Was sind V-Leute? Was sind verdeckte Ermittler?

Häufig liest man vom Einsatz von V-Leuten und/oder verdeckten Ermittlern, die bei der Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden. Doch wo liegt der Unterschied und welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

V-Leute (V-Person / V-Mann)

Bei sogenannten „V-Leuten“ handelt es sich um Verbindungs- oder Vertrauenspersonen der Polizei oder des Verfassungsschutzes oder Bundesnachrichtendienstes, die diesen nicht angehören, sondern sich in dem jeweiligen Milieu bewegen, in welchem die Behörde ermittelt.

Dies kann zum Beispiel die Betäubungsmittelszene oder Mitgliedschaft in einer extremistischen Gruppierung sowie das Rotlichtmilieu sein. In derartigen Gruppen hat die Polizei häufig wenig Möglichkeiten, zu ermitteln. Die V-Leute werden daher von den Behörden angeworben, um Insider-Informationen zu liefern, die zur Strafverfolgung verwendet werden können. Diese Informanten erhalten für ihre Arbeit zumeist Geld von den Behörden. Das „Gehalt“ einer V-Person ist dabei eine Information, die der Öffentlichkeit nicht transparent zugänglich ist.

Kritik an V-Personen

Der Einsatz von V-Personen ist stetiger Kritik ausgesetzt. Es wird bemängelt, dass der Einsatz (naturgemäß) im Geheimen stattfindet und so der Kontrolle durch die Gerichte oder der Öffentlichkeit entzogen wird. Zudem wird immer wieder kritisiert, dass V-Personen oftmals straffrei selbst Straftaten begehen (müssen), um weiter im jeweiligen Milieu unerkannt verbleiben zu können.

Ein brisanter aktueller Fall eines V-Mannes ist der des Serben Aleksandar K., der als Informationsgeber für die hessische Polizei tätig war und im Sommer 2022 in Spanien mutmaßlich gefoltert und dann getötet wurde. Er bewegte sich im Bereich des internationalen Drogenhandels. Zu seiner Ermordung konnten bisher drei Tatverdächtige ermittelt werden, einer von ihnen soll aus dem Rockermilieu stammen. Die Verdächtigen befinden sich nach derzeitigem Stand auf der Flucht.

Verdeckte Ermittler im Strafrecht

Bei verdeckten Ermittlern hingegen handelt es sich um Polizeibeamte, die in der Regel zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität eingesetzt werden und sich unter einer falschen Identität in das jeweilige Milieu einschleusen.

Der Einsatz von V-Leuten ist gesetzlich im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt:

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) § 9b Vertrauensleute

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die 

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten

Der Einsatz von verdeckten Ermittlern ist in § 110a StPO geregelt:

Strafprozeßordnung (StPO) § 110a Verdeckter Ermittler

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 

  1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
  2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
  3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
  4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden

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