Jugendstrafrecht für Heranwachsende vor der Reform?

§ 105 JGG ist in der Diskussion

Soll bei einem 18-, 19- oder 20-jährigen Beschuldigten Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden? Diese Frage kann für den Ausgang eines Strafverfahrens erhebliche Bedeutung haben. Nach der derzeitigen Rechtslage sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) für Heranwachsende eine individuelle Prüfung vor. Genau diese Regelung steht aktuell erneut in der politischen Diskussion.

Nach dem Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day (CSD) am 25. Juli 2026 hat sich die Debatte um eine Reform des Jugendstrafrechts deutlich verschärft. Politiker fordern teilweise, bei bestimmten Heranwachsenden grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht anzuwenden oder die Voraussetzungen des § 105 JGG deutlich einzuschränken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Gleichzeitig läuft eine wissenschaftliche Untersuchung, deren endgültige Ergebnisse erst für Ende 2028 vorgesehen sind.

Für Beschuldigte und ihre Angehörigen ist die Frage nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein auf Jugendstrafrecht spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Bochum muss deshalb frühzeitig prüfen, welche gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen.

Jugendlicher oder Heranwachsender – wo liegt der Unterschied?

Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden.

Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt dagegen, wer zur Tatzeit bereits 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Bei Jugendlichen richtet sich das Strafverfahren grundsätzlich nach dem Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden ist die Situation differenzierter.

Wann gilt für Heranwachsende Jugendstrafrecht?

Die entscheidende Vorschrift ist § 105 JGG. Danach kommen die für Jugendliche geltenden Vorschriften insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden und seiner Lebensumstände ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Daneben kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine sogenannte Jugendverfehlung handelt.

Es geht somit gerade nicht ausschließlich um das Lebensalter. Entscheidend können unter anderem Persönlichkeitsentwicklung, soziale Reife, Lebensführung und die konkreten Hintergründe der Tat sein.

Für die Strafverteidigung kann diese Einordnung eine zentrale Rolle spielen.

Warum gibt es für Heranwachsende überhaupt Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Schwerpunkt als das allgemeine Erwachsenenstrafrecht. Nach § 2 JGG soll seine Anwendung vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken. Die Rechtsfolgen und das Verfahren sind deshalb vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Der Gedanke dahinter: Die persönliche Entwicklung ist bei jungen Menschen mit Erreichen des 18. Geburtstags nicht automatisch abgeschlossen. Ein starrer Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenstrafrecht würde diesen unterschiedlichen Entwicklungsständen nicht immer gerecht.

Genau diese flexible Einzelfallprüfung wird nun teilweise infrage gestellt.

Reform des § 105 JGG – Erwachsenenstrafrecht künftig als Regelfall?

In der aktuellen politischen Diskussion finden sich unterschiedliche Reformvorschläge. Teilweise wird gefordert, bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren künftig grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden und Jugendstrafrecht nur noch ausnahmsweise zuzulassen.

Andere Forderungen gehen weniger weit und möchten § 105 JGG lediglich für bestimmte Tätergruppen oder bestimmte schwere Straftaten einschränken. In der Debatte spielen insbesondere sogenannte „Gefährder“ und terroristisch beziehungsweise extremistisch motivierte Straftaten eine Rolle.

Problematisch ist hierbei bereits, dass der Begriff des „Gefährders“ kein eigener strafrechtlicher Tatbestand ist. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass es sich vielmehr um einen polizeirechtlichen Arbeitsbegriff handelt. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, richtet sich nach geltendem Recht gerade nach der individuellen Reife und Entwicklung des Heranwachsenden.

Der Berliner CSD-Anschlag als Auslöser der neuen Debatte

Anlass für die aktuelle Verschärfung der Diskussion war der Anschlag im Umfeld des Berliner CSD am 25. Juli 2026.

Der spätere Tatverdächtige war bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 12. Mai 2026 hatte ihn das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten im Alter von 19 Jahren unter anderem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Das Gericht wendete Jugendstrafrecht an, weil es beim Angeklagten Entwicklungs- und Reiferückstände annahm und ihn nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstellte. Die Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst zurückgestellt. Dabei handelte es sich um die sogenannte Vorbewährung nach dem JGG, nicht um eine bereits ausgesprochene Bewährungsstrafe.

Nach dem späteren Anschlag wurde insbesondere politisch die Frage aufgeworfen, ob in einem solchen Fall überhaupt Jugendstrafrecht hätte angewendet werden dürfen.

Ist Jugendstrafrecht tatsächlich „milder“?

In öffentlichen Diskussionen entsteht häufig der Eindruck, Jugendstrafrecht sei grundsätzlich ein besonders mildes oder sogar ein „Kuschelstrafrecht“. Diese Darstellung greift zu kurz.

Auch das Jugendgerichtsgesetz ermöglicht erhebliche Sanktionen. Neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln kann eine Jugendstrafe – also Freiheitsentzug – verhängt werden. Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe grundsätzlich zehn Jahre. Bei Mord kann das Höchstmaß unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 JGG sogar 15 Jahre betragen.

Der wesentliche Unterschied besteht daher nicht darin, dass das Jugendstrafrecht keine ernsthaften Sanktionen ermöglichen würde. Vielmehr steht der Gedanke im Vordergrund, auf junge Straftäter so einzuwirken, dass weitere Straftaten möglichst verhindert werden.

Kritik an einer Einschränkung des § 105 JGG

Gegen eine vorschnelle Reform gibt es deshalb erhebliche fachliche Einwände.

Der Deutsche Anwaltverein warnt ausdrücklich davor, jugendstrafrechtliche Grundprinzipien aufgrund einzelner besonders erschütternder Fälle zu beschneiden. Eine Reform müsse auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Das bestehende Jugendstrafrecht verfüge bereits über erhebliche Sanktionsmöglichkeiten.

Auch aus kriminologischer Sicht wird davor gewarnt, bei jungen Menschen reflexartig auf härtere und längere freiheitsentziehende Sanktionen zu setzen. Gerade bei noch nicht abgeschlossener Persönlichkeitsentwicklung kann entscheidend sein, welche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, eine weitere kriminelle Entwicklung oder Radikalisierung zu verhindern.

BMJV lässt Reformbedarf wissenschaftlich untersuchen

Interessant ist, dass die Frage nach einer möglichen Reform ohnehin Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung ist.

Das Bundesjustizministerium hat ein Forschungsprojekt zu den Ursachen gestiegener Kinder- und Jugendgewalt sowie zur unteren und oberen Altersgrenze des Jugendgerichtsgesetzes ausgeschrieben. Dabei soll ausdrücklich untersucht werden, ob die bisherigen Regelungen für Heranwachsende noch zeitgemäß sind.

Nach den derzeit vorgesehenen Fristen soll ein Zwischenbericht bis Ende 2027 vorliegen. Mit den endgültigen Ergebnissen wird erst Ende 2028 gerechnet. Gleichzeitig erklärte das Ministerium nach dem CSD-Anschlag, bereits jetzt möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und mögliche Anpassungen des Jugendgerichtsgesetzes zu prüfen.

Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die Politik die wissenschaftlichen Ergebnisse abwartet oder bereits vorher einen konkreten Gesetzentwurf vorlegt.

Fazit: Reform mit Augenmaß statt Strafverschärfung im Schnellverfahren

Die Diskussion über § 105 JGG berührt eine grundlegende Frage des deutschen Jugendstrafrechts: Soll bei Heranwachsenden weiterhin individuell geprüft werden, wie weit ihre persönliche Entwicklung zum Tatzeitpunkt fortgeschritten war, oder soll das Erwachsenenstrafrecht ab dem 18. Geburtstag stärker zum Regelfall werden?

Schwere Straftaten und insbesondere terroristisch motivierte Taten verlangen konsequente strafrechtliche Reaktionen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die geltenden Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes ungeeignet sind.

Eine gesetzliche Änderung sollte deshalb nicht allein als unmittelbare Reaktion auf einen einzelnen besonders erschütternden Fall erfolgen. Entscheidend muss sein, ob die geltende Regelung tatsächlich strukturelle Schwächen aufweist und ob eine Reform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu besseren Ergebnissen führt

Anwalt Strafrecht Bochum – Verteidigung im Jugendstrafrecht

Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, kann für einen Heranwachsenden erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Strafverfahren und die möglichen Rechtsfolgen haben. Deshalb sollte die Frage des § 105 JGG in geeigneten Fällen frühzeitig und sorgfältig geprüft werden.

Als Anwälte für Strafrecht in Bochum vertreten wir Jugendliche und Heranwachsende in strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Gerade bei schwerwiegenden Tatvorwürfen ist eine frühzeitige Strafverteidigung von besonderer Bedeutung.

Wer einen Anwalt Strafrecht Bochum sucht und mit einem Ermittlungsverfahren im Jugendstrafrecht konfrontiert ist, sollte möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt insbesondere bei einer polizeilichen Vorladung, einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder einem bereits laufenden Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden

Gilt für einen 18-Jährigen automatisch Erwachsenenstrafrecht?

Nein. Personen zwischen 18 und 20 Jahren gelten als Heranwachsende. Unter den Voraussetzungen des § 105 JGG können auf sie weiterhin die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen angewendet werden.

Wann wird bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet?

Insbesondere dann, wenn der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Kann man nach Jugendstrafrecht ins Gefängnis kommen?

Ja. Das Jugendstrafrecht ermöglicht die Verhängung einer Jugendstrafe und damit Freiheitsentzug. Bei Heranwachsenden liegt das Höchstmaß grundsätzlich bei zehn Jahren; bei Mord kann es unter besonderen Voraussetzungen 15 Jahre betragen.

Wird § 105 JGG jetzt abgeschafft?

Derzeit nicht. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bislang nicht beschlossen. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende wird jedoch politisch diskutiert und ist Gegenstand einer vom Bundesjustizministerium angestoßenen wissenschaftlichen Untersuchung.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Möglichst früh. Bereits bei einer polizeilichen Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme kann es sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und einen Strafverteidiger mit der Prüfung des Verfahrens zu beauftragen.

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.

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