Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Delikte gegen die öffentliche Ordnung

Hausfriedensbruch, § 123 StGB: Strafe, Hausverbot und Verteidigung

Wann wird ein Hausverbot zum Strafverfahren? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 123 StGB, den Strafantrag und die Verteidigung bei Hausfriedensbruch.

Kurz gesagt

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer widerrechtlich in fremde Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eindringt oder trotz Aufforderung des Berechtigten nicht geht. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Verfolgt wird die Tat in der Regel nur auf Strafantrag des Hausrechtsinhabers. Häufig steht ein Hausverbot im Hintergrund, etwa im Supermarkt, im Stadion oder in der früheren Wohnung.
  • Bei einer Anzeige oder einem Anhörungsbogen gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Wann liegt Hausfriedensbruch vor?

Das Gesetz kennt zwei Tatvarianten. Entweder dringt jemand widerrechtlich in die geschützten Räume ein, oder er verweilt dort, obwohl der Berechtigte ihn zum Gehen aufgefordert hat. Geschützt sind Wohnungen, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum (etwa ein umzäuntes Grundstück) und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Öffentlich zugängliche Räume sind nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung betretbar. Wer ein Hausverbot hat, darf sie nicht betreten.

Typische Fälle

  • Betreten eines Supermarkts oder Kaufhauses trotz Hausverbot
  • Verweilen im Stadion, Betrieb oder Büro nach Aufforderung zu gehen
  • Betreten der früheren gemeinsamen Wohnung gegen den Willen des Ex-Partners
  • Besetzung von Gebäuden oder Betreten von Betriebsgelände bei Protesten

Entscheidende Fragen

  • Wer ist der Inhaber des Hausrechts?
  • Gab es ein ausdrückliches Hausverbot oder eine Aufforderung zu gehen?
  • Wurde der Raum widerrechtlich betreten?
  • Liegt ein Strafantrag vor und wurde er rechtzeitig gestellt?

Häufig tritt der Vorwurf zusammen mit Ladendiebstahl, Sachbeschädigung oder Beleidigung auf.

Welche Strafe droht?

1 JahrHöchststrafe beim einfachen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
2 JahreHöchststrafe beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in fremde Räume eindringt: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
AntragDer einfache Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag des Berechtigten verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB)

In der Praxis enden viele Verfahren mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Das hängt vom Anlass, von früheren Verstößen und vom Verhalten nach der Tat ab.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Hausverbot: Das Hausverbot kann dauerhaft bleiben oder verlängert werden, etwa durch Stadionverbot oder Verbot im Einkaufszentrum.
  2. Schadenersatz: Wurde etwas beschädigt oder entstanden Kosten, können zivilrechtliche Ansprüche folgen.
  3. Arbeitsplatz: Ein Verfahren kann arbeitsrechtliche Folgen haben, besonders bei Betriebsgelände.
  4. Eintrag: Eine Verurteilung ab 90 Tagessätzen erscheint im Führungszeugnis (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Der Berechtigte oder die Polizei erstattet Anzeige und stellt Strafantrag.
  2. Ermittlungen: Die Polizei hört Zeugen, sichert Videoaufnahmen und prüft das Hausverbot.
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und äußert sich, falls das sinnvoll ist.
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
HausrechtDer Antragsteller muss tatsächlich Inhaber des Hausrechts sein. Bei Mietwohnungen kommt es oft auf Mietrecht und Besitz an.
AufforderungEine Aufforderung zu gehen muss wirksam erklärt worden sein und auch zugegangen sein.
HausverbotEin Hausverbot muss bekannt und wirksam sein. Pauschale oder nicht begründete Verbote können angreifbar sein.
EinwilligungEine ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis zum Betreten schließt die Strafbarkeit aus.
RechtfertigungNotstand oder Nothilfe, etwa zur Rettung von Personen, kann das Betreten rechtfertigen.
StrafantragEin fehlender oder verspäteter Strafantrag beendet das Verfahren. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate.
EinstellungBei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Hausfriedensbruch vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei oder dem Berechtigten.
  2. Nichts mehr betreten, solange ein Hausverbot besteht, um weitere Verstöße zu vermeiden.
  3. Unterlagen sichern, etwa Mietvertrag, Nachrichten und Zeugennamen.
  4. Anhörungsbogen nicht ausfüllen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob eine Einstellung möglich ist.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Ein einzelner Vorfall führt oft zu einer Einstellung, mehrere Vorfälle können die Lage verschärfen. Hintergründe zu Eigentumsdelikten finden Sie unter Diebstahl.

FAQ

Häufige Fragen zu Hausfriedensbruch

Wenn jemand widerrechtlich in eine Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eindringt oder dort trotz Aufforderung des Berechtigten verweilt.

Ja, der einfache Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag des Berechtigten verfolgt.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Beim schweren Hausfriedensbruch bis zu zwei Jahre.

Nein. Wer ein wirksames Hausverbot missachtet, kann sich strafbar machen. Prüfen lassen sollten Sie, ob das Verbot wirksam ist.

Nur, wenn Sie ein Recht zum Besitz haben oder der Berechtigte einverstanden ist. Auch Ex-Partner mit Hausrecht können Anzeige erstatten.

Ein verspäteter Strafantrag beendet das Verfahren. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate ab Kenntnis der Tat und des Täters.

Nur bei Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen. Bei Geldstrafen darunter erscheint der Eintrag in der Regel nicht.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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