Wann wird der Einsatz fremder Daten zum Computerbetrug und wann ist ein Zugriff Ausspähen? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 263a und 202a StGB, die Folgen und die Verteidigung.
Kurz gesagt
Computerbetrug ist der „Betrug am Computer“. Anders als beim klassischen Betrug wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst. Das geschieht zum Beispiel durch unbefugte Verwendung von Daten, die Eingabe falscher Daten oder die Manipulation eines Programms. Entscheidend ist, dass dadurch ein Vermögensschaden entsteht und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will.
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Häufig hängt der Vorwurf mit Phishing, Darknet-Geschäften oder einem Vorwurf der Geldwäsche zusammen.
Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Dazu zählen Passwörter, Verschlüsselung oder Zugangssperren. Verwandte Taten sind das Abfangen von Daten (§ 202b), das Vorbereiten solcher Taten durch Passwörter oder Programme (§ 202c), die Datenhehlerei (§ 202d), die Datenveränderung (§ 303a) und die Computersabotage (§ 303b).
Wer Programme oder Zugangsdaten für solche Taten herstellt, beschafft oder verbreitet, kann sich bereits im Vorfeld strafbar machen. Der Strafrahmen hängt von der konkreten Vorschrift und dem Schaden ab. Ob im Einzelfall eine Bewährung möglich ist, hängt vom Gesamtbild ab.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Unbefugte Verwendung | Der Vorwurf setzt voraus, dass die Daten ohne Willen des Berechtigten verwendet wurden. Eine Vollmacht oder Einwilligung kann die Strafbarkeit ausschließen. |
| Täterschaft | Ein Zugriff über eine IP-Adresse oder ein Konto beweist allein nicht, wer gehandelt hat. Mehrere Personen können Zugriff gehabt haben. |
| Vorsatz und Absicht | Vorsatz und Bereicherungsabsicht müssen nachgewiesen werden. Ein Versehen oder Irrtum genügt nicht. |
| Schaden | Entstehung und Höhe des Vermögensschadens müssen feststehen. Das bestimmt auch den Strafrahmen. |
| Besondere Sicherung | Beim Ausspähen kommt es darauf an, ob die Daten tatsächlich besonders gesichert waren. |
| Beweisverwertung | Auswertungen von Handy, Computer und Konto müssen rechtmäßig erlangt und zutreffend gedeutet sein. |
| Wiedergutmachung | Eine Schadenswiedergutmachung kann zu Einstellung oder milderer Strafe beitragen. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Die technische Beweislage ist oft komplex und lässt Raum für die Verteidigung. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.
Beim Betrug wird ein Mensch getäuscht, beim Computerbetrug wird ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, etwa durch die Eingabe fremder Zugangsdaten.
Ja, wenn sie ohne Willen des Berechtigten verwendet wird und ein Vermögensschaden entsteht, kann das Computerbetrug sein.
Wenn Sie sich unbefugt Zugang zu Daten verschaffen, die nicht für Sie bestimmt und besonders gesichert sind, etwa durch das Knacken eines Passworts.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Ja, beim Computerbetrug ist auch der Versuch strafbar. Auch Vorbereitungshandlungen können unter eigenen Vorschriften strafbar sein.
Die Ermittler können Geräte sicherstellen und auswerten. Wichtig ist, dass Sie keine Passwörter herausgeben, bevor ein Verteidiger die Rechtslage geprüft hat.
Zivilrechtlich ja, wenn Sie den Schaden verursacht haben. Eine Wiedergutmachung kann sich im Strafverfahren positiv auswirken.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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