Wann ist Fahren ohne Führerschein eine Straftat, und was droht bei einem Fahrverbot oder einem ausländischen Führerschein? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 21 StVG und die Verteidigung.
Kurz gesagt
Nach § 21 Abs. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Fahren nach § 25 StVG verboten ist. Ebenso strafbar ist der Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Das Gesetz stellt außerdem das Fahren unter Strafe, obwohl der Führerschein im Strafverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt wurde.
Typische Fälle
Häufig übersehen
Wichtig ist die Abgrenzung: Haben Sie einen gültigen Führerschein, führen ihn aber nicht mit, liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Auch wer die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis nach einem Umzug oder bei einem ausländischen Führerschein falsch einschätzt, kann einem Irrtum unterliegen. Das ist oft der entscheidende Streitpunkt.
Führerscheine aus anderen EU- und EWR-Staaten werden grundsätzlich anerkannt. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat gilt dies nur für eine begrenzte Zeit nach der Wohnsitznahme in Deutschland (§ 29 FeV). Danach muss sie umgeschrieben werden oder eine deutsche Fahrerlaubnis erworben werden. Fahren Sie danach weiter, kann das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen. Hier lohnt eine genaue Prüfung der Fristen, der Wohnsitzdauer und der Dokumente.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Gültigkeit der Fahrerlaubnis | Wurde die Fahrerlaubnis wirksam entzogen, oder galt sie weiter? Das gilt besonders bei Dokumenten aus dem Ausland. |
| Irrtum | Hat der Beschuldigte angenommen, er dürfe fahren? Ein Irrtum über die Gültigkeit kann den Vorsatz ausschließen. |
| Vorsatz oder Fahrlässigkeit | Das wirkt sich auf den Strafrahmen aus. Entscheidend ist, ob der Entzug oder das Verbot bekannt war. |
| Wer ist gefahren? | Das Führen des Fahrzeugs muss nachgewiesen werden. Das Kennzeichen allein genügt nicht. |
| Halterstrafbarkeit | Der Halter ist nur strafbar, wenn er von der fehlenden Fahrerlaubnis wusste oder sie billigend in Kauf nahm. |
| Rechtsfolgen | Bei der Strafzumessung, der Sperrfrist und der Einziehung gibt es Spielraum. Auch die Beschränkung des Einspruchs kommt in Betracht. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, hilft Ihnen auch, den Weg zur neuen Fahrerlaubnis offen zu halten. Je nach Vorwurf kommt zusätzlich Trunkenheit im Verkehr (siehe Trunkenheit im Verkehr) oder Unfallflucht (siehe Unfallflucht) in Betracht.
Ja, wenn Sie keine gültige Fahrerlaubnis haben oder Ihnen das Fahren verboten ist (§ 21 StVG). Wer einen gültigen Führerschein nur nicht dabei hat, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Tat bis zu sechs Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen. In der Praxis wird bei Ersttätern oft eine Geldstrafe verhängt.
Dann kommt Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG in Betracht. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe und eine verlängerte Sperre für eine neue Fahrerlaubnis.
EU- und EWR-Führerscheine gelten grundsätzlich. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten gilt dies nur eine begrenzte Zeit nach der Wohnsitznahme. Danach ist eine Umschreibung oder ein deutscher Führerschein nötig.
Ja, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Dazu muss er davon wissen oder es zumindest in Kauf nehmen.
Das Gericht kann das Fahrzeug einziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das ist vor allem bei Wiederholung oder erheblichen Taten ein Thema.
Ja, aber nicht innerhalb einer angeordneten Sperrfrist. Danach prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung, bei Wiederholung oft mit einer MPU.
Ein Verteidiger ist sinnvoll, weil es um Strafe, Sperrfrist und den Weg zur Fahrerlaubnis geht. Oft lassen sich Rechtsfolgen und Fristen beeinflussen.
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Bei einem Strafvorwurf kommt es darauf an, wer Sie verteidigt. Unsere Kanzlei sitzt in Bochum, ist auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 21 StVG, bei Fahrten trotz Fahrverbot und bei Fragen zum ausländischen Führerschein. Einen Überblick über unsere Kanzlei gibt die Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir sind auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet für Sie da.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
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