Vorzeitige Haftentlassung durch Halb- oder Zweidrittelstrafe

Vorzeitige Haftentlassung: Ihre Möglichkeiten im Strafrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Haftentlassung möglich. Dies erfolgt meist im Rahmen einer Zweidrittelstrafe und in besonderen Fällen auch als Halbstrafe. In beiden Szenarien kann der Gefangene vorzeitig die Haftanstalt verlassen, und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Während dieser Bewährungszeit muss der Verurteilte straffrei bleiben und ein rechtstreues Verhalten zeigen, da ansonsten der Widerruf der Bewährung droht und die Reststrafe in Haft verbüßt werden muss.

Gesetzliche Grundlagen zur vorzeitigen Haftentlassung

Die vorzeitige Entlassung ist im § 57 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt:

§ 57 StGB – Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

  • Zweidrittelstrafe: Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn:

    • Zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind.
    • Dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
    • Die verurteilte Person der Aussetzung zustimmt.

    Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die voraussichtlichen Wirkungen der Aussetzung.

  • Halbstrafe: Bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn:

    • Der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, die nicht mehr als zwei Jahre beträgt, oder
    • Eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs besondere Umstände ergibt.

    In beiden Fällen müssen die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sein.

Voraussetzungen für eine Zweidrittelstrafe

Für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe: Mindestens zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe müssen bereits verbüßt sein, wobei dies mindestens zwei Monate betragen muss.
  2. Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit: Es muss eine realistische Chance bestehen, dass der Verurteilte zukünftig straffrei bleibt.
  3. Zustimmung des Verurteilten: Der Verurteilte muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen.

 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht verpflichtet, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierbei besteht kein Ermessensspielraum für das Gericht.

Voraussetzungen für eine Halbstrafe

Die Möglichkeit der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe, also nach der Hälfte der verhängten Strafe, ist restriktiver geregelt und erfordert besondere Umstände. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Situation des Verurteilten:

Für Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe:

  1. Erstmalige Freiheitsstrafe: Die verurteilte Person muss erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßen, die maximal zwei Jahre beträgt.
  2. Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit: Eine realistische Chance auf zukünftige Straffreiheit muss bestehen.
  3. Zustimmung des Verurteilten: Der Betroffene muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen.

Für sonstige Verurteilte:

  1. Besondere Umstände: Eine umfassende Würdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs muss besondere Umstände aufzeigen.
  2. Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit: Eine realistische Chance auf zukünftige Straffreiheit muss bestehen.
  3. Zustimmung des Verurteilten: Der Betroffene muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen.

 

Anders als bei der Zweidrittelstrafe hat das Gericht bei der Halbstrafe Ermessensspielraum. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

Sie haben eine Vorladung der Polizei, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, Dortmund, Essen, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website angegebenen Kontaktdaten. In dringenden Fällen, wie einer Festnahme oder einer Hausdurchsuchung, steht Ihnen unsere 24/7-Notfallnummer zur Verfügung.

Ihr vertrauenswürdiger Rechtsanwalt für Strafrecht

Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als erfahrene Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret und kompetent in Ihrem Strafverfahren zur Seite. Vertrauen Sie uns, um Ihre Rechte bestmöglich zu verteidigen.