Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Haftentlassung möglich. Dies erfolgt meist im Rahmen einer Zweidrittelstrafe und in besonderen Fällen auch als Halbstrafe. In beiden Szenarien kann der Gefangene vorzeitig die Haftanstalt verlassen, und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Während dieser Bewährungszeit muss der Verurteilte straffrei bleiben und ein rechtstreues Verhalten zeigen, da ansonsten der Widerruf der Bewährung droht und die Reststrafe in Haft verbüßt werden muss.
Die vorzeitige Entlassung ist im § 57 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt:
Zweidrittelstrafe: Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn:
Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die voraussichtlichen Wirkungen der Aussetzung.
Halbstrafe: Bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn:
In beiden Fällen müssen die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
Für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht verpflichtet, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierbei besteht kein Ermessensspielraum für das Gericht.
Die Möglichkeit der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe, also nach der Hälfte der verhängten Strafe, ist restriktiver geregelt und erfordert besondere Umstände. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Situation des Verurteilten:
Für Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe:
Für sonstige Verurteilte:
Anders als bei der Zweidrittelstrafe hat das Gericht bei der Halbstrafe Ermessensspielraum. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
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