den Bruch eines Treueverhältnisses erfolgt. Gemeint ist damit zumeist eine Vermögensbetreuungspflicht. Ein sehr praxisrelevanter Fall der Vermögensbetreuungspflicht ist zum Beispiel das Betreuen einer Kasse (etwa im Supermarkt oder einem anderen Geschäft). Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt eine Vermögensbetreuungspflicht dann an, wenn der Kassierer selbstständig Wechselgeld herausgibt und Quittungen erteilt. Dies dürfte bei der überwiegenden Anzahl der Tätigkeiten als Kassierer erfüllt sein, sodass hier bei Entwenden von Geld aus der Kasse eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Untreue hat einen Strafrahmen von der Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Gesetzeswortlaut der Untreue verweist dabei auf den Tatbestand des § 263 Abs. 3 (Betrug). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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