Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Straftaten gegen die Ehre

Beleidigung, § 185 StGB: Strafe, Strafantrag und Verteidigung

Ein Wort im Streit, ein Kommentar im Netz, eine Nachricht im Chat: Wann ist eine Äußerung strafbar, und wann schützt die Meinungsfreiheit? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 185 StGB.

Kurz gesagt

  • Eine Beleidigung liegt vor, wenn Sie einer Person durch Äußerung oder Handlung die Ehre absprechen (§ 185 StGB). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Öffentlichkeit oder Tätlichkeit bis zu zwei Jahren.
  • Die Tat wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
  • Bei einer Anzeige oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und prüfen lassen. Viele Verfahren enden mit einer Einstellung.

Wann ist eine Äußerung eine Beleidigung?

Nach § 185 StGB wird bestraft, wer die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Missachtung oder Herabwürdigung verletzt. Das kann durch Worte, Gesten, Bilder oder Tätlichkeiten geschehen. Bloße Unhöflichkeit, Kritik oder scharfe Meinungsäußerungen reichen nicht aus. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Äußerung im Zusammenhang versteht. Dabei wiegt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schwer.

Häufig strafbar

  • Schimpfwörter und Beschimpfungen im direkten Streit
  • Herabwürdigende Kommentare im Netz
  • Beleidigende Nachrichten in Messenger-Gruppen
  • Eine Ohrfeige als Tätlichkeit

Häufig zulässig

  • Sachliche, auch scharfe Kritik
  • Zugespitzte Meinungen zu einem Thema von öffentlichem Interesse
  • Satire und Überspitzung ohne Herabwürdigung der Person
  • Vertrauliche Äußerungen im engsten Familienkreis

Welche Strafe droht bei einer Beleidigung?

1 JahrHöchststrafe im Grunddelikt: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 185 StGB)
2 JahreHöchststrafe, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird
AntragIn der Regel nur auf Strafantrag der betroffenen Person oder bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 194 StGB)

In der Praxis endet ein Verfahren wegen Beleidigung oft mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Den Strafantrag muss die beleidigte Person innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem sie von der Tat und dem Täter erfahren hat. Ein Eintrag im Führungszeugnis entsteht bei einer ersten Geldstrafe in der Regel erst ab mehr als 90 Tagessätzen (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Was ist eine Kollektivbeleidigung?

Auch Gruppen können beleidigt werden. Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen: Eine Kollektivbeleidigung setzt voraus, dass die Gruppe überschaubar und klar abgrenzbar ist, sodass sich jedes Mitglied persönlich betroffen fühlen kann. Pauschale Äußerungen über sehr große Gruppen, etwa „die Polizei“ insgesamt, werden deshalb nicht ohne Weiteres bestraft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an solche Verurteilungen mehrfach hoch angesetzt, besonders bei Fußballfans und Demonstrationen.

Beleidigung im Netz und im Chat

Beleidigende Kommentare in sozialen Netzwerken, Videos oder Foren gelten als öffentlich begangen und sind deshalb mit dem höheren Strafrahmen bedroht. In Messenger-Gruppen kommt es darauf an, wie groß der Personenkreis ist und ob die Äußerung vertraulich war. Beleidigungen von Politikern und Amtsträgern können zusätzlich nach § 188 StGB strafbar sein. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Folgen wie Unterlassung, Schmerzensgeld und die Löschung von Beiträgen. Mehr zu verwandten Delikten finden Sie unter Üble Nachrede und Verleumdung.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Strafantrag und Anzeige: Die betroffene Person erstattet Anzeige und stellt Strafantrag. Die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren ein.
  2. Anhörung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Vorladung als Beschuldigter und Anhörungsbogen). Sie müssen nichts zur Sache sagen.
  3. Privatklage oder Staatsanwaltschaft: Die Beleidigung ist ein Privatklagedelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt sie nur, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Sonst wird die betroffene Person auf die Privatklage verwiesen, meist nach einem Sühneversuch vor der Schiedsperson.
  4. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl oder Anklage (siehe Strafbefehl erhalten).

Wo setzt die Verteidigung bei Beleidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
MeinungsfreiheitOb eine Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall.
KontextDer Zusammenhang der Äußerung ist entscheidend. Eine scharfe Reaktion auf eine Provokation wird anders bewertet.
StrafantragFehlt ein wirksamer oder rechtzeitiger Strafantrag, darf nicht verurteilt werden.
Wechselseitige BeleidigungBeleidigen sich beide, kann das Gericht beide Seiten für straffrei erklären (§ 199 StGB).
BeweislageScreenshots, Chatverläufe und Zeugenaussagen lassen sich auf Echtheit und Aussagekraft prüfen.
EinstellungEntschuldigung, Ausgleich und Schiedsverfahren führen häufig zur Einstellung.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Beleidigung vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache, weder zur Polizei noch zum Anzeigenden. Auch ein Entschuldigungsschreiben sollten Sie nicht ohne Beratung versenden.
  2. Beweise sichern: Chatverläufe, Screenshots und Zeugen können Ihnen helfen. Löschen Sie nichts.
  3. Post nicht ignorieren: Gegen einen Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch.
  4. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und klären, ob eine Einstellung möglich ist.

Verwandte Vorwürfe sind Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung.

FAQ

Häufige Fragen zu Beleidigung

Nein. Maßgeblich ist, ob die Äußerung die Ehre der Person verletzt und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Bloße Unhöflichkeit oder Kritik reicht nicht.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Begehung, im Netz oder mit einer Tätlichkeit bis zu zwei Jahren. Häufig endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe.

In der Regel ja. Die betroffene Person muss ihn innerhalb von drei Monaten stellen. Ohne Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft nur bei besonderem öffentlichem Interesse.

Bei Beleidigung kann die betroffene Person selbst Klage erheben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird. Meist geht ein Sühneversuch vor der Schiedsperson voraus.

Ja, wenn die Äußerung die Ehre verletzt und nicht nur im engsten Vertrauensverhältnis gefallen ist. In Gruppen mit vielen Mitgliedern wird sie wie eine öffentliche Äußerung behandelt.

Ja. Sie können Strafantrag stellen. Lassen Sie sich dazu beraten, weil die Frist von drei Monaten gilt und ein Privatklageverfahren eigene Hürden hat.

Sie kann zu einer Einstellung beitragen und die Strafe mildern. Sprechen Sie sich vorher mit einem Verteidiger ab, damit sie nicht als Geständnis verwendet wird.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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