Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Wirtschaftsstrafrecht

Computerbetrug und Ausspähen von Daten, §§ 263a, 202a StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird der Einsatz fremder Daten zum Computerbetrug und wann ist ein Zugriff Ausspähen? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 263a und 202a StGB, die Folgen und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Computerbetrug (§ 263a StGB) begeht, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst und dadurch einem anderen einen Vermögensschaden zufügt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) betrifft den unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten, etwa durch das Knacken eines Passworts. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Bei einer Anzeige, einer Durchsuchung oder der Beschlagnahme von Handy und Computer gilt: nichts zur Sache sagen, nichts löschen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist Computerbetrug?

Computerbetrug ist der „Betrug am Computer“. Anders als beim klassischen Betrug wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst. Das geschieht zum Beispiel durch unbefugte Verwendung von Daten, die Eingabe falscher Daten oder die Manipulation eines Programms. Entscheidend ist, dass dadurch ein Vermögensschaden entsteht und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will.

Typische Fälle

  • Einsatz einer fremden Bankkarte mit PIN am Geldautomaten oder im Online-Handel
  • Überweisungen mit ausgespähten Zugangsdaten zum Online-Banking (siehe Phishing)
  • Missbrauch fremder Zahlungsdaten bei Bezahldiensten
  • Manipulation von Geldautomaten, Kartenlesern oder Kassensystemen

Entscheidende Fragen

  • Wurden Daten unbefugt verwendet, das heißt ohne Willen des Berechtigten?
  • Ist ein Vermögensschaden entstanden und in welcher Höhe?
  • Hatte die Person Vorsatz und Bereicherungsabsicht?
  • Gab es eine Einwilligung oder Vollmacht?

Häufig hängt der Vorwurf mit Phishing, Darknet-Geschäften oder einem Vorwurf der Geldwäsche zusammen.

Was ist Ausspähen von Daten?

Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Dazu zählen Passwörter, Verschlüsselung oder Zugangssperren. Verwandte Taten sind das Abfangen von Daten (§ 202b), das Vorbereiten solcher Taten durch Passwörter oder Programme (§ 202c), die Datenhehlerei (§ 202d), die Datenveränderung (§ 303a) und die Computersabotage (§ 303b).

Welche Strafe droht?

5 JahreHöchststrafe bei Computerbetrug (§ 263a StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
10 JahreHöchststrafe in besonders schweren Fällen, etwa bei großem Schaden, gewerbsmäßigem Handeln oder als Bandenmitglied; dann mindestens sechs Monate
3 JahreHöchststrafe beim Ausspähen von Daten (§ 202a StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Wer Programme oder Zugangsdaten für solche Taten herstellt, beschafft oder verbreitet, kann sich bereits im Vorfeld strafbar machen. Der Strafrahmen hängt von der konkreten Vorschrift und dem Schaden ab. Ob im Einzelfall eine Bewährung möglich ist, hängt vom Gesamtbild ab.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Schadenersatz: Geschädigte und Banken können den Schaden zivilrechtlich geltend machen.
  2. Einziehung: Das Erlangte kann eingezogen werden, auch wenn es nicht mehr vorhanden ist (Wertersatz).
  3. Beschlagnahme: Handy, Computer und Datenträger werden häufig sichergestellt und ausgewertet.
  4. Bank und Schufa: Konten können gekündigt werden, was die Kreditwürdigkeit belastet.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Eine Bank, ein Geschädigter oder ein Unternehmen erstattet Anzeige, oder Behörden werten Zahlungsströme und IP-Adressen aus.
  2. Durchsuchung: Häufig folgt die Durchsuchung und Sicherstellung der Geräte (siehe Hausdurchsuchung und Handy beschlagnahmt).
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Auswertung: Die Ermittler untersuchen Datenspuren, Kontoverläufe und Kommunikation.
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
Unbefugte VerwendungDer Vorwurf setzt voraus, dass die Daten ohne Willen des Berechtigten verwendet wurden. Eine Vollmacht oder Einwilligung kann die Strafbarkeit ausschließen.
TäterschaftEin Zugriff über eine IP-Adresse oder ein Konto beweist allein nicht, wer gehandelt hat. Mehrere Personen können Zugriff gehabt haben.
Vorsatz und AbsichtVorsatz und Bereicherungsabsicht müssen nachgewiesen werden. Ein Versehen oder Irrtum genügt nicht.
SchadenEntstehung und Höhe des Vermögensschadens müssen feststehen. Das bestimmt auch den Strafrahmen.
Besondere SicherungBeim Ausspähen kommt es darauf an, ob die Daten tatsächlich besonders gesichert waren.
BeweisverwertungAuswertungen von Handy, Computer und Konto müssen rechtmäßig erlangt und zutreffend gedeutet sein.
WiedergutmachungEine Schadenswiedergutmachung kann zu Einstellung oder milderer Strafe beitragen.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Computerbetrug oder Ausspähen von Daten vorgeworfen wird?

  1. Ruhe bewahren und keine Beteiligten kontaktieren, um etwas „klarzustellen“.
  2. Nichts löschen, weder Daten noch Chats, Konten oder Nachrichten. Das verstärkt den Verdacht und schadet der Verteidigung.
  3. Keine Angaben zur Sache, auch nicht in einem Telefonat oder einer E-Mail an die Bank.
  4. Keine Passwörter herausgeben, bevor Ihr Verteidiger die Rechtslage geprüft hat.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob der Vorwurf trägt.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Die technische Beweislage ist oft komplex und lässt Raum für die Verteidigung. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

FAQ

Häufige Fragen zu Computerbetrug und Ausspähen von Daten

Beim Betrug wird ein Mensch getäuscht, beim Computerbetrug wird ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, etwa durch die Eingabe fremder Zugangsdaten.

Ja, wenn sie ohne Willen des Berechtigten verwendet wird und ein Vermögensschaden entsteht, kann das Computerbetrug sein.

Wenn Sie sich unbefugt Zugang zu Daten verschaffen, die nicht für Sie bestimmt und besonders gesichert sind, etwa durch das Knacken eines Passworts.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Ja, beim Computerbetrug ist auch der Versuch strafbar. Auch Vorbereitungshandlungen können unter eigenen Vorschriften strafbar sein.

Die Ermittler können Geräte sicherstellen und auswerten. Wichtig ist, dass Sie keine Passwörter herausgeben, bevor ein Verteidiger die Rechtslage geprüft hat.

Zivilrechtlich ja, wenn Sie den Schaden verursacht haben. Eine Wiedergutmachung kann sich im Strafverfahren positiv auswirken.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

Weiterlesen

Weiterlesen

Betrug

Betrug

Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung.

Weiterlesen →
Internet

Phishing

Folgen für Täter und Betroffene.

Weiterlesen →
Ermittlungen

Handy beschlagnahmt

Was Sie wissen müssen.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Geldwäsche · Darknet · Wirtschaftsstrafrecht · Schweigerecht

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Computerbetrug

Wird gegen Sie ermittelt, brauchen Sie einen Verteidiger, der das Strafrecht täglich praktiziert. Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen des Computerbetrugs und des Ausspähens von Daten, begleiten Sie bei Durchsuchung und Vorladung und prüfen die technische Beweislage. Was wir darüber hinaus für Sie tun können, steht auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Vor Gericht vertreten wir Sie auch in Dortmund, Essen und im übrigen Ruhrgebiet.

Im Erstgespräch besprechen wir, wie Ihr Fall liegt und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Jetzt anrufenNachricht schreiben