Im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist die Verteidigung besonders erfolgversprechend, da dort die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden. Wenn Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, erläutern wir Ihnen gern in einer Ersteinschätzung die Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.
Sollten Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Betroffener in einem Bußgeldverfahren von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder den Ordnungsbehörden angeschrieben werden, so ist es in der Regel dringend angezeigt, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen.
Als Anwälte für Strafrecht empfehlen wir, einen etwaigen Vernehmungstermin auf keinen Fall wahrzunehmen. Auch wenn Sie meinen, dass der Vorwurf gegen Sie nicht berechtigt sind und durch das Anschreiben suggeriert wird, dass die Vernehmung zu Ihrer Entlastung beiträgt: als Laie im Bereich des Strafrechts wissen die wenigsten Beschuldigten, welche Aussage zu ihrem Vorteil und welche zu ihrem Nachteil sein kann. Bereits vor der Vernehmung entstehender, vermeintlich unverfänglicher „Small Talk“ mit den Polizeibeamten, kann sich im Nachhinein negativ auf Ihr Ermittlungsverfahren auswirken.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter umgehend an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser wird Ihre Verteidigung anzeigen und bei der Staatsanwaltschaft die zum Ermittlungsverfahren gehörende Akte beantragen. Denn erst mit Akteneinsicht lässt sich die für den konkreten Fall bestmögliche Strategie ausarbeiten. Alle Angaben, die zuvor gemacht werden, geschehen „ins Blaue hinein“ und sind oft nicht zielführend. Alles, was bei einer ersten Beschuldigtenvernehmung gesagt wird, ist danach aktenkundig.
Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass Sie um die Rücksendung des schriftlichen Äußerungsbogens mit Ihrer Stellungnahme zur Sache gebeten werden. Diesen Bogen müssen und sollten Sie keinesfalls ausfüllen und zurücksenden.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: Vorladung als Beschuldigter erhalten – was tun?
Wer in Castrop-Rauxel einen Strafbefehl per Post erhält, hat ab dem Tag der Zustellung genau zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss sich nicht zwingend gegen den gesamten Strafbefehl richten – häufig genügt es, ihn auf einzelne Punkte zu beschränken, etwa allein auf die Höhe der Tagesätze. Ebenso ist ein vollständiger Einspruch möglich, wenn der Vorwurf insgesamt bestritten werden soll.
Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht. Bis dahin können Stellungnahmen abgegeben und Zeugen benannt werden, die unter Umständen bereits vorab von der Polizei befragt oder unmittelbar zur Verhandlung geladen werden.
Mandanten aus Castrop-Rauxel beraten wir am liebsten bereits vor Ablauf der Einspruchsfrist, damit die Erfolgsaussichten eines Einspruchs in Ruhe geprüft werden können. Verstreicht die zweiwöchige Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden – melden Sie sich daher möglichst zeitnah nach Zustellung bei uns.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: Strafbefehl im Strafrecht.
Findet in Castrop-Rauxel eine Durchsuchung Ihrer Wohn- oder Geschäftsräume statt, müssen Sie diese dulden – zu einer aktiven Mitwirkung oder zu Angaben gegenüber den Beamten sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Sie dürfen der Maßnahme beiwohnen und sollten sich die Dienstnummern der eingesetzten Polizeibeamten notieren.
Gegen Ende der Durchsuchung besteht die Möglichkeit, der Maßnahme selbst sowie der Beschlagnahme einzelner Gegenstände zu widersprechen. Stellt sich später heraus, dass die Durchsuchung rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt wurde, dürfen die dabei sichergestellten Beweismittel im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht verwertet werden.
Wurde etwa die Wohnungstür beim Zugriff beschädigt, kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen – vorausgesetzt, das Verfahren wird eingestellt, es ergeht ein Freispruch oder die Eröffnung des Hauptverfahrens bleibt aus. Dieser Anspruch muss innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.
Wir stehen Mandanten in Castrop-Rauxel kurzfristig zur Seite, wenn es nach einer Durchsuchung um die nächsten Schritte geht.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: Hausdurchsuchung – wie verhalte ich mich richtig?
Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im späteren Hauptverfahren kann ein Gericht durch richterliche Anordnung Untersuchungshaft verhängen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – noch bevor überhaupt eine Verurteilung erfolgt ist. Die U-Haft dient allein dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens bis zu seinem Abschluss sicherzustellen.
Fallen die Haftgründe weg, muss der Haftbefehl aufgehoben werden. Spätestens mit einem Freispruch oder einer endgültigen Einstellung des Verfahrens endet die Untersuchungshaft automatisch. Grundsätzlich darf sie sechs Monate nicht überschreiten; das Oberlandesgericht kann diese Frist jedoch verlängern, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig ist.
Sitzt ein Angehöriger oder Mandant aus Castrop-Rauxel in Untersuchungshaft, sollten schnell Akteneinsicht beantragt und die Haftgründe überprüft werden. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail – wir besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: Untersuchungshaft – Voraussetzungen, Dauer und Rechte
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
Für Strafverfahren mit Tatort in Castrop-Rauxel ist in der Regel das Amtsgericht Castrop-Rauxel zuständig, in der Berufungsinstanz das Landgericht Dortmund (Tatortprinzip, § 7 StPO). Die rund 20 Kilometer zwischen Castrop-Rauxel und unserer Kanzlei in Bochum sind schnell überbrückt; bei Bedarf stehen wir Mandanten aus Castrop-Rauxel auch kurzfristig telefonisch zur Verfügung. Als Anwalt für Strafrecht in Castrop-Rauxel setzen wir uns von der ersten Vernehmung an für Sie ein.
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