Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Ins polizeiliche Führungszeugnis werden – im Gegensatz zum Bundeszentralregister – nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen.

Häufig muss ein (erweitertes) Führungszeugnis beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist es also wichtig zu bedenken, dass nicht nur die verhängte Strafe als Konsequenz zu beachten ist, sondern ebenfalls ein möglicher Eintrag ins Führungszeugnis.

Bei welcher Strafe gibt es einen Eintrag im Führungszeugnis?

Die wohl praxisrelevanteste Frage bei kleineren Straftaten lautet, ab welcher Anzahl der Tagessätze diese ins Führungszeugnis eingetragen werden: erst ab einer Strafe von über 90 Tagessätzen, wird diese dort eingetragen.

Trotzdem ist es durchaus ratsam, auch kleinere Geldstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Denn Achtung: Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen werden zwar zunächst nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Sollte jedoch im Bundeszentralregister bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine andere Geldstrafe unter 90 Tagessätzen eingetragen sein, werden beide Strafen auch ins Führungszeugnis eingetragen.

 

Wir versuchen, in Fällen, in denen eine kleine Geldstrafe wahrscheinlich erscheint, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage zu erreichen. Dies mag zwar, rein finanziell gesehen, nicht der vorteilhafteste Weg sein, da auch die Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Dennoch ist ein Eintrag ins Führungszeugnis meist die deutlich schwerwiegende Konsequenz.

Welche Löschungsfristen gelten für das Führungszeugnis?

Je nach Verurteilung bestimmen sich die unterschiedlichen Fristen, ab denen der Eintrag nicht mehr im Führungszeugnis erscheint. Zu beachten ist, dass der Eintrag gleichwohl im BZR erhalten bleiben kann.

Bei

  • Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten (auf Bewährung)
  • Bewährungsstrafen, die bis zu 1 Jahr dauern, wenn im BZR nicht noch weitere Freiheitsstrafen eingetragen sind,
  • Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist

erfolgt eine Löschung nach 3 Jahren.

Bei

  • Bewährungsstrafen von über einem Jahr
  • Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten ohne Bewährung

erfolgt die Löschung nach 5 Jahren.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr wegen bestimmter Delikte nach §§ 174 bis 180 sowie § 182 StGB

erfolgt die Löschung erst nach 10 Jahren.

 

Bei Freiheitsstrafen beginnt die Frist erst ab Ende der Freiheitsstrafe.

Voraussetzung für die Löschung eines Eintrags ist stets, dass während der Frist keine neue Verurteilung hinzukommt.

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) § 32 Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden 

  1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
  2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
  4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
  5. Verurteilungen, durch die auf
  6. a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
  7. b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  1. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
  2. a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
  3. b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, dass der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  1. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im Übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
  2. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
  3. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
  4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
  5. Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
  6. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 

  1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
  3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
  4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 

  1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
  3. a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
  4. b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

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