Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Tierschutzstrafrecht

Tierquälerei, § 17 TierSchG: Strafe und Verteidigung

Wann ist der Umgang mit einem Tier eine Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 17 TierSchG, die Folgen und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Tierquälerei (§ 17 TierSchG) begeht, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Neben der Strafe sind Tierhalteverbot, Einziehung und Fortnahme der Tiere möglich.
  • Bei Anhörungsbogen oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist Tierquälerei?

Das Tierschutzgesetz stellt in § 17 drei Handlungen unter Strafe. Erstens die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund. Zweitens das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit. Drittens das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Erfasst sind Misshandlung, Vernachlässigung, mangelhafte Haltung, Hunger und Durst, aber auch Unterlassen, wenn jemand für das Tier verantwortlich ist. Ob ein vernünftiger Grund vorliegt, ist häufig der Streitpunkt: Er kann etwa bei der Schädlingsbekämpfung, bei der Schlachtung oder bei der Erlösung eines schwer leidenden Tieres gegeben sein. Fahrlässige Verstöße sind in der Regel nur Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Typische Fälle

  • Vernachlässigung von Hunden, Katzen oder Pferden durch mangelhafte Pflege und Haltung
  • Tiere werden geschlagen, getreten oder anderweitig misshandelt
  • Landwirtschaftliche Betriebe, in denen Tiere leiden oder Missstände dokumentiert werden
  • Tötung von Tieren ohne zulässigen Grund

Entscheidende Fragen

  • Handelt es sich um ein Wirbeltier und wer ist verantwortlich?
  • Waren die Schmerzen oder Leiden erheblich, länger anhaltend oder wiederholt?
  • Gab es einen vernünftigen Grund?
  • Hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt?

Daneben kommen etwa Sachbeschädigung bei fremden Tieren oder Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit der Beweissicherung durch Tierschützer in Betracht.

Welche Strafe droht?

3 JahreHöchststrafe bei Tierquälerei (§ 17 TierSchG): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
5 JahreHöchstdauer eines befristeten Tierhalteverbots (§ 20 TierSchG); auch ein dauerhaftes Verbot ist möglich
1 JahrHöchststrafe bei Verstoß gegen ein Tierhalteverbot: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Bei einem Strafbefehl oder einem Urteil wegen Tierquälerei kommen häufig Geldstrafen in Betracht. Bei schweren oder wiederholten Taten sind Freiheitsstrafen möglich. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Strafaussetzung zur Bewährung).

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Tierhalteverbot: Das Gericht kann das Halten, Betreuen und den Handel mit Tieren für ein bis fünf Jahre oder dauerhaft untersagen, wenn weitere Taten zu befürchten sind.
  2. Fortnahme: Die Behörde kann Tiere fortnehmen, veräußern oder anderweitig unterbringen, wenn sie erheblich vernachlässigt werden.
  3. Einziehung: Tiere, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
  4. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  5. Berufliche Folgen: Für Landwirte, Züchter und Tierärzte können Zuverlässigkeit und Erlaubnisse in Frage stehen.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Anzeigen kommen von Nachbarn, Tierschutzvereinen, Tierärzten oder dem Veterinäramt.
  2. Ermittlungen: Das Veterinäramt kontrolliert, dokumentiert und begutachtet. Es kann zu einer Durchsuchung kommen (siehe Hausdurchsuchung).
  3. Anhörung: Sie erhalten einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung (siehe Anhörungsbogen).
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft die tierärztlichen Feststellungen.
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
Vernünftiger GrundOb ein vernünftiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu klären, etwa bei Notlagen, Schädlingen oder Erlösung von Leiden.
Schmerzen und LeidenErheblichkeit, Dauer und Wiederholung müssen belegt sein. Gutachten und Befunde sind kritisch zu prüfen.
VerantwortlichkeitWer Halter oder Betreuer ist, entscheidet über die Verantwortung. Bei Betrieben ist die interne Zuständigkeit zu klären.
VorsatzFahrlässigkeit begründet in der Regel keine Strafbarkeit nach § 17 TierSchG, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
BeweiseFotos, Videos und Zeugenaussagen sind auf Herkunft, Zeitpunkt und Verwertbarkeit zu prüfen.
FolgenabwehrGegen ein Tierhalteverbot und die Fortnahme von Tieren lässt sich vorgehen. Frühzeitige Abhilfe verbessert die Lage.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Tierquälerei vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Veterinäramt, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  2. Zustand der Tiere dokumentieren, zum Beispiel mit Tierarztberichten, Fotos und Haltungsnachweisen.
  3. Missstände sofort abstellen, soweit möglich, und das belegen. Das hilft gegenüber Behörde und Gericht.
  4. Anhörungsbogen nicht ausfüllen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und verteidigen auch gegen Tierhalteverbot und Fortnahme.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Neben dem Strafverfahren laufen oft verwaltungsrechtliche Maßnahmen des Veterinäramts, die abgestimmt werden müssen. Hintergründe zum Ablauf finden Sie unter Strafbefehl.

FAQ

Häufige Fragen zur Tierquälerei

Wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, oder wenn länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden entstehen.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommen können ein Tierhalteverbot und die Einziehung von Tieren.

Ja, auch Unterlassen kann strafbar sein, wenn jemand für das Tier verantwortlich ist und erhebliche Leiden zulässt. Leichtere Verstöße können Ordnungswidrigkeiten sein.

Ein nachvollziehbarer Grund, der das Töten oder Leiden rechtfertigt, etwa bei Schädlingsbekämpfung oder zur Erlösung eines schwer leidenden Tieres. Reine Bequemlichkeit genügt nicht.

Ja, die Behörde kann Tiere fortnehmen, und das Gericht kann ein Tierhalteverbot oder die Einziehung anordnen.

Das Gericht kann es für ein bis fünf Jahre oder dauerhaft anordnen. Es kann nach einer Mindestzeit aufgehoben werden, wenn die Gefahr nicht mehr besteht.

Fahrlässige Verstöße sind in der Regel keine Straftat nach § 17 TierSchG, können aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld verfolgt werden.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Anhörung

Anhörungsbogen

Was Sie beachten sollten.

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Strafbefehl

Strafbefehl

Fristen, Einspruch und Folgen.

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Ermittlungen

Hausdurchsuchung

Wie Sie sich richtig verhalten.

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