Wann ist eine Behauptung über andere strafbar, und was hilft bei einer Anzeige? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 186, 187 StGB, den Strafantrag und die Verteidigung.
Kurz gesagt
Beide Delikte schützen die Ehre. Sie betreffen Tatsachenbehauptungen, also Aussagen, die sich als wahr oder falsch beweisen lassen. Reine Meinungen und Werturteile fallen unter die Beleidigung.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Typische Fälle sind Gerüchte im Arbeitsumfeld, falsche Behauptungen in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsportalen oder in Chatgruppen. Verwandte Vorwürfe sind die Beleidigung und die falsche Verdächtigung.
Die Delikte werden nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Gegen bestimmte Personen des politischen Lebens gelten härtere Strafrahmen (§ 188 StGB). Oft verweist die Staatsanwaltschaft den Verletzten auf die Privatklage.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Tatsache oder Meinung | Meinungen und Werturteile fallen nicht unter §§ 186, 187 StGB. Die Abgrenzung entscheidet oft über den Vorwurf. |
| Wahrheitsbeweis | Bei der üblen Nachrede kann der Beschuldigte den Beweis der Wahrheit antreten. Gelingt er, entfällt die Strafbarkeit. |
| Wahrnehmung berechtigter Interessen | Nach § 193 StGB können Äußerungen in einer Anzeige, vor Gericht oder in der Presse gerechtfertigt sein. |
| Verächtlichmachen | Die Behauptung muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen. Nicht jede unangenehme Äußerung genügt. |
| Strafantrag | Fehlt der Antrag oder ist die Frist abgelaufen, darf nicht verfolgt werden. |
| Zuordnung | Bei anonymen Konten und Chatgruppen muss die Äußerung der beschuldigten Person nachgewiesen werden. |
| Einigung | Ein Widerruf oder eine Entschuldigung kann zu einer Einstellung führen. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft zuerst, ob die Äußerung als Tatsache oder als Meinung einzuordnen ist. Wer selbst Opfer solcher Äußerungen geworden ist, findet Informationen unter Nebenklage.
Bei der üblen Nachrede ist die Tatsache nicht erweislich wahr, bei der Verleumdung weiß der Täter, dass sie unwahr ist.
Bei der üblen Nachrede bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren. Bei der Verleumdung bis zu zwei Jahren, bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahren. Jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ja. Beiträge in sozialen Netzwerken, Bewertungen und Nachrichten in Chatgruppen können strafbar sein.
Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Ist die Tatsache wahr, entfällt die üble Nachrede. Dann kommt unter Umständen eine Beleidigung in Betracht.
Der Verletzte verfolgt die Tat selbst vor dem Amtsgericht, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse sieht. Zuvor ist meist ein Sühneversuch nötig.
Ja, auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Zivilverfahren läuft unabhängig vom Strafverfahren.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
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