Ins polizeiliche Führungszeugnis werden – im Gegensatz zum Bundeszentralregister – nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen.
Häufig muss ein (erweitertes) Führungszeugnis beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist es also wichtig zu bedenken, dass nicht nur die verhängte Strafe als Konsequenz zu beachten ist, sondern ebenfalls ein möglicher Eintrag ins Führungszeugnis.
Die wohl praxisrelevanteste Frage bei kleineren Straftaten lautet, ab welcher Anzahl der Tagessätze diese ins Führungszeugnis eingetragen werden: erst ab einer Strafe von über 90 Tagessätzen, wird diese dort eingetragen.
Trotzdem ist es durchaus ratsam, auch kleinere Geldstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Denn Achtung: Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen werden zwar zunächst nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Sollte jedoch im Bundeszentralregister bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine andere Geldstrafe unter 90 Tagessätzen eingetragen sein, werden beide Strafen auch ins Führungszeugnis eingetragen.
Wir versuchen, in Fällen, in denen eine kleine Geldstrafe wahrscheinlich erscheint, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage zu erreichen. Dies mag zwar, rein finanziell gesehen, nicht der vorteilhafteste Weg sein, da auch die Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Dennoch ist ein Eintrag ins Führungszeugnis meist die deutlich schwerwiegende Konsequenz.
Je nach Verurteilung bestimmen sich die unterschiedlichen Fristen, ab denen der Eintrag nicht mehr im Führungszeugnis erscheint. Zu beachten ist, dass der Eintrag gleichwohl im BZR erhalten bleiben kann.
Bei
erfolgt eine Löschung nach 3 Jahren.
Bei
erfolgt die Löschung nach 5 Jahren.
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr wegen bestimmter Delikte nach §§ 174 bis 180 sowie § 182 StGB
erfolgt die Löschung erst nach 10 Jahren.
Bei Freiheitsstrafen beginnt die Frist erst ab Ende der Freiheitsstrafe.
Voraussetzung für die Löschung eines Eintrags ist stets, dass während der Frist keine neue Verurteilung hinzukommt.
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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