Die Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil des Amtsgerichts, § 312 ff. StPO

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, welches im Strafrecht gegen ein Urteil der ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts eingelegt werden kann. Ob das Verfahren hier von einem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht geführt wird, ist unerheblich.

Die Berufung kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen übersprungen werden, eine sog. Sprungrevision, welche sofort vor das Oberlandesgericht führt. In der Berufung können rechtliche, aber auch tatsachenbezogene Rügen angeführt werden, was zu einer weiteren Hauptverhandlung mit neuer Beweisaufnahme vor dem Landgericht führt. Hier kommt es dann zu einem erneuten Rechtsbehelfs- und Erkenntnisverfahren.

Einlegung der Berufung

Um die Berufung einlegen zu können, muss die Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils, gegen welches sich die Berufung richtet, eingehalten werden, § 314 StPO. Sollte der Angeklagte bei Verkündung des Urteils (ausnahmsweise) nicht anwesend gewesen sein, so beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils zu laufen, § 314 Abs. 2 StPO.  Die Berufung wird zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt, § 314 Abs. 1 StPO. Die Berufung kann sich auf das Urteil als Ganzes oder auch nur auf bestimmte Beschwerdepunkte beziehen. Im letzteren Fall handelt es sich um eine teilweise Anfechtung gemäß § 318 StPO.

Eine Begründung der Berufung ist nicht erforderlich. Grundsätzlich entscheidet das erstinstanzliche Gericht, also das Amtsgericht, ob die Berufung angenommen wird. In gesondert geregelten Fällen muss diese jedoch gemäß § 313 Abs. 1 StPO angenommen werden. Die Entscheidung, ob die Berufung angenommen wird, wird durch Beschluss verkündet und ist gemäß § 322a S. 2, 3 StPO unanfechtbar.

Verfahren

Wird Berufung eingelegt, so prüft die Ausgangsinstanz zunächst die Rechtzeitigkeit der Einlegung und leitet diese im Falle der Rechtzeitigkeit an die nächsthöhere Instanz weiter. Hier wird sodann die Zulässigkeit der Berufung überprüft, bevor es zu einer erneuten Hauptverhandlung mit anschließender Entscheidung kommt.

Wirkung der Berufung

Durch die Berufung wird das Strafverfahren in die nächsthöhere Instanz gebracht (s.o.). Die Kammer des Landgerichts kann nun das Urteil des Amtsgerichts aufheben oder abändern.

Das Einlegen der Berufung bringt zwei rechtlich unterschiedlich bewertete Folgen mit sich.

Suspensiveffekt

Zum einen begründet das Einlegen der Berufung den Suspensiveffekt. Dieser besagt, dass eine aufschiebende Wirkung begründet wird, das vom Amtsgericht gesprochene Urteil wird gem. § 316 StPO noch nicht wirksam. Die Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 316 Abs. 1 StPO. Das bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil noch nicht vollstreckt werden kann und die Unschuldsvermutung fortwirkt.

Devolutiveffekt

Ferner bringt die Berufung den Devolutiveffekt mit sich. Dieser besagt, wie bereits oben erläutert, dass das Verfahren zur nächsthöheren Instanz gebracht wird. Durch das Landgericht kann nun das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft werden. Im Verfahren vor der zweiten Instanz können nun neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 Abs. 3 StPO. Hier können neue Beweise aufgenommen und alle Zeugen erneut vernommen werden. Dadurch ist die Möglichkeit der erneuten und differenzierten Würdigung der Beweismittel möglich.

Verbot der reformatio in peius, § 331 Abs. 1 StPO

Bei der Berufung gilt ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, wenn der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat, darf sich das Urteil nicht zu seinem Nachteil verschlechtern. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher allerdings auch, dass eine Verschlechterung zu seinem Nachteil möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung einlegt.

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