Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Wirtschaftsstrafrecht

Geldwäsche und Finanzagent, § 261 StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird ein Finanzagent oder Kontoinhaber zum Beschuldigten? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 261 StGB, die Folgen einer Kontosperre und die Verteidigung bei Geldwäsche.

Kurz gesagt

  • Geldwäsche (§ 261 StGB) begeht, wer Geld oder Vermögen verbirgt, umtauscht, überweist oder verwendet, das aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Es drohen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Besonders gefährdet sind Finanzagenten, die ihr Konto für „Jobs“ im Home-Office oder für Bekanntschaften im Internet zur Verfügung stellen. Schon leichtfertiges Handeln kann strafbar sein.
  • Bei einer Anzeige, einer gesperrten Bankverbindung oder einer Durchsuchung gilt: keine weiteren Zahlungen ausführen, nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist Geldwäsche nach § 261 StGB?

Geldwäsche liegt vor, wenn ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, verborgen, umgetauscht, übertragen, verwahrt oder verwendet wird. Nach der geltenden Fassung genügt jede rechtswidrige Tat als Vortat. Strafbar sind auch das bloße Verschaffen und Verwahren, wenn der Täter die Herkunft kennt. Auch wer die Herkunft nur leichtfertig nicht erkennt, kann sich strafbar machen.

Typische Fälle

  • Jemand stellt sein Konto für Überweisungen Dritter zur Verfügung und leitet das Geld gegen Provision weiter
  • Ein vermeintlicher Arbeitgeber oder eine Internetbekanntschaft bittet um Weiterleitung von Zahlungen
  • Verkauf oder Verleih eines Bankkontos
  • Weiterleitung von Geld in Kryptowährungen

Entscheidende Fragen

  • Stammt das Geld aus einer Straftat, etwa Betrug oder Phishing?
  • Wusste die Person das, oder hätte sie es erkennen müssen (Leichtfertigkeit)?
  • Wurde Geld weitergeleitet oder nur auf dem Konto empfangen?
  • Wurde eine Provision gezahlt?

Häufige Vortaten sind Betrug, Phishing, Lovescamming und Handel im Darknet.

Welche Strafe droht?

5 JahreHöchststrafe im Grunddelikt, mindestens drei Monate Freiheitsstrafe (§ 261 StGB)
10 JahreHöchststrafe in besonders schweren Fällen, etwa gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe
2 JahreHöchststrafe bei leichtfertiger Geldwäsche: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Neben der Strafe kann das Gericht den Wert der Tat einziehen. Wer die Tat freiwillig anzeigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben (tätige Reue). Das gilt nicht in jedem Fall, deshalb sollten Sie vorher beraten werden.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Kontosperre und Kündigung: Die Bank kann das Konto sperren, kündigen und eine Verdachtsmeldung abgeben.
  2. Schufa-Eintrag: Gekündigte Konten und offene Forderungen belasten die Kreditwürdigkeit.
  3. Rückforderung: Geschädigte können das weitergeleitete Geld auch von Ihnen verlangen, selbst wenn Sie es nicht mehr haben.
  4. Vermögensarrest: Die Staatsanwaltschaft kann Vermögen vorläufig sichern.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Geschädigte oder Banken erstatten Anzeige, oder die Behörden prüfen verdächtige Zahlungsströme.
  2. Ermittlungen: Die Polizei wertet Kontodaten und Chatverläufe aus. Ihr Handy kann sichergestellt werden (siehe Handy beschlagnahmt).
  3. Durchsuchung: Häufig folgt eine Wohnungsdurchsuchung (siehe Hausdurchsuchung).
  4. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Vorladung als Beschuldigter).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
Kenntnis der HerkunftVorsatz setzt voraus, dass die Person die Herkunft des Geldes kannte oder billigend in Kauf nahm. Das muss nachgewiesen werden.
LeichtfertigkeitLeichtfertig handelt, wem sich die Herkunft aufdrängen musste. Es kommt auf die Umstände an, etwa Bildung, Erfahrung und Art des Angebots.
VortatDas Geld muss aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Sie muss feststehen.
Opfer statt TäterWer selbst getäuscht wurde, etwa durch einen Scheinarbeitgeber, ist gegebenenfalls Geschädigter.
BeteiligungWer nur ein Konto bereitgestellt hat, ist anders zu beurteilen als jemand, der aktiv Geld bewegt hat.
BeweisverwertungAuswertungen von Handy, Konto und Chats müssen rechtmäßig erlangt sein.
Tätige Reue und EinstellungEine freiwillige Aufklärung kann zu Straffreiheit oder Einstellung führen.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Geldwäsche vorgeworfen wird?

  1. Keine weiteren Zahlungen ausführen und nichts mehr weiterleiten.
  2. Nichts löschen, auch keine Chats, E-Mails oder Stellenanzeigen. Sichern Sie alles zur Verteidigung.
  3. Keine Angaben zur Sache, auch nicht gegenüber der Bank oder dem „Arbeitgeber“.
  4. Keine voreilige Erklärung an die Bank unterschreiben, bevor Ihr Verteidiger sie kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob Sie Täter oder Opfer sind.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Finanzagenten sind oft selbst getäuscht worden. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

FAQ

Häufige Fragen zu Geldwäsche und Finanzagent

Eine Person, die ihr Konto für Überweisungen Dritter zur Verfügung stellt und das Geld meist gegen Provision weiterleitet. Das ist ein typischer Weg der Geldwäsche.

Ja. Wer sich der Herkunft des Geldes leichtfertig verschließt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Keine weiteren Zahlungen ausführen, nichts löschen und einen Verteidiger einschalten. Die Bank darf in bestimmten Fällen sperren und melden.

Möglicherweise. Geschädigte können es zivilrechtlich von Ihnen fordern, auch wenn Sie es an Dritte weitergeleitet haben.

Ja. Viele Finanzagenten wurden von Betrügern getäuscht. Das kann den Vorsatz ausschließen, die Leichtfertigkeit ist dann zu prüfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja (tätige Reue), etwa bei freiwilliger Anzeige. Lassen Sie sich vorher beraten.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Betrug

Betrug

Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung.

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Internet

Phishing

Folgen für Täter und Betroffene.

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Ermittlungen

Handy beschlagnahmt

Was Sie wissen müssen.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Geldwäsche

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