Ratgeber Strafrecht · Rechtsmittel

Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Wann ist sie möglich?

Kann man zweimal für dieselbe Tat angeklagt werden, und wann lässt sich ein rechtskräftiges Urteil wieder aufrollen? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG, „ne bis in idem“). Das gilt auch nach einem rechtskräftigen Freispruch.
  • Ein rechtskräftiges Strafurteil kann nur in engen Ausnahmefällen wieder aufgerollt werden. Zugunsten des Verurteilten ist das möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel einen Freispruch oder eine mildere Strafe nahelegen (§ 359 StPO).
  • Zuungunsten eines Freigesprochenen ist die Wiederaufnahme nur in wenigen Fällen zulässig (§ 362 StPO). Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweise bei Mord (§ 362 Nr. 5 StPO) hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Kann man zweimal für dieselbe Tat angeklagt werden?

Grundsätzlich nein. Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Das Verbot gilt auch für eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch. Es ist deshalb ein Fundament des Rechtsstaats. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz in seiner Entscheidung zur Wiederaufnahme bei Mord sehr deutlich betont (siehe unten).

Beispiele für das Verbot der Doppelbestrafung

Das Verbot knüpft an dieselbe Tat im prozessualen Sinn an, also an denselben geschichtlichen Lebensvorgang. Wo es greift und wo nicht, zeigt der Vergleich:

Das Verbot greift

  • Nach einem rechtskräftigen Freispruch wegen eines Totschlags darf dieselbe Tat nicht erneut angeklagt werden, auch nicht mit anderer rechtlicher Bewertung.
  • Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer weiteren Anklage wegen derselben Tat entgegen.
  • Die Sperre gilt absolut: Eine Abwägung findet nicht statt.

Das Verbot greift nicht

  • Bei verschiedenen Taten, etwa zwei Diebstählen an verschiedenen Tagen.
  • Bei anderen Folgen, die keine Strafe nach den allgemeinen Strafgesetzen sind, zum Beispiel Disziplinarmaßnahmen oder berufsrechtliche Folgen.
  • Im Verhältnis zum Ausland gelten eigene Regeln. Eine im Ausland verbüßte Strafe wird in der Regel angerechnet (§ 51 Abs. 3 StGB).

Wann ist ein Strafverfahren rechtskräftig?

Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, etwa weil die Frist für Berufung oder Revision abgelaufen ist oder weil das Rechtsmittel entschieden wurde (siehe Berufung und Revision). Auch ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, wird rechtskräftig (siehe Strafbefehl). Rechtskraft sorgt für Rechtsfrieden: Eine Sache soll nicht beliebig oft neu aufgerollt werden.

Die Strafprozessordnung kennt trotzdem ein außerordentliches Rechtsmittel, das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO). Es ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und dient dazu, schwere Fehlurteile zu korrigieren.

Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO)

Zugunsten des Verurteilten ist die Wiederaufnahme in folgenden Fällen zulässig:

  1. Eine Urkunde, die in der Hauptverhandlung als echt vorgelegt wurde und zu seinen Lasten sprach, war unecht oder verfälscht.
  2. Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich bei einem Zeugnis oder Gutachten zum Nachteil des Verurteilten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Eidesverletzung oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
  3. Ein an dem Urteil beteiligter Richter oder Schöffe hat sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht (nicht, wenn der Verurteilte das selbst veranlasst hat).
  4. Ein Zivilurteil, auf dem das Strafurteil beruht, ist durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden.
  5. Es werden neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch, eine geringere Bestrafung aufgrund eines milderen Gesetzes oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt, und das Urteil beruht auf dieser Verletzung.

In der Praxis spielt die Nr. 5 die größte Rolle, die sogenannte Nova. Wichtig ist, dass es sich um neue Informationen handeln muss, die dem Gericht bei der Verurteilung nicht bekannt waren. Nicht ausreichend ist eine bloß andere Bewertung der bekannten Beweise. Beispiele für Nova sind ein neu aufgetauchter Zeuge, ein neues wissenschaftliches Gutachten, neue DNA-Analysen oder neue Dokumente. Die neuen Beweise müssen so gewichtig sein, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht kommt.

Auch nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten möglich sein, wenn das Urteil auf einer Norm beruht, die später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (§ 79 Abs. 1 BVerfGG). Ob das in Ihrem Fall gilt, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.

Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO)

Zuungunsten eines Verurteilten oder Freigesprochenen ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn:

  1. eine zugunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war,
  2. ein Zeuge oder Sachverständiger sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,
  3. ein Richter oder Schöffe sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, oder
  4. der Freigesprochene vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat ablegt.

Diese Gründe zielen im Kern auf schwere Mängel des früheren Verfahrens oder ein späteres Geständnis. Sie sollen verhindern, dass ein Urteil Bestand hat, das auf Fälschung, Meineid oder Rechtsbeugung beruht.

Die beiden Richtungen im Vergleich

MerkmalZugunsten (§ 359 StPO)Zuungunsten (§ 362 StPO)
Gründe im GesetzSechs Gründe, darunter neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova)Nur vier Gründe (Nr. 1 bis 4)
Neue Beweise genügen?Ja, wenn sie geeignet sind, Freispruch oder mildere Strafe zu begründenNein, auch nicht bei Mord (§ 362 Nr. 5 StPO nichtig)
Geständnis des FreigesprochenenNicht relevantJa, wenn glaubwürdig vor Gericht oder außergerichtlich
Fälschung, Meineid, RechtsbeugungJa, zum Nachteil des VerurteiltenJa, zugunsten des Angeklagten

Was hat das Bundesverfassungsgericht zur Wiederaufnahme bei Mord entschieden?

Der Gesetzgeber hatte einen weiteren Wiederaufnahmegrund eingeführt, § 362 Nr. 5 StPO: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die dringende Gründe dafür bilden, dass ein Freigesprochener wegen Mordes, Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens gegen eine Person verurteilt wird, sollten eine erneute Anklage ermöglichen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Tatverdächtiger nach einem Freispruch später durch neue DNA-Spuren belastet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil (Az. 2 BvR 900/22) entschieden, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt:

absolutDas Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG ist absolut und keiner Abwägung zugänglich. Das Interesse, ein inhaltlich „richtiges“ Urteil zu erreichen, rechtfertigt keine Ausnahme.
RückwirkungDie Regelung erfasste auch Freisprüche, die vor ihrem Inkrafttreten ergangen waren. Darin lag eine unzulässige Rückwirkung, denn Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft nur nach der damals geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Ein rechtskräftig Freigesprochener kann nicht allein auf Grund neuer Beweise erneut angeklagt werden. Die verbleibenden Gründe in § 362 Nr. 1 bis 4 StPO sind von der Entscheidung nicht betroffen.

Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren ab?

Das Verfahren verläuft in mehreren Stufen:

  1. Antrag: Der Antrag muss den gesetzlichen Wiederaufnahmegrund und die Beweismittel angeben (§ 366 StPO). Er ist von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt zu unterzeichnen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Frist gibt es nicht. Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn die Strafe bereits vollstreckt ist oder der Verurteilte gestorben ist (dann durch Angehörige).
  2. Zulässigkeitsprüfung: Das Gericht prüft, ob der Antrag formgerecht ist und ob die behaupteten Tatsachen und Beweismittel den Wiederaufnahmegrund schlüssig begründen (§ 368 StPO). Hier scheitern die meisten Anträge.
  3. Begründetheitsprüfung: Ist der Antrag zulässig, erhebt das Gericht Beweise (§ 369 StPO) und entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen (§ 370 StPO).
  4. Neue Hauptverhandlung: Wird die Wiederaufnahme angeordnet, wird die Sache neu verhandelt. Das kann zu Freispruch, geringerer Strafe oder Bestätigung des ursprünglichen Urteils führen.

Zuständig ist ein anderes Gericht gleicher Ordnung als das, das das ursprüngliche Urteil gefällt hat (§ 140a GVG). Die Vollstreckung wird durch den Antrag nicht automatisch gehemmt (§ 360 StPO). Das Gericht kann aber ihre Aufschiebung oder Unterbrechung anordnen. Gegen die Verwerfung des Antrags ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 372 StPO).

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?

Die Hürden sind hoch, und Wiederaufnahmeanträge haben nach allgemeiner Erfahrung nur selten Erfolg. Gerichte prüfen streng, ob wirklich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen und ob sie geeignet sind, das Urteil zu erschüttern. Verschiedene Studien und Berichte nennen sehr niedrige Erfolgsquoten, die genauen Zahlen sind nicht einheitlich erfasst. Trotzdem lohnt sich ein Antrag, wenn belastbare neue Erkenntnisse vorliegen, denn für Betroffene kann es um Freiheit, Existenz und Ruf gehen. Wurden Sie unschuldig verurteilt, können Sie unter Umständen eine Entschädigung für erlittene Haft verlangen (siehe Unschuldig im Gefängnis: Haftentschädigung).

Was sollten Sie vor einem Wiederaufnahmeantrag beachten?

Ein Antrag sollte gut vorbereitet sein, weil Sie in der Regel nur eine begrenzte Zahl von Chancen haben.

Das sollten Sie tun

  • Urteil und Akte besorgen: Nur so lässt sich beurteilen, was dem Gericht bekannt war.
  • Klären, was genau neu ist: Welche Tatsache oder welches Beweismittel war dem Gericht nicht bekannt, und wie ist es zu belegen?
  • Beweise sichern: Zeugen, Unterlagen und Gutachten sollten frühzeitig gesichert werden.

Das sollten Sie vermeiden

  • Kein Antrag ohne Rechtsanwalt: Der Antrag ist von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt zu unterzeichnen oder zu Protokoll zu erklären.
  • Keine bloße Neubewertung: Dass das Gericht die bekannten Beweise anders hätte würdigen können, genügt nicht.
  • Nicht ungeprüft stellen: Ein schlecht begründeter Antrag wird in der Regel als unzulässig verworfen.

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft, ob in Ihrem Fall ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, wertet Urteil und Verfahrensakte aus und bereitet den Antrag sorgfältig vor.

FAQ

Häufige Fragen zur Wiederaufnahme und zum Verbot der Doppelbestrafung

Grundsätzlich nicht. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet es, wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Ausnahmen gelten nur in den engen Fällen der Wiederaufnahme.

Der lateinische Ausdruck bedeutet „nicht zweimal in derselben Sache“. Gemeint ist das Verbot der Doppelbestrafung beziehungsweise Mehrfachverfolgung.

Ja, aber nur im Wege der Wiederaufnahme und nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil reicht nicht.

Solche, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Wurden sie nur nicht berücksichtigt, obwohl sie bekannt waren, sind sie nicht neu.

Nur in den engen Fällen des § 362 Nr. 1 bis 4 StPO, etwa bei einem späteren glaubwürdigen Geständnis oder bei gefälschten Beweisen. Die Möglichkeit, wegen neuer Beweise bei Mord erneut anzuklagen, hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.

Ja. Auch gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, in der Regel auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

Der Verurteilte selbst, vertreten durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt, außerdem die Staatsanwaltschaft und nach dem Tod des Verurteilten auch bestimmte Angehörige (§ 361 StPO).

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