Kann man zweimal für dieselbe Tat angeklagt werden, und wann lässt sich ein rechtskräftiges Urteil wieder aufrollen? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Grundsätzlich nein. Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Das Verbot gilt auch für eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch. Es ist deshalb ein Fundament des Rechtsstaats. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz in seiner Entscheidung zur Wiederaufnahme bei Mord sehr deutlich betont (siehe unten).
Das Verbot knüpft an dieselbe Tat im prozessualen Sinn an, also an denselben geschichtlichen Lebensvorgang. Wo es greift und wo nicht, zeigt der Vergleich:
Das Verbot greift
Das Verbot greift nicht
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, etwa weil die Frist für Berufung oder Revision abgelaufen ist oder weil das Rechtsmittel entschieden wurde (siehe Berufung und Revision). Auch ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, wird rechtskräftig (siehe Strafbefehl). Rechtskraft sorgt für Rechtsfrieden: Eine Sache soll nicht beliebig oft neu aufgerollt werden.
Die Strafprozessordnung kennt trotzdem ein außerordentliches Rechtsmittel, das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO). Es ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und dient dazu, schwere Fehlurteile zu korrigieren.
Zugunsten des Verurteilten ist die Wiederaufnahme in folgenden Fällen zulässig:
In der Praxis spielt die Nr. 5 die größte Rolle, die sogenannte Nova. Wichtig ist, dass es sich um neue Informationen handeln muss, die dem Gericht bei der Verurteilung nicht bekannt waren. Nicht ausreichend ist eine bloß andere Bewertung der bekannten Beweise. Beispiele für Nova sind ein neu aufgetauchter Zeuge, ein neues wissenschaftliches Gutachten, neue DNA-Analysen oder neue Dokumente. Die neuen Beweise müssen so gewichtig sein, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht kommt.
Auch nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten möglich sein, wenn das Urteil auf einer Norm beruht, die später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (§ 79 Abs. 1 BVerfGG). Ob das in Ihrem Fall gilt, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Zuungunsten eines Verurteilten oder Freigesprochenen ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn:
Diese Gründe zielen im Kern auf schwere Mängel des früheren Verfahrens oder ein späteres Geständnis. Sie sollen verhindern, dass ein Urteil Bestand hat, das auf Fälschung, Meineid oder Rechtsbeugung beruht.
| Merkmal | Zugunsten (§ 359 StPO) | Zuungunsten (§ 362 StPO) |
|---|---|---|
| Gründe im Gesetz | Sechs Gründe, darunter neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova) | Nur vier Gründe (Nr. 1 bis 4) |
| Neue Beweise genügen? | Ja, wenn sie geeignet sind, Freispruch oder mildere Strafe zu begründen | Nein, auch nicht bei Mord (§ 362 Nr. 5 StPO nichtig) |
| Geständnis des Freigesprochenen | Nicht relevant | Ja, wenn glaubwürdig vor Gericht oder außergerichtlich |
| Fälschung, Meineid, Rechtsbeugung | Ja, zum Nachteil des Verurteilten | Ja, zugunsten des Angeklagten |
Der Gesetzgeber hatte einen weiteren Wiederaufnahmegrund eingeführt, § 362 Nr. 5 StPO: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die dringende Gründe dafür bilden, dass ein Freigesprochener wegen Mordes, Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens gegen eine Person verurteilt wird, sollten eine erneute Anklage ermöglichen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Tatverdächtiger nach einem Freispruch später durch neue DNA-Spuren belastet wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil (Az. 2 BvR 900/22) entschieden, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt:
In der Praxis bedeutet das: Ein rechtskräftig Freigesprochener kann nicht allein auf Grund neuer Beweise erneut angeklagt werden. Die verbleibenden Gründe in § 362 Nr. 1 bis 4 StPO sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Das Verfahren verläuft in mehreren Stufen:
Zuständig ist ein anderes Gericht gleicher Ordnung als das, das das ursprüngliche Urteil gefällt hat (§ 140a GVG). Die Vollstreckung wird durch den Antrag nicht automatisch gehemmt (§ 360 StPO). Das Gericht kann aber ihre Aufschiebung oder Unterbrechung anordnen. Gegen die Verwerfung des Antrags ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 372 StPO).
Die Hürden sind hoch, und Wiederaufnahmeanträge haben nach allgemeiner Erfahrung nur selten Erfolg. Gerichte prüfen streng, ob wirklich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen und ob sie geeignet sind, das Urteil zu erschüttern. Verschiedene Studien und Berichte nennen sehr niedrige Erfolgsquoten, die genauen Zahlen sind nicht einheitlich erfasst. Trotzdem lohnt sich ein Antrag, wenn belastbare neue Erkenntnisse vorliegen, denn für Betroffene kann es um Freiheit, Existenz und Ruf gehen. Wurden Sie unschuldig verurteilt, können Sie unter Umständen eine Entschädigung für erlittene Haft verlangen (siehe Unschuldig im Gefängnis: Haftentschädigung).
Ein Antrag sollte gut vorbereitet sein, weil Sie in der Regel nur eine begrenzte Zahl von Chancen haben.
Das sollten Sie tun
Das sollten Sie vermeiden
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft, ob in Ihrem Fall ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, wertet Urteil und Verfahrensakte aus und bereitet den Antrag sorgfältig vor.
Grundsätzlich nicht. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet es, wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Ausnahmen gelten nur in den engen Fällen der Wiederaufnahme.
Der lateinische Ausdruck bedeutet „nicht zweimal in derselben Sache“. Gemeint ist das Verbot der Doppelbestrafung beziehungsweise Mehrfachverfolgung.
Ja, aber nur im Wege der Wiederaufnahme und nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil reicht nicht.
Solche, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Wurden sie nur nicht berücksichtigt, obwohl sie bekannt waren, sind sie nicht neu.
Nur in den engen Fällen des § 362 Nr. 1 bis 4 StPO, etwa bei einem späteren glaubwürdigen Geständnis oder bei gefälschten Beweisen. Die Möglichkeit, wegen neuer Beweise bei Mord erneut anzuklagen, hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.
Ja. Auch gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, in der Regel auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel.
Der Verurteilte selbst, vertreten durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt, außerdem die Staatsanwaltschaft und nach dem Tod des Verurteilten auch bestimmte Angehörige (§ 361 StPO).
Anspruch, Höhe und Fristen nach dem StrEG.
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Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall. Bringen Sie, wenn möglich, das Urteil und die Unterlagen mit, die Sie für neu halten.
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