Wann ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wie lange dauert sie und welche Alternativen gibt es? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.
Kurz gesagt
Die Unterbringung nach § 64 StGB soll einerseits die Allgemeinheit vor weiteren suchtbedingten Straftaten schützen und andererseits den Täter therapieren. Sie findet in einer speziellen Einrichtung des Maßregelvollzugs statt, in der Betroffene behandelt werden. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift enger gefasst: Es soll nur untergebracht werden, wer tatsächlich behandlungsbedürftig und behandlungsfähig ist. Die Anordnung ist aber weiterhin eine Soll-Vorschrift. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Maßregel in der Regel angeordnet.
Berauschende Mittel im Sinne des § 64 StGB sind alle Substanzen, die Rauschzustände hervorrufen können, also Alkohol, Drogen und Medikamente. Ob sie legal sind, spielt keine Rolle. Ein Hang liegt vor, wenn eine Neigung besteht, immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch den Gesundheit sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Eine bloße Gewöhnung, ein gelegentlicher oder häufiger Konsum oder eine Straftat im Rausch genügen für sich nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aburteilung, nicht der Tatzeitpunkt.
Hinweise auf einen Hang
Weitere Hinweise
Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Es muss also ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Sucht und der Tat bestehen. Dieser liegt nahe bei Taten im Rausch und bei Taten, mit denen der Konsum beschafft oder finanziert wird. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann er fehlen, wenn der Handel allein dazu dient, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann kann die Maßregel zu versagen sein, weil die Tat nicht überwiegend auf dem Hang beruht.
Es muss nach den Umständen wahrscheinlich sein, dass der Täter infolge seines Hangs erneut erhebliche Straftaten begeht. Erheblich sind Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören, etwa Gewalttaten oder gewichtige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch Widerstandshandlungen mit erheblicher Gewaltanwendung (§ 113 StGB) können erheblich sein. Bagatelltaten wie gewaltfreie Beleidigungen, Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden oder geringfügige Diebstähle reichen in der Regel nicht aus.
Die Unterbringung ist nur sinnvoll, wenn die Behandlung Erfolg verspricht. Das Gericht verlangt tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Täter geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt werden kann. Es betrachtet unter anderem Persönlichkeit, Lebensumstände, Vorgeschichte, bisherige Therapien, Motivation und den Rückhalt außerhalb des Vollzugs.
Fehlende Therapiebereitschaft spricht gegen eine Erfolgsaussicht, schließt die Maßregel aber nicht von vornherein aus, weil die Motivation auch im Vollzug entstehen kann. Ausdrückliche Therapiebereitschaft spricht in der Regel für eine konkrete Aussicht.
Wird die Vollstreckung ausgesetzt, tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr gegeben, etwa weil keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht, erklärt das Gericht sie für erledigt (§ 67d Abs. 5 StGB). Eine daneben verhängte Freiheitsstrafe wird dann, soweit sie noch nicht vollstreckt ist, in der Regel in der Justizvollzugsanstalt weiter vollstreckt. Eine Aussetzung des Rests zur Bewährung bleibt möglich.
Bei einer Strafe von bis zu zwei Jahren kann eine Betäubungsmittelabhängigkeit eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie ermöglichen (§ 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen wurde und sich der Verurteilte in einer Behandlung befindet oder zusagt, eine solche zu beginnen. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Mehr dazu in § 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung und Betäubungsmittelstrafrecht.
| Merkmal | Unterbringung nach § 64 StGB | Zurückstellung nach § 35 BtMG |
|---|---|---|
| Entscheidung | Das Gericht ordnet die Maßregel im Urteil an. | Die Vollstreckungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des Gerichts. |
| Verhältnis zur Strafe | Zeit wird bis zu zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet. | Die Strafvollstreckung wird zurückgestellt, die Therapiezeit wird bei Erfolg angerechnet. |
| Unterbringung | Maßregelvollzug unter Therapiebedingungen. | Therapie in einer anerkannten Einrichtung. |
| Wenn es scheitert | Erledigung der Maßregel, Strafe wird im Gefängnis vollstreckt. | Widerruf der Zurückstellung, Strafe wird vollstreckt. |
Welcher Weg besser passt, hängt vom Einzelfall ab. Die Unterbringung nach § 64 StGB kann zu früherer Freiheit führen, weil die Zeit auf die Strafe angerechnet wird, bedeutet aber Freiheitsentzug unter Therapiebedingungen. Scheitert die Behandlung, drohen die Erledigung der Maßregel und die weitere Vollstreckung der Strafe im Gefängnis.
Vor dem Urteil
Vorbereitung und danach
Einen Überblick über die Maßregeln insgesamt finden Sie unter Maßregeln der Besserung und Sicherung. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann früh einschätzen, ob die Unterbringung droht und welche Alternativen es gibt (siehe auch Pflichtverteidiger im Strafrecht).
Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie kann neben einer Strafe angeordnet werden.
Grundsätzlich höchstens zwei Jahre. Wurde zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt und die Maßregel vor ihr vollzogen, verlängert sich die Höchstfrist um die angerechnete Strafdauer.
Ja. Die Zeit in der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Das Gericht kann die Maßregel für erledigt erklären. Die verbleibende Freiheitsstrafe wird dann in der Regel im Gefängnis vollstreckt.
Ausdrückliche Therapiebereitschaft spricht für eine Erfolgsaussicht. Fehlt sie, schließt das die Anordnung nicht automatisch aus.
Bei einer Strafe von bis zu zwei Jahren und einer Betäubungsmittelabhängigkeit kann die Vollstreckung unter Voraussetzungen zurückgestellt werden. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wann die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt wird.
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