Wann wird eine nicht abgeführte Sozialversicherung zur Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 266a StGB, die Folgen für Unternehmen und Geschäftsführer und die Verteidigung.
Kurz gesagt
§ 266a StGB schützt die Sozialversicherung. Strafbar ist vor allem, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbehält, aber nicht an die Einzugsstelle zahlt. Für die Arbeitgeberanteile gilt eine eigene Regelung: Sie sind strafbar, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Behörden falsche oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig im Unklaren lässt. Schwarzarbeit liegt vor, wenn Leistungen ohne Anmeldung, Beitragszahlung oder Steuer erbracht werden. Dafür gilt zusätzlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Häufig laufen parallel Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Untreue. Allgemeine Hinweise finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Beitragsschaden, der Dauer, dem Verhalten und der wirtschaftlichen Lage. Bei Schwarzarbeit können außerdem Bußgelder oder weitere Straftatbestände des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes hinzukommen.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Arbeitnehmereigenschaft | Es muss feststehen, dass die Beschäftigten Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn waren. Bei Scheinselbständigkeit kommt es auf die Gesamtumstände an. |
| Vorsatz | Der Vorwurf setzt Vorsatz voraus. Ein Irrtum über die Einordnung der Beschäftigten kann den Vorsatz ausschließen. |
| Verantwortlichkeit | Bei Gesellschaften ist zu klären, wer tatsächlich zuständig war. Eine Geschäftsverteilung kann entlasten. |
| Zahlungsfähigkeit | Wer zahlungsunfähig war, konnte die Beiträge unter Umständen nicht zahlen. Dann kann die Tat entfallen. |
| Beitragshöhe | Die Berechnung des Schadens ist oft fehlerhaft. Schätzungen können angreifbar sein. |
| Tätige Reue | Nachzahlung und Mitteilung können zum Absehen von Strafe führen. |
| Beweisverwertung | Durchsuchung und Auswertung der Unterlagen müssen rechtmäßig erfolgt sein. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Bei Unternehmen empfiehlt sich eine abgestimmte Linie von Geschäftsführung, Steuerberater und Verteidiger. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Betrug.
Das Nichtabführen von Beiträgen zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber vom Lohn der Beschäftigten einbehalten hat oder hätte abführen müssen (§ 266a StGB).
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
Ja, je nach Fall. Neben § 266a StGB kommen Taten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerdelikte in Betracht. Teile sind Ordnungswidrigkeiten.
Ja, Geschäftsführer und Vorstände können strafrechtlich und zivilrechtlich haften, wenn sie für die Beitragszahlung verantwortlich sind.
Wenn Beschäftigte formal als Selbständige geführt werden, tatsächlich aber wie Arbeitnehmer arbeiten. Dann sind Beiträge nachzuzahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wer nachzahlt und den Sachverhalt mitteilt, kann straffrei bleiben. Lassen Sie sich vorher beraten.
Die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen und der Zoll bei Kontrollen. Daraus kann ein Strafverfahren entstehen.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
Das könnte Sie auch interessieren: Wirtschaftsstrafrecht · Betrug · Geldwäsche · Schweigerecht
Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen Arbeitgeber und Geschäftsführer bei Vorwürfen aus dem Sozialversicherungs- und Schwarzarbeitsbereich und begleiten Sie bei Zollkontrolle, Durchsuchung und Vorladung. Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet stehen wir Ihnen zur Seite.
Das Erstgespräch dient dazu, Ihren Fall einzuordnen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Rufen Sie uns an unter 0234 93823777 oder schreiben Sie an kanzlei@schumannundrasch.de. Unser Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt. Nachrichten erreichen uns jederzeit, außerhalb der Bürozeiten sind wir nur im Notfall telefonisch erreichbar, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.