Wo endet die Meinungsfreiheit, und wann ist ein Beitrag oder ein Zeichen strafbar? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 130, 86a StGB, die Folgen und die Verteidigung.
Kurz gesagt
§ 130 StGB schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Strafbar ist, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder Menschen in ihrer Menschenwürde angreift, indem er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Erfasst sind auch das Verbreiten solcher Inhalte sowie das Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von NS-Verbrechen und weiteren Völkerrechtsverbrechen.
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Strafbar ist das Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen einer verbotenen Partei oder Organisation, etwa Fahnen, Abzeichen, Parolen und Grußformen. Hierzu zählen das Hakenkreuz, SS-Runen, „Heil Hitler“ und der Hitlergruß. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, auch ähnliche Zeichen können erfasst sein. Bei Kennzeichen anderer verbotener Vereine kann stattdessen das Vereinsgesetz gelten.
Ausnahmen bestehen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und staatsbürgerliche Aufklärung. Zudem kann das Gericht bei geringer Schuld von einer Strafe absehen.
Neben der Strafe können Handys und Datenträger eingezogen werden. Beamte, Soldaten und Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen mit dienstrechtlichen Folgen rechnen. Hinzu kommt häufig der Vorwurf der Beleidigung.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Meinungsfreiheit | Auch scharfe, geschmacklose oder provozierende Kritik ist oft von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Grenze liegt bei Angriffen auf die Menschenwürde. |
| Öffentlicher Frieden | Die Äußerung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. In einem kleinen privaten Kreis fehlt das oft. |
| Öffentlichkeit | Bei privaten Nachrichten oder kleinen Chatgruppen ist zu prüfen, ob der Inhalt öffentlich war. |
| Vorsatz und Kontext | Satire, Zitat, Kritik am Inhalt oder Aufklärung können den Vorsatz ausschließen oder die Äußerung rechtfertigen. |
| Zuordnung | Wer hinter einem Account steckt, muss nachgewiesen werden. Das ist besonders bei geteilten Geräten schwierig. |
| Kennzeichen | Bei ähnlichen oder abgewandelten Zeichen kommt es auf den Gesamteindruck und die Verwendung an. |
| Beweisverwertung | Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung des Handys müssen rechtmäßig sein. |
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinung und Strafbarkeit ist schwierig und von der Rechtsprechung geprägt. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte deshalb vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Verwandte Themen finden Sie unter Reichsbürgerbewegung und Rechte Chats bei der Polizei.
Wenn sie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Bevölkerungsteile aufstachelt oder deren Menschenwürde angreift.
Grundsätzlich ja, wenn es verwendet oder verbreitet wird. Ausnahmen gelten etwa für Kunst, Wissenschaft, Lehre und staatsbürgerliche Aufklärung.
Je nach Absatz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei oder fünf Jahren. Beim Aufstacheln zu Hass und beim Angriff auf die Menschenwürde mindestens drei Monate Freiheitsstrafe.
Ja. Auch Nachrichten in Messenger-Gruppen können strafbar sein, besonders wenn sie an einen größeren Personenkreis gehen.
Ja, wer einen strafbaren Beitrag verbreitet, kann sich selbst strafbar machen. Es kommt darauf an, ob er sich den Inhalt zu eigen macht.
Ja, wenn ein Anfangsverdacht besteht und ein richterlicher Beschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug ist.
Bei Kennzeichen kann das Gericht bei geringer Schuld von Strafe absehen. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist je nach Fall ebenfalls möglich.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
Das könnte Sie auch interessieren: Reichsbürger · Bedrohung · Schweigerecht · Vorladung
Sie suchen einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Beide Anwälte unserer Kanzlei führen diesen Titel, wir arbeiten ausschließlich im Strafrecht und sind bundesweit tätig. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen der Volksverhetzung und wegen verbotener Kennzeichen, prüfen die Grenzen der Meinungsfreiheit und begleiten Sie bei Durchsuchung und Handy-Beschlagnahme. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Schildern Sie uns zunächst Ihren Fall. Im Erstgespräch klären wir die nächsten Schritte.
Rufen Sie uns an unter 0234 93823777 oder schreiben Sie an kanzlei@schumannundrasch.de. Unser Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt. Nachrichten erreichen uns jederzeit, außerhalb der Bürozeiten sind wir nur im Notfall telefonisch erreichbar, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.