Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Ehrdelikte

Üble Nachrede und Verleumdung, §§ 186, 187 StGB: Strafe und Verteidigung

Wann ist eine Behauptung über andere strafbar, und was hilft bei einer Anzeige? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 186, 187 StGB, den Strafantrag und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) bedeuten, über eine andere Person Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die sie verächtlich machen. Bei der üblen Nachrede sind die Tatsachen nicht erweislich wahr, bei der Verleumdung weiß der Täter, dass sie falsch sind.
  • Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei, bei der Verleumdung bis zu fünf Jahren. Verfolgt wird nur auf Strafantrag, und der muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
  • Wer wegen einer Äußerung beschuldigt wird, sollte nichts zur Sache sagen und einen Strafverteidiger einschalten. Wer Opfer ist, kann Strafantrag stellen und zivilrechtlich Unterlassung verlangen.

Was ist üble Nachrede und was ist Verleumdung?

Beide Delikte schützen die Ehre. Sie betreffen Tatsachenbehauptungen, also Aussagen, die sich als wahr oder falsch beweisen lassen. Reine Meinungen und Werturteile fallen unter die Beleidigung.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

  • Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache über eine andere Person
  • Die Tatsache ist geeignet, die Person verächtlich zu machen
  • Die Tatsache ist nicht erweislich wahr
  • Geschieht es öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten, erhöht sich der Strafrahmen

Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
  • Der Täter weiß, dass sie unwahr ist („wider besseres Wissen“)
  • Die Tatsache ist geeignet, die Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen
  • Öffentliches Handeln erhöht den Strafrahmen deutlich

Typische Fälle sind Gerüchte im Arbeitsumfeld, falsche Behauptungen in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsportalen oder in Chatgruppen. Verwandte Vorwürfe sind die Beleidigung und die falsche Verdächtigung.

Welche Strafe droht?

1 JahrHöchststrafe der üblen Nachrede: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 186 StGB)
2 JahreHöchststrafe der üblen Nachrede öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten und der Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)
5 JahreHöchststrafe der Verleumdung, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten begangen wird (§ 187 StGB)

Die Delikte werden nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Gegen bestimmte Personen des politischen Lebens gelten härtere Strafrahmen (§ 188 StGB). Oft verweist die Staatsanwaltschaft den Verletzten auf die Privatklage.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Unterlassung und Widerruf: Zivilrechtlich kann der Betroffene verlangen, dass die Behauptung gelöscht und nicht wiederholt wird.
  2. Schadensersatz und Schmerzensgeld: Bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht kann Geld gefordert werden.
  3. Kündigung und Berufsfolgen: Äußerungen im Arbeitsumfeld können arbeitsrechtliche Folgen haben.
  4. Eintrag: Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Strafantrag oder Privatklage: Der Verletzte stellt Strafantrag bei der Polizei oder erhebt Privatklage. Vor der Privatklage muss in der Regel ein Sühneversuch stattfinden.
  2. Ermittlungen: Die Polizei sichert Screenshots, Nachrichten und Zeugenaussagen. Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  3. Beweissicherung: Das Handy kann durchsucht oder beschlagnahmt werden (siehe Handy beschlagnahmt).
  4. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung (siehe Strafbefehl erhalten).

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
Tatsache oder MeinungMeinungen und Werturteile fallen nicht unter §§ 186, 187 StGB. Die Abgrenzung entscheidet oft über den Vorwurf.
WahrheitsbeweisBei der üblen Nachrede kann der Beschuldigte den Beweis der Wahrheit antreten. Gelingt er, entfällt die Strafbarkeit.
Wahrnehmung berechtigter InteressenNach § 193 StGB können Äußerungen in einer Anzeige, vor Gericht oder in der Presse gerechtfertigt sein.
VerächtlichmachenDie Behauptung muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen. Nicht jede unangenehme Äußerung genügt.
StrafantragFehlt der Antrag oder ist die Frist abgelaufen, darf nicht verfolgt werden.
ZuordnungBei anonymen Konten und Chatgruppen muss die Äußerung der beschuldigten Person nachgewiesen werden.
EinigungEin Widerruf oder eine Entschuldigung kann zu einer Einstellung führen.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen üble Nachrede oder Verleumdung vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache bei der Polizei und keine Rechtfertigung im Chat.
  2. Nichts löschen, auch keine Beiträge oder Nachrichten. Das kann den Verdacht verstärken.
  3. Nicht die Gegenseite kontaktieren, um die Sache „zu klären“.
  4. Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschreiben. Sie können hohe Vertragsstrafen auslösen.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir prüfen die Äußerung und die Erfolgsaussichten.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft zuerst, ob die Äußerung als Tatsache oder als Meinung einzuordnen ist. Wer selbst Opfer solcher Äußerungen geworden ist, findet Informationen unter Nebenklage.

FAQ

Häufige Fragen zu übler Nachrede und Verleumdung

Bei der üblen Nachrede ist die Tatsache nicht erweislich wahr, bei der Verleumdung weiß der Täter, dass sie unwahr ist.

Bei der üblen Nachrede bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren. Bei der Verleumdung bis zu zwei Jahren, bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahren. Jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Ja. Beiträge in sozialen Netzwerken, Bewertungen und Nachrichten in Chatgruppen können strafbar sein.

Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.

Ist die Tatsache wahr, entfällt die üble Nachrede. Dann kommt unter Umständen eine Beleidigung in Betracht.

Der Verletzte verfolgt die Tat selbst vor dem Amtsgericht, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse sieht. Zuvor ist meist ein Sühneversuch nötig.

Ja, auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Zivilverfahren läuft unabhängig vom Strafverfahren.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Ehrdelikte

Beleidigung

Wann Äußerungen strafbar sind.

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Ermittlungen

Anhörungsbogen erhalten

So gehen Sie richtig vor.

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Verfahren

Strafbefehl erhalten

Einspruch, Frist und Folgen.

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