Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Staatsschutzdelikte

Volksverhetzung und verbotene Kennzeichen, §§ 130, 86a StGB: Strafe und Verteidigung

Wo endet die Meinungsfreiheit, und wann ist ein Beitrag oder ein Zeichen strafbar? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 130, 86a StGB, die Folgen und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfasst Hetze gegen Teile der Bevölkerung, Angriffe auf die Menschenwürde und die Leugnung oder Verharmlosung des Völkermords der NS-Zeit. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) wie Hakenkreuz, SS-Runen oder Hitlergruß ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Schon ein Beitrag oder ein Sticker in einer Chatgruppe kann genügen.
  • Bei einer Anzeige, Durchsuchung oder Beschlagnahme des Handys gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist Volksverhetzung nach § 130 StGB?

§ 130 StGB schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Strafbar ist, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder Menschen in ihrer Menschenwürde angreift, indem er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Erfasst sind auch das Verbreiten solcher Inhalte sowie das Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von NS-Verbrechen und weiteren Völkerrechtsverbrechen.

Typische Fälle

  • Hetzbeiträge in sozialen Netzwerken oder Chatgruppen
  • Teilen und Weiterleiten volksverhetzender Memes und Videos
  • Leugnung des Holocaust
  • Parolen oder Plakate gegen Gruppen wegen Herkunft oder Religion

Entscheidende Fragen

  • Ist der Inhalt öffentlich oder nur privat?
  • Liegt eine Meinungsäußerung oder ein Angriff auf die Menschenwürde vor?
  • Ist die Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet?
  • Handelte die Person vorsätzlich?

Was gilt bei Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)?

Strafbar ist das Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen einer verbotenen Partei oder Organisation, etwa Fahnen, Abzeichen, Parolen und Grußformen. Hierzu zählen das Hakenkreuz, SS-Runen, „Heil Hitler“ und der Hitlergruß. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, auch ähnliche Zeichen können erfasst sein. Bei Kennzeichen anderer verbotener Vereine kann stattdessen das Vereinsgesetz gelten.

Ausnahmen bestehen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und staatsbürgerliche Aufklärung. Zudem kann das Gericht bei geringer Schuld von einer Strafe absehen.

Welche Strafe droht?

5 JahreHöchststrafe für Aufstacheln zu Hass und Angriffe auf die Menschenwürde sowie für die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von NS-Völkermord: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 130 StGB), im Grunddelikt mindestens drei Monate
3 JahreHöchststrafe für das Verbreiten volksverhetzender Inhalte und für das Verwenden verbotener Kennzeichen: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 130 Abs. 2, § 86a StGB)

Neben der Strafe können Handys und Datenträger eingezogen werden. Beamte, Soldaten und Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen mit dienstrechtlichen Folgen rechnen. Hinzu kommt häufig der Vorwurf der Beleidigung.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anzeige: Meldestellen, Privatpersonen oder die Polizei erstatten Anzeige, oft nach Screenshots oder Hinweisen aus sozialen Netzwerken.
  2. Ermittlungen: Die Ermittler sichern Beiträge, werten Accounts aus und ordnen sie einer Person zu (siehe Kann die Polizei WhatsApp-Nachrichten mitlesen?).
  3. Durchsuchung und Beschlagnahme: Häufig werden Wohnung und Handy durchsucht (siehe Hausdurchsuchung und Handy beschlagnahmt).
  4. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Vorladung als Beschuldigter).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl oder Anklage (siehe Strafbefehl erhalten).

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
MeinungsfreiheitAuch scharfe, geschmacklose oder provozierende Kritik ist oft von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Grenze liegt bei Angriffen auf die Menschenwürde.
Öffentlicher FriedenDie Äußerung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. In einem kleinen privaten Kreis fehlt das oft.
ÖffentlichkeitBei privaten Nachrichten oder kleinen Chatgruppen ist zu prüfen, ob der Inhalt öffentlich war.
Vorsatz und KontextSatire, Zitat, Kritik am Inhalt oder Aufklärung können den Vorsatz ausschließen oder die Äußerung rechtfertigen.
ZuordnungWer hinter einem Account steckt, muss nachgewiesen werden. Das ist besonders bei geteilten Geräten schwierig.
KennzeichenBei ähnlichen oder abgewandelten Zeichen kommt es auf den Gesamteindruck und die Verwendung an.
BeweisverwertungDurchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung des Handys müssen rechtmäßig sein.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Volksverhetzung oder ein Kennzeichen-Verstoß vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache, auch nicht in sozialen Netzwerken oder Chatgruppen.
  2. Nichts löschen oder nachträglich ändern. Das kann als Verdunklung gewertet werden.
  3. Das Handy nicht freiwillig entsperren, bevor Ihr Verteidiger beraten hat.
  4. Nicht mit anderen Beteiligten absprechen, was ausgesagt wird.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob die Äußerung strafbar ist.

Was sollten Sie beachten?

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinung und Strafbarkeit ist schwierig und von der Rechtsprechung geprägt. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte deshalb vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Verwandte Themen finden Sie unter Reichsbürgerbewegung und Rechte Chats bei der Polizei.

FAQ

Häufige Fragen zu Volksverhetzung und verbotenen Kennzeichen

Wenn sie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Bevölkerungsteile aufstachelt oder deren Menschenwürde angreift.

Grundsätzlich ja, wenn es verwendet oder verbreitet wird. Ausnahmen gelten etwa für Kunst, Wissenschaft, Lehre und staatsbürgerliche Aufklärung.

Je nach Absatz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei oder fünf Jahren. Beim Aufstacheln zu Hass und beim Angriff auf die Menschenwürde mindestens drei Monate Freiheitsstrafe.

Ja. Auch Nachrichten in Messenger-Gruppen können strafbar sein, besonders wenn sie an einen größeren Personenkreis gehen.

Ja, wer einen strafbaren Beitrag verbreitet, kann sich selbst strafbar machen. Es kommt darauf an, ob er sich den Inhalt zu eigen macht.

Ja, wenn ein Anfangsverdacht besteht und ein richterlicher Beschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug ist.

Bei Kennzeichen kann das Gericht bei geringer Schuld von Strafe absehen. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist je nach Fall ebenfalls möglich.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Ehrdelikte

Beleidigung

Wann Äußerungen strafbar sind.

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Handy beschlagnahmt

Was Sie wissen müssen.

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Hausdurchsuchung

Wie Sie sich richtig verhalten.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Volksverhetzung

Sie suchen einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Beide Anwälte unserer Kanzlei führen diesen Titel, wir arbeiten ausschließlich im Strafrecht und sind bundesweit tätig. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen der Volksverhetzung und wegen verbotener Kennzeichen, prüfen die Grenzen der Meinungsfreiheit und begleiten Sie bei Durchsuchung und Handy-Beschlagnahme. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

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