Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Ein polizeiliches Führungszeugnis enthält im Gegensatz zum Bundeszentralregister nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen. Oftmals muss ein (erweitertes) Führungszeugnis bei einem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist es wichtig, nicht nur die verhängte Strafe zu berücksichtigen, sondern auch einen möglichen Eintrag ins Führungszeugnis.

Voraussetzungen für einen Eintrag ins Führungszeugnis

Die Bedingungen, unter denen eine Verurteilung ins Führungszeugnis eingetragen wird, sind in § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt:

Gesetzliche Regelungen nach § 32 BZRG:

  • Eintragungen ins Führungszeugnis: Grundsätzlich werden die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen in das Führungszeugnis aufgenommen, außer es handelt sich um spezifische Ausnahmen.

  • Nicht aufgenommene Verurteilungen: Unter bestimmten Bedingungen werden Verurteilungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, zum Beispiel:

    • Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB
    • Schuldsprüche nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes
    • Verurteilungen zu Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und nicht widerrufen ist.
    • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.
  • Aufnahmen für Behörden: Für Führungszeugnisse, die für Behörden ausgestellt werden, können auch Verurteilungen aufgenommen werden, die normalerweise nicht im Führungszeugnis für Privatpersonen erscheinen würden.

Relevante Fragen zu Einträgen bei kleineren Straftaten

Ein zentraler Punkt bei kleineren Straftaten ist die Höhe der Strafe: Erst ab einer Strafe von über 90 Tagessätzen wird diese ins Führungszeugnis eingetragen. Daher ist es oft ratsam, auch kleinere Geldstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls im Bundeszentralregister innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine andere Geldstrafe unter 90 Tagessätzen eingetragen ist, werden beide Strafen auch ins Führungszeugnis übernommen.

Unser Ziel ist es daher, in Fällen, in denen eine kleine Geldstrafe wahrscheinlich ist, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage zu erreichen. Auch wenn dies finanziell weniger vorteilhaft ist, da Anwaltskosten anfallen, kann ein Eintrag ins Führungszeugnis schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

Löschungsfristen für Einträge im Führungszeugnis

Die Fristen, ab denen ein Eintrag im Führungszeugnis nicht mehr erscheint, variieren je nach Art der Verurteilung. Allerdings bleibt der Eintrag unter Umständen im Bundeszentralregister (BZR) bestehen.

  • Nach 3 Jahren: Löschung von Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Bewährung und Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr, sofern keine weiteren Verurteilungen eingetragen sind.
  • Nach 5 Jahren: Löschung bei Bewährungsstrafen über einem Jahr und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten ohne Bewährung.
  • Nach 10 Jahren: Löschung bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr wegen bestimmter Delikte nach §§ 174 bis 180 und § 182 StGB.

Für die Berechnung der Löschungsfrist bei Freiheitsstrafen beginnt die Frist erst nach Ende der Vollstreckung.

Fazit

Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das sowohl für berufliche als auch für behördliche Zwecke von Bedeutung sein kann. Es ist wichtig, die Bedingungen und Löschungsfristen zu kennen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die berufliche Zukunft zu minimieren.

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