Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bedeutet, dass sich gegen die Staatsgewalt gewehrt wird. Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall ist der Widerstand gegen Polizeibeamte.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird in Regel hart verfolgt. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dies wird unter Umständen sogar schon bei Alltagsgegenständen bejaht, die in der konkreten Situation dazu geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen.
Seit dem Jahr 2017 existiert ein weiterer Straftatbestand, der sich mit der Gegenwehr gegen Vollstreckungsbeamte beschäftigt, der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt dann vor, wenn ein Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Er ist eine verschärfte Form des § 113 StGB.
Diese Straftat wird häufig im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Demonstrationen registriert, bei denen auch die Polizei zugegen ist.
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
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