Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Wirtschaftsstrafrecht

Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Schwarzarbeit, § 266a StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird eine nicht abgeführte Sozialversicherung zur Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 266a StGB, die Folgen für Unternehmen und Geschäftsführer und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begeht, wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
  • Der Vorwurf entsteht häufig bei Schwarzarbeit, Minijobs, Scheinselbständigkeit und bei Zahlungsproblemen des Betriebs. Auch Geschäftsführer und Vorstände können haften.
  • Bei Durchsuchung, Zollkontrolle oder Betriebsprüfung gilt: keine Angaben zur Sache machen, Unterlagen nicht vernichten und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was bedeutet Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

§ 266a StGB schützt die Sozialversicherung. Strafbar ist vor allem, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbehält, aber nicht an die Einzugsstelle zahlt. Für die Arbeitgeberanteile gilt eine eigene Regelung: Sie sind strafbar, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Behörden falsche oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig im Unklaren lässt. Schwarzarbeit liegt vor, wenn Leistungen ohne Anmeldung, Beitragszahlung oder Steuer erbracht werden. Dafür gilt zusätzlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Typische Fälle

  • Beschäftigte werden nicht oder nur teilweise bei der Sozialversicherung angemeldet
  • Lohnzahlung „bar auf die Hand“ ohne Meldung
  • Scheinselbständigkeit, bei der Mitarbeiter als Selbständige geführt werden
  • Beiträge werden bei Zahlungsproblemen des Betriebs nicht abgeführt

Entscheidende Fragen

  • Waren die Beschäftigten tatsächlich Arbeitnehmer?
  • Wurde der Betrag fällig und nicht abgeführt?
  • Hatte der Verantwortliche Vorsatz?
  • War die Zahlung wirtschaftlich möglich oder zumutbar?

Häufig laufen parallel Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Untreue. Allgemeine Hinweise finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

Welche Strafe droht?

5 JahreHöchststrafe im Grunddelikt (§ 266a StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
10 JahreHöchststrafe in besonders schweren Fällen, etwa bei großem Ausmaß oder gewerbsmäßigem Handeln; dann mindestens sechs Monate
ReueWer die Beiträge nachzahlt und der Einzugsstelle den Sachverhalt mitteilt, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben (tätige Reue)

Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Beitragsschaden, der Dauer, dem Verhalten und der wirtschaftlichen Lage. Bei Schwarzarbeit können außerdem Bußgelder oder weitere Straftatbestände des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes hinzukommen.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Nachzahlung: Die Sozialversicherung fordert die Beiträge samt Säumniszuschlägen nach.
  2. Haftung: Geschäftsführer und Vorstände können persönlich haften.
  3. Gewerbe: Es drohen Gewerbeuntersagung, Eintrag im Gewerbezentralregister und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
  4. Steuer: Das Finanzamt prüft parallel Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Auslöser sind Betriebsprüfungen der Rentenversicherung, Kontrollen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder Hinweise von Beschäftigten und Wettbewerbern.
  2. Durchsuchung: Häufig folgen Durchsuchungen von Betrieb und Wohnung (siehe Hausdurchsuchung).
  3. Auswertung: Behörden prüfen Lohnunterlagen, Konten und Meldedaten.
  4. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
ArbeitnehmereigenschaftEs muss feststehen, dass die Beschäftigten Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn waren. Bei Scheinselbständigkeit kommt es auf die Gesamtumstände an.
VorsatzDer Vorwurf setzt Vorsatz voraus. Ein Irrtum über die Einordnung der Beschäftigten kann den Vorsatz ausschließen.
VerantwortlichkeitBei Gesellschaften ist zu klären, wer tatsächlich zuständig war. Eine Geschäftsverteilung kann entlasten.
ZahlungsfähigkeitWer zahlungsunfähig war, konnte die Beiträge unter Umständen nicht zahlen. Dann kann die Tat entfallen.
BeitragshöheDie Berechnung des Schadens ist oft fehlerhaft. Schätzungen können angreifbar sein.
Tätige ReueNachzahlung und Mitteilung können zum Absehen von Strafe führen.
BeweisverwertungDurchsuchung und Auswertung der Unterlagen müssen rechtmäßig erfolgt sein.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Vorenthalten von Arbeitsentgelt vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Zoll, Rentenversicherung oder Polizei.
  2. Nichts vernichten, weder Lohnunterlagen noch Verträge oder Zeiterfassungen.
  3. Beschäftigte nicht beeinflussen, um Aussagen abzusprechen.
  4. Nachzahlung nur nach Beratung, weil sie strafrechtlich Folgen haben kann.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob tätige Reue möglich ist.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Bei Unternehmen empfiehlt sich eine abgestimmte Linie von Geschäftsführung, Steuerberater und Verteidiger. Hintergründe zu verwandten Vorwürfen finden Sie unter Betrug.

FAQ

Häufige Fragen zu Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Schwarzarbeit

Das Nichtabführen von Beiträgen zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber vom Lohn der Beschäftigten einbehalten hat oder hätte abführen müssen (§ 266a StGB).

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.

Ja, je nach Fall. Neben § 266a StGB kommen Taten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerdelikte in Betracht. Teile sind Ordnungswidrigkeiten.

Ja, Geschäftsführer und Vorstände können strafrechtlich und zivilrechtlich haften, wenn sie für die Beitragszahlung verantwortlich sind.

Wenn Beschäftigte formal als Selbständige geführt werden, tatsächlich aber wie Arbeitnehmer arbeiten. Dann sind Beiträge nachzuzahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wer nachzahlt und den Sachverhalt mitteilt, kann straffrei bleiben. Lassen Sie sich vorher beraten.

Die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen und der Zoll bei Kontrollen. Daraus kann ein Strafverfahren entstehen.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Voraussetzungen und Verteidigung.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

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Das Erstgespräch dient dazu, Ihren Fall einzuordnen und das weitere Vorgehen zu besprechen.

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