Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anwalt Strafrecht, § 113 StGB

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bedeutet, dass sich gegen die Staatsgewalt gewehrt wird. Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall ist der Widerstand gegen Polizeibeamte.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Welche Strafe droht bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird in Regel hart verfolgt. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dies wird unter Umständen sogar schon bei Alltagsgegenständen bejaht, die in der konkreten Situation dazu geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Seit dem Jahr 2017 existiert ein weiterer Straftatbestand, der sich mit der Gegenwehr gegen Vollstreckungsbeamte beschäftigt, der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt dann vor, wenn ein Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Er ist eine verschärfte Form des § 113 StGB.

Diese Straftat wird häufig im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Demonstrationen registriert, bei denen auch die Polizei zugegen ist.

Was sagt das Gesetz hierzu?

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

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