Wann ist ein Fehler in der Steuererklärung eine Straftat, und wann hilft eine Selbstanzeige? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 370 AO, die Strafen und die Verteidigung bei der Steuerfahndung.
Kurz gesagt
Nach § 370 Abs. 1 AO wird bestraft, wer Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden. Der Versuch ist strafbar.
Typische Fälle
Oft verwandte Vorwürfe
Auch Einnahmen aus Werbung und Sachleistungen von Content-Erstellern sind steuerpflichtig (siehe Steuerhinterziehung durch Influencer).
Die Höhe der Strafe hängt vor allem vom Betrag der verkürzten Steuern ab. Je höher der Schaden, desto eher kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bei sehr hohen Beträgen ist eine Bewährung nur mit besonderen Milderungsgründen möglich. Hinzu kommen die Steuernachzahlung und Hinterziehungszinsen.
Mit einer wirksamen Selbstanzeige können Sie Straffreiheit erreichen. Dafür müssen Sie die Angaben vollständig berichtigen, ergänzen oder nachholen, und zwar für alle Steuerstraftaten derselben Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Die hinterzogenen Steuern und Zinsen müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist nachzahlen.
Voraussetzungen
Sperrgründe
Eine unvollständige („Teil-“)Selbstanzeige wirkt in der Regel nicht strafbefreiend. Prüfen Sie deshalb vor jeder Selbstanzeige genau, welche Jahre, Steuerarten und Beträge betroffen sind.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Vorsatz | Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Ein Irrtum oder ein Fehler des Steuerberaters kann den Vorwurf ausräumen. |
| Höhe der Verkürzung | Die Schätzung der Behörde ist oft angreifbar. Betriebsausgaben, Verlustvorträge und Erstattungen sind zu berücksichtigen. |
| Verjährung | Es kommt auf die einzelnen Taten und Veranlagungszeiträume an. |
| Wirksame Selbstanzeige | Vollständigkeit und Zeitpunkt entscheiden. Auch eine verspätete Anzeige kann die Strafe mildern. |
| Mitwirkungspflichten | Im Strafverfahren muss niemand sich selbst belasten. Steuerliche Mitwirkungspflichten dürfen dann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 393 AO). |
| Beweismittel | Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung von Daten lassen sich auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. |
| Verfahrensabschluss | Eine Einstellung gegen Auflage oder ein Strafbefehl ist oft besser als eine Hauptverhandlung. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, arbeitet bei Steuerhinterziehung häufig mit dem Steuerberater zusammen. Der Steuerberater kennt die Zahlen, der Verteidiger kennt das Strafverfahren und die Folgen. Weitere Informationen zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht und Betrug.
Wenn Sie vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben machen oder pflichtwidrig schweigen und dadurch Steuern verkürzen. Leichtfertige Fehler sind keine Straftat, können aber eine Ordnungswidrigkeit sein.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind es sechs Monate bis zu zehn Jahren. Die Höhe hängt vor allem vom Betrag ab.
Sie kann Straffreiheit bringen, ist aber nur wirksam, wenn sie vollständig ist und vor der Tatentdeckung erfolgt. Prüfen Sie die Voraussetzungen vorher genau.
Die Verjährung der Strafverfolgung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Die steuerliche Festsetzungsfrist ist bei Hinterziehung ebenfalls länger.
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) fehlt der Vorsatz. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße.
Nicht ohne Weiteres. Im Strafverfahren haben Sie ein Schweigerecht. Lassen Sie sich vor der Herausgabe von Unterlagen beraten.
Er kennt die Zahlen und ist wichtig für die Berichtigung. Im Strafverfahren sollten Sie aber einen Strafverteidiger beauftragen.
Sie wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine Geldstrafe in der Regel erst, wenn sie über 90 Tagessätzen liegt.
Steuerfahndung, Strafe und Selbstanzeige.
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