Wann wird ein Finanzagent oder Kontoinhaber zum Beschuldigten? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 261 StGB, die Folgen einer Kontosperre und die Verteidigung bei Geldwäsche.
Kurz gesagt
Geldwäsche liegt vor, wenn ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, verborgen, umgetauscht, übertragen, verwahrt oder verwendet wird. Nach der geltenden Fassung genügt jede rechtswidrige Tat als Vortat. Strafbar sind auch das bloße Verschaffen und Verwahren, wenn der Täter die Herkunft kennt. Auch wer die Herkunft nur leichtfertig nicht erkennt, kann sich strafbar machen.
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Häufige Vortaten sind Betrug, Phishing, Lovescamming und Handel im Darknet.
Neben der Strafe kann das Gericht den Wert der Tat einziehen. Wer die Tat freiwillig anzeigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben (tätige Reue). Das gilt nicht in jedem Fall, deshalb sollten Sie vorher beraten werden.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Kenntnis der Herkunft | Vorsatz setzt voraus, dass die Person die Herkunft des Geldes kannte oder billigend in Kauf nahm. Das muss nachgewiesen werden. |
| Leichtfertigkeit | Leichtfertig handelt, wem sich die Herkunft aufdrängen musste. Es kommt auf die Umstände an, etwa Bildung, Erfahrung und Art des Angebots. |
| Vortat | Das Geld muss aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Sie muss feststehen. |
| Opfer statt Täter | Wer selbst getäuscht wurde, etwa durch einen Scheinarbeitgeber, ist gegebenenfalls Geschädigter. |
| Beteiligung | Wer nur ein Konto bereitgestellt hat, ist anders zu beurteilen als jemand, der aktiv Geld bewegt hat. |
| Beweisverwertung | Auswertungen von Handy, Konto und Chats müssen rechtmäßig erlangt sein. |
| Tätige Reue und Einstellung | Eine freiwillige Aufklärung kann zu Straffreiheit oder Einstellung führen. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Finanzagenten sind oft selbst getäuscht worden. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.
Eine Person, die ihr Konto für Überweisungen Dritter zur Verfügung stellt und das Geld meist gegen Provision weiterleitet. Das ist ein typischer Weg der Geldwäsche.
Ja. Wer sich der Herkunft des Geldes leichtfertig verschließt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Keine weiteren Zahlungen ausführen, nichts löschen und einen Verteidiger einschalten. Die Bank darf in bestimmten Fällen sperren und melden.
Möglicherweise. Geschädigte können es zivilrechtlich von Ihnen fordern, auch wenn Sie es an Dritte weitergeleitet haben.
Ja. Viele Finanzagenten wurden von Betrügern getäuscht. Das kann den Vorsatz ausschließen, die Leichtfertigkeit ist dann zu prüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja (tätige Reue), etwa bei freiwilliger Anzeige. Lassen Sie sich vorher beraten.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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