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Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG: Strafe und Folgen

Wann ist Fahren ohne Führerschein eine Straftat, und was droht bei einem Fahrverbot oder einem ausländischen Führerschein? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 21 StVG und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Straftat. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Tat bis zu sechs Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen.
  • Strafbar ist nicht nur, wer nie einen Führerschein hatte. Auch ein Fahrverbot, eine entzogene Fahrerlaubnis, ein ungültiger ausländischer Führerschein und die falsche Klasse kommen in Betracht.
  • Wer den Führerschein nur nicht mitführt, begeht dagegen keine Straftat. Hier droht nur ein Verwarnungsgeld.

Wann ist Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar?

Nach § 21 Abs. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Fahren nach § 25 StVG verboten ist. Ebenso strafbar ist der Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Das Gesetz stellt außerdem das Fahren unter Strafe, obwohl der Führerschein im Strafverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt wurde.

1 JahrHöchststrafe bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 StVG)
6 MonateHöchststrafe bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG)

In welchen Fällen liegt der Vorwurf vor?

Typische Fälle

  • Es wurde nie eine Fahrerlaubnis erteilt
  • Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und es läuft eine Sperrfrist
  • Es besteht ein Fahrverbot
  • Die Klasse reicht nicht aus, etwa bei Anhängern oder Motorrädern

Häufig übersehen

  • Ein Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat gilt nach der Wohnsitznahme in Deutschland nur eine begrenzte Zeit
  • Eine ausländische Fahrerlaubnis wurde in Deutschland aberkannt
  • Der Halter überlässt das Auto einer Person ohne Führerschein
  • Die Fahrerlaubnis wurde in der Probezeit entzogen

Wichtig ist die Abgrenzung: Haben Sie einen gültigen Führerschein, führen ihn aber nicht mit, liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Auch wer die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis nach einem Umzug oder bei einem ausländischen Führerschein falsch einschätzt, kann einem Irrtum unterliegen. Das ist oft der entscheidende Streitpunkt.

Welche Folgen hat eine Verurteilung?

  1. Strafe: In der Regel Geldstrafe. Bei Wiederholung oder einschlägigen Vorstrafen kommt eine Freiheitsstrafe, auch auf Bewährung, in Betracht.
  2. Sperrfrist: Auch wer keinen Führerschein hat, kann eine „isolierte Sperre“ erhalten. Dann darf die Fahrerlaubnisbehörde für eine bestimmte Zeit keine Fahrerlaubnis erteilen (siehe Fahrverbot oder Führerscheinentzug).
  3. Einziehung des Fahrzeugs: Das Gericht kann das Fahrzeug einziehen, wenn es dem Täter gehört. Bei fremdem Fahrzeug trifft es den Halter, der die Fahrt zugelassen hat.
  4. Versicherung: Die Versicherung kann Regress nehmen und die Leistung kürzen, wenn ein Unfall passiert.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?).

Was gilt bei einem ausländischen Führerschein?

Führerscheine aus anderen EU- und EWR-Staaten werden grundsätzlich anerkannt. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat gilt dies nur für eine begrenzte Zeit nach der Wohnsitznahme in Deutschland (§ 29 FeV). Danach muss sie umgeschrieben werden oder eine deutsche Fahrerlaubnis erworben werden. Fahren Sie danach weiter, kann das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen. Hier lohnt eine genaue Prüfung der Fristen, der Wohnsitzdauer und der Dokumente.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Kontrolle: Die Polizei stellt fest, dass keine Fahrerlaubnis vorliegt, und leitet ein Verfahren ein.
  2. Anhörung: Sie erhalten einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung (siehe Anhörungsbogen und Vorladung als Beschuldigter).
  3. Fahrzeug und Weiterfahrt: Die Weiterfahrt wird untersagt. Das Fahrzeug kann sichergestellt werden.
  4. Strafbefehl oder Anklage: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (siehe Strafbefehl erhalten).

Wo setzt die Verteidigung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis an?

AnsatzWorauf es ankommt
Gültigkeit der FahrerlaubnisWurde die Fahrerlaubnis wirksam entzogen, oder galt sie weiter? Das gilt besonders bei Dokumenten aus dem Ausland.
IrrtumHat der Beschuldigte angenommen, er dürfe fahren? Ein Irrtum über die Gültigkeit kann den Vorsatz ausschließen.
Vorsatz oder FahrlässigkeitDas wirkt sich auf den Strafrahmen aus. Entscheidend ist, ob der Entzug oder das Verbot bekannt war.
Wer ist gefahren?Das Führen des Fahrzeugs muss nachgewiesen werden. Das Kennzeichen allein genügt nicht.
HalterstrafbarkeitDer Halter ist nur strafbar, wenn er von der fehlenden Fahrerlaubnis wusste oder sie billigend in Kauf nahm.
RechtsfolgenBei der Strafzumessung, der Sperrfrist und der Einziehung gibt es Spielraum. Auch die Beschränkung des Einspruchs kommt in Betracht.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.
  2. Nicht weiterfahren. Jede weitere Fahrt verschlechtert die Lage und kann zu einer Freiheitsstrafe führen.
  3. Dokumente sammeln, zum Beispiel den ausländischen Führerschein, Nachweise zum Wohnsitz und Bescheide der Behörde.
  4. Frist beachten, wenn ein Strafbefehl zugestellt wurde. Der Einspruch ist nur zwei Wochen lang möglich.
  5. Frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen die Fahrerlaubnisfrage.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, hilft Ihnen auch, den Weg zur neuen Fahrerlaubnis offen zu halten. Je nach Vorwurf kommt zusätzlich Trunkenheit im Verkehr (siehe Trunkenheit im Verkehr) oder Unfallflucht (siehe Unfallflucht) in Betracht.

FAQ

Häufige Fragen zu Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ja, wenn Sie keine gültige Fahrerlaubnis haben oder Ihnen das Fahren verboten ist (§ 21 StVG). Wer einen gültigen Führerschein nur nicht dabei hat, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Tat bis zu sechs Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen. In der Praxis wird bei Ersttätern oft eine Geldstrafe verhängt.

Dann kommt Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG in Betracht. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe und eine verlängerte Sperre für eine neue Fahrerlaubnis.

EU- und EWR-Führerscheine gelten grundsätzlich. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten gilt dies nur eine begrenzte Zeit nach der Wohnsitznahme. Danach ist eine Umschreibung oder ein deutscher Führerschein nötig.

Ja, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Dazu muss er davon wissen oder es zumindest in Kauf nehmen.

Das Gericht kann das Fahrzeug einziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das ist vor allem bei Wiederholung oder erheblichen Taten ein Thema.

Ja, aber nicht innerhalb einer angeordneten Sperrfrist. Danach prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung, bei Wiederholung oft mit einer MPU.

Ein Verteidiger ist sinnvoll, weil es um Strafe, Sperrfrist und den Weg zur Fahrerlaubnis geht. Oft lassen sich Rechtsfolgen und Fristen beeinflussen.

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Führerschein

Fahrverbot oder Entzug

Unterschiede und Folgen.

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Register

Führungszeugnis

Wann ein Eintrag erscheint.

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Verfahren

Strafbefehl erhalten

Einspruch, Frist und Folgen.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bei einem Strafvorwurf kommt es darauf an, wer Sie verteidigt. Unsere Kanzlei sitzt in Bochum, ist auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 21 StVG, bei Fahrten trotz Fahrverbot und bei Fragen zum ausländischen Führerschein. Einen Überblick über unsere Kanzlei gibt die Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir sind auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet für Sie da.

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