Festhalten am Geländer, Wegziehen des Arms, Sträuben bei der Kontrolle: Wann ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, und was droht? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 113 StGB.
Kurz gesagt
Strafbar ist aktive Gegenwehr, die sich gegen die Vornahme einer Diensthandlung richtet. Gewalt bedeutet eine körperlich wirkende Kraftentfaltung, zum Beispiel Wegschubsen, Festklammern mit Kraftaufwand oder Entgegenstemmen. Drohung mit Gewalt reicht ebenfalls. Passiver Widerstand ist kein Widerstand im Sinne des § 113 StGB, etwa sich wegtragen zu lassen, auf den Boden zu setzen oder sich nicht zu bewegen. Die Grenze ist im Einzelfall schwierig. Außerdem muss die Diensthandlung rechtmäßig sein, sonst entfällt die Strafbarkeit (§ 113 Abs. 3 StGB).
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Die beiden Vorschriften stehen nebeneinander, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Strafrahmen.
| Abgrenzung | Erklärung |
|---|---|
| Widerstand | Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen die Vollstreckung, § 113 StGB. Bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
| Tätlicher Angriff | Feindselige körperliche Einwirkung auf den Beamten, § 114 StGB. Mindestens drei Monate Freiheitsstrafe (siehe Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte). |
| Passiver Widerstand | Nicht strafbar nach § 113 StGB. Es können aber andere Maßnahmen folgen, etwa ein Platzverweis. |
Bei Ersttätern und geringem Gewicht endet das Verfahren oft mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung nach § 153a StPO. Eine Verurteilung kann ins Führungszeugnis kommen (siehe Führungszeugnis).
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Rechtmäßigkeit | War die Diensthandlung formell und inhaltlich rechtmäßig? Fehlt das, entfällt die Strafbarkeit. |
| Passiver Widerstand | Ein bloßes Sich-Sträuben ohne Kraftentfaltung gegen die Beamten ist kein Widerstand. |
| Gewalt | Hat die Handlung die Beamten tatsächlich in der Vollstreckung behindert? Das ist Beweisfrage. |
| Irrtum | Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit kann zu Milderung führen, wenn er nicht vermeidbar war. |
| Beweislage | Einsatzberichte, Bodycam und Zeugen lassen sich auf Widersprüche prüfen. |
| Einstellung | Bei Ersttätern ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO häufig erreichbar. |
Verwandte Vorwürfe sind Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Landfriedensbruch.
Nicht nach § 113 StGB. Wer sich nur wegtragen lässt oder sich hinsetzt, leistet keinen Widerstand mit Gewalt. Es können aber andere Maßnahmen folgen, etwa ein Platzverweis.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im besonders schweren Fall sind es sechs Monate bis fünf Jahre (§ 113 StGB).
Wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, ist der Widerstand nicht strafbar. Das müssen Sie später beweisen. Es ist riskant, sich vor Ort zu wehren.
Eine körperliche Kraftentfaltung gegen den Beamten, zum Beispiel Wegschubsen oder Festhalten. Bloßes Wegziehen kann im Einzelfall genügen.
Wenn die Beamten zuständig waren, die Form beachtet haben und ihre Befugnis zutraf. Das prüft das Gericht selbst.
Häufig. Beamte erstatten oft zusätzlich Anzeige wegen Körperverletzung oder Beleidigung.
Bei Ersttätern ist oft eine Geldstrafe möglich. Das hängt von Gewicht, Folgen und Vorstrafen ab.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
Voraussetzungen und Strafe.
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