Ein Wort im Streit, ein Kommentar im Netz, eine Nachricht im Chat: Wann ist eine Äußerung strafbar, und wann schützt die Meinungsfreiheit? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 185 StGB.
Kurz gesagt
Nach § 185 StGB wird bestraft, wer die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Missachtung oder Herabwürdigung verletzt. Das kann durch Worte, Gesten, Bilder oder Tätlichkeiten geschehen. Bloße Unhöflichkeit, Kritik oder scharfe Meinungsäußerungen reichen nicht aus. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Äußerung im Zusammenhang versteht. Dabei wiegt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schwer.
Häufig strafbar
Häufig zulässig
In der Praxis endet ein Verfahren wegen Beleidigung oft mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Den Strafantrag muss die beleidigte Person innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem sie von der Tat und dem Täter erfahren hat. Ein Eintrag im Führungszeugnis entsteht bei einer ersten Geldstrafe in der Regel erst ab mehr als 90 Tagessätzen (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
Auch Gruppen können beleidigt werden. Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen: Eine Kollektivbeleidigung setzt voraus, dass die Gruppe überschaubar und klar abgrenzbar ist, sodass sich jedes Mitglied persönlich betroffen fühlen kann. Pauschale Äußerungen über sehr große Gruppen, etwa „die Polizei“ insgesamt, werden deshalb nicht ohne Weiteres bestraft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an solche Verurteilungen mehrfach hoch angesetzt, besonders bei Fußballfans und Demonstrationen.
Beleidigende Kommentare in sozialen Netzwerken, Videos oder Foren gelten als öffentlich begangen und sind deshalb mit dem höheren Strafrahmen bedroht. In Messenger-Gruppen kommt es darauf an, wie groß der Personenkreis ist und ob die Äußerung vertraulich war. Beleidigungen von Politikern und Amtsträgern können zusätzlich nach § 188 StGB strafbar sein. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Folgen wie Unterlassung, Schmerzensgeld und die Löschung von Beiträgen. Mehr zu verwandten Delikten finden Sie unter Üble Nachrede und Verleumdung.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Meinungsfreiheit | Ob eine Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall. |
| Kontext | Der Zusammenhang der Äußerung ist entscheidend. Eine scharfe Reaktion auf eine Provokation wird anders bewertet. |
| Strafantrag | Fehlt ein wirksamer oder rechtzeitiger Strafantrag, darf nicht verurteilt werden. |
| Wechselseitige Beleidigung | Beleidigen sich beide, kann das Gericht beide Seiten für straffrei erklären (§ 199 StGB). |
| Beweislage | Screenshots, Chatverläufe und Zeugenaussagen lassen sich auf Echtheit und Aussagekraft prüfen. |
| Einstellung | Entschuldigung, Ausgleich und Schiedsverfahren führen häufig zur Einstellung. |
Verwandte Vorwürfe sind Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung.
Nein. Maßgeblich ist, ob die Äußerung die Ehre der Person verletzt und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Bloße Unhöflichkeit oder Kritik reicht nicht.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Begehung, im Netz oder mit einer Tätlichkeit bis zu zwei Jahren. Häufig endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe.
In der Regel ja. Die betroffene Person muss ihn innerhalb von drei Monaten stellen. Ohne Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft nur bei besonderem öffentlichem Interesse.
Bei Beleidigung kann die betroffene Person selbst Klage erheben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird. Meist geht ein Sühneversuch vor der Schiedsperson voraus.
Ja, wenn die Äußerung die Ehre verletzt und nicht nur im engsten Vertrauensverhältnis gefallen ist. In Gruppen mit vielen Mitgliedern wird sie wie eine öffentliche Äußerung behandelt.
Ja. Sie können Strafantrag stellen. Lassen Sie sich dazu beraten, weil die Frist von drei Monaten gilt und ein Privatklageverfahren eigene Hürden hat.
Sie kann zu einer Einstellung beitragen und die Strafe mildern. Sprechen Sie sich vorher mit einem Verteidiger ab, damit sie nicht als Geständnis verwendet wird.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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