Wann ist der Umgang mit einem Tier eine Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 17 TierSchG, die Folgen und die Verteidigung.
Kurz gesagt
Das Tierschutzgesetz stellt in § 17 drei Handlungen unter Strafe. Erstens die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund. Zweitens das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit. Drittens das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Erfasst sind Misshandlung, Vernachlässigung, mangelhafte Haltung, Hunger und Durst, aber auch Unterlassen, wenn jemand für das Tier verantwortlich ist. Ob ein vernünftiger Grund vorliegt, ist häufig der Streitpunkt: Er kann etwa bei der Schädlingsbekämpfung, bei der Schlachtung oder bei der Erlösung eines schwer leidenden Tieres gegeben sein. Fahrlässige Verstöße sind in der Regel nur Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Daneben kommen etwa Sachbeschädigung bei fremden Tieren oder Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit der Beweissicherung durch Tierschützer in Betracht.
Bei einem Strafbefehl oder einem Urteil wegen Tierquälerei kommen häufig Geldstrafen in Betracht. Bei schweren oder wiederholten Taten sind Freiheitsstrafen möglich. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Strafaussetzung zur Bewährung).
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Vernünftiger Grund | Ob ein vernünftiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu klären, etwa bei Notlagen, Schädlingen oder Erlösung von Leiden. |
| Schmerzen und Leiden | Erheblichkeit, Dauer und Wiederholung müssen belegt sein. Gutachten und Befunde sind kritisch zu prüfen. |
| Verantwortlichkeit | Wer Halter oder Betreuer ist, entscheidet über die Verantwortung. Bei Betrieben ist die interne Zuständigkeit zu klären. |
| Vorsatz | Fahrlässigkeit begründet in der Regel keine Strafbarkeit nach § 17 TierSchG, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. |
| Beweise | Fotos, Videos und Zeugenaussagen sind auf Herkunft, Zeitpunkt und Verwertbarkeit zu prüfen. |
| Folgenabwehr | Gegen ein Tierhalteverbot und die Fortnahme von Tieren lässt sich vorgehen. Frühzeitige Abhilfe verbessert die Lage. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Neben dem Strafverfahren laufen oft verwaltungsrechtliche Maßnahmen des Veterinäramts, die abgestimmt werden müssen. Hintergründe zum Ablauf finden Sie unter Strafbefehl.
Wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, oder wenn länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden entstehen.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommen können ein Tierhalteverbot und die Einziehung von Tieren.
Ja, auch Unterlassen kann strafbar sein, wenn jemand für das Tier verantwortlich ist und erhebliche Leiden zulässt. Leichtere Verstöße können Ordnungswidrigkeiten sein.
Ein nachvollziehbarer Grund, der das Töten oder Leiden rechtfertigt, etwa bei Schädlingsbekämpfung oder zur Erlösung eines schwer leidenden Tieres. Reine Bequemlichkeit genügt nicht.
Ja, die Behörde kann Tiere fortnehmen, und das Gericht kann ein Tierhalteverbot oder die Einziehung anordnen.
Das Gericht kann es für ein bis fünf Jahre oder dauerhaft anordnen. Es kann nach einer Mindestzeit aufgehoben werden, wenn die Gefahr nicht mehr besteht.
Fahrlässige Verstöße sind in der Regel keine Straftat nach § 17 TierSchG, können aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld verfolgt werden.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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