Vorzeitige Haftentlassung durch Halb- oder Zweidrittelstrafe

Unter gewissen Umständen ist eine vorzeitige Haftentlassung, meist im Wege einer Zweitdrittelstrafe, und unter besonderen Voraussetzungen im Wege einer Halbstrafe möglich.

Der Gefangene kann dann vorzeitig die Haft verlassen und der Rest der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

In dieser Phase muss der Verurteilte natürlich dann weiterhin rechtstreues Verhalten an den Tag legen und nicht mehr strafrechtlich auffallen. Ansonsten droht der Widerruf der Bewährung und der Rest der Strafe muss in Haft verbracht werden.

Relevant ist hier § 57 StGB:

§ 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
  3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

  1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
  2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) 1Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) 1Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Zweidrittelstrafe im Strafrecht

Als Voraussetzungen für eine Zweidrittelstrafe ergeben sich damit aus § 57 Abs. 1  StGB folgende:

  1. Es müssen zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sein
  2. Es muss eine nahe liegende Chance zukünftiger Straffreiheit bestehen
  3. Und der Betroffene muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht den noch offenen Rest der Strafe zur Bewährung aussetzen. Ein Ermessen steht dem Gericht hier dann nicht zu.

Halbstrafe im Strafrecht

Eine Halbstrafe kommt gem. § 57 Abs. 2 in Betracht, wenn mindestens sechs Monate der Freiheitsstrafe verbüßt sind und es sich um eine der Varianten des § 57 Abs. 2 handelt.

Für Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe ergeben sich somit folgende Voraussetzungen:

  1. Die verurteilte Person muss erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßen, die zwei Jahre nicht übersteigt
  2. Es muss eine nahe liegende Chance zukünftiger Straffreiheit bestehen
  3. Und der Betroffene muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen

Für sonstige Personen ergeben sich folgende Voraussetzungen:

  1. Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs muss ergeben, dass besondere Umstände vorliegen
  2. Es muss eine nahe liegende Chance zukünftiger Straffreiheit bestehen
  3. Und der Betroffene muss der vorzeitigen Entlassung zustimmen

Anders als bei der Zweidrittelstrafe, hat das Gericht hier ein Ermessen, das heißt selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, muss das Gericht die Strafe nicht aussetzen, sondern es kann.

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