Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Korruptionsdelikte

Bestechung und Bestechlichkeit, §§ 331 bis 335 StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird ein Geschenk oder eine Einladung zur Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt die §§ 331 bis 335 StGB, die Folgen und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB) begeht ein Amtsträger, der für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert oder annimmt. Es drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Wer den Vorteil anbietet, begeht Bestechung (§ 334 StGB).
  • Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) setzen keine Pflichtverletzung voraus. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Bei Durchsuchung oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was sind Bestechung und Bestechlichkeit?

Die Korruptionsdelikte schützen das Vertrauen in die Unabhängigkeit staatlichen Handelns. Sie betreffen Amtsträger, Richter, europäische Amtsträger und besonders Verpflichtete, also etwa Mitarbeiter privatisierter Aufgaben. Entscheidend ist eine Unrechtsvereinbarung: Ein Vorteil wird als Gegenleistung für eine Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen. Bei der Bestechlichkeit und der Bestechung hat die Diensthandlung die Dienstpflichten verletzt oder soll sie verletzen. Bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung genügt ein Vorteil für die Dienstausübung allgemein. Ein Vorteil kann Geld, aber auch ein Geschenk, eine Einladung, ein Auftrag oder ein beruflicher Gefallen sein. Für Beschäftigte und Beauftragte in der Privatwirtschaft gelten die Vorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB).

Typische Fälle

  • Einladungen, Geschenke oder Reisen für Mitarbeiter von Behörden oder kommunalen Betrieben
  • Zahlungen im Zusammenhang mit Vergabe, Genehmigungen oder Kontrollen
  • „Beratungsverträge“ für Entscheidungsträger
  • Zuwendungen an Ärzte, Einkäufer oder Vertriebsmitarbeiter im geschäftlichen Verkehr

Entscheidende Fragen

  • Ist die Person Amtsträger im Sinne des Gesetzes?
  • Gab es eine Unrechtsvereinbarung oder nur eine übliche Aufmerksamkeit?
  • War die Diensthandlung pflichtwidrig oder im Ermessen?
  • Hat die zuständige Stelle den Vorteil genehmigt?

Häufig tritt der Vorwurf zusammen mit Untreue, Betrug, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung auf.

Welche Strafe droht?

3 JahreHöchststrafe bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei richterlichen Handlungen bis zu fünf Jahre
5 JahreHöchststrafe bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB, mindestens sechs Monate) und Bestechung (§ 334 StGB, mindestens drei Monate); bei Richtern höhere Strafrahmen
10 JahreHöchststrafe in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB), in der Regel ein bis zehn Jahre, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln

Bei einem minder schweren Fall sind mildere Strafrahmen vorgesehen. Die Höhe der Strafe hängt vom Wert des Vorteils, der Stellung des Täters und der Pflichtverletzung ab. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Strafaussetzung zur Bewährung).

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Einziehung: Der Vorteil oder sein Wert wird eingezogen. Das gilt auch dann, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wird.
  2. Beamtenrechtliche Folgen: Bei Beamten kommen ein Disziplinarverfahren und der Verlust des Beamtenstatus in Betracht.
  3. Folgen für Unternehmen: Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Geldbußen gegen das Unternehmen und der Verlust von Geschäftsbeziehungen sind möglich.
  4. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  5. Berufliche Folgen: Kündigung, Verlust von Zulassungen und der Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten können folgen.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Hinweise kommen aus Anzeigen, internen Prüfungen, Hinweisgebern oder anderen Ermittlungsverfahren.
  2. Ermittlungen: Häufig folgen Durchsuchungen, Telefonüberwachung und die Auswertung von Daten (siehe Hausdurchsuchung).
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweise (siehe Wirtschaftsstrafrecht).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
AmtsträgereigenschaftNicht jeder, der für die öffentliche Hand arbeitet, ist Amtsträger. Die Stellung ist im Einzelfall zu klären.
UnrechtsvereinbarungEs muss ein Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung bestehen. Bloße Höflichkeit oder Wohlwollen reichen nicht.
SozialadäquanzÜbliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert sind in der Regel nicht strafbar. Maßgeblich sind Wert, Anlass und Transparenz.
GenehmigungEine vorherige oder unverzüglich eingeholte Genehmigung der zuständigen Stelle kann die Strafbarkeit bei der Vorteilsannahme entfallen lassen.
PflichtwidrigkeitBei Bestechlichkeit und Bestechung muss die Diensthandlung pflichtwidrig sein oder im Ermessen beeinflusst werden.
VorsatzWer die Bedeutung des Vorteils nicht erkannt hat, handelt gegebenenfalls ohne Vorsatz.
BeweiseÜberwachungsmaßnahmen, Durchsuchungen und Zeugenaussagen sind auf Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit zu prüfen.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Bestechung oder Bestechlichkeit vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Vorgesetzten, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  2. Unterlagen sichern, zum Beispiel Verträge, Rechnungen, Einladungen und Korrespondenz.
  3. Nichts vernichten oder verändern, weder Daten noch Papiere.
  4. Keine Absprachen mit Beteiligten, die den Eindruck einer Einflussnahme erwecken können.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und klären die Verteidigungslinie, bevor Sie sich äußern.

Was sollten Sie beachten?

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Bochum mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Beide Anwälte der Kanzlei sind Fachanwälte für Strafrecht. Hintergründe finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

FAQ

Häufige Fragen zu Bestechung und Bestechlichkeit

Bei der Vorteilsannahme genügt ein Vorteil für die Dienstausübung. Bei der Bestechlichkeit muss die Diensthandlung pflichtwidrig sein oder die Pflichtwidrigkeit zugesagt werden. Die Strafrahmen sind unterschiedlich hoch.

Für Amtsträger Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drohen höhere Strafen.

Übliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert sind in der Regel nicht strafbar. Maßgeblich sind der Wert, der Anlass und ob eine Genehmigung vorliegt. Die Grenzen legen oft Dienstanweisungen fest.

Beamte, Richter und Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auch in privatrechtlicher Form. Die Einordnung ist oft streitig.

Ja, wer einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar. Auch gegen das Unternehmen kann eine Geldbuße festgesetzt werden.

Ja, die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erfasst Angestellte und Beauftragte von Unternehmen. Es drohen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Er wird nach den Vorschriften zur Einziehung abgeschöpft, auch wenn keine Strafe verhängt wird.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

Weiterlesen

Weiterlesen

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Vorwürfe und Verteidigung im Überblick.

Weiterlesen →
Untreue

Untreue

Wann Pflichtverletzungen strafbar sind.

Weiterlesen →
Ermittlungen

Hausdurchsuchung

Wie Sie sich richtig verhalten.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Geldwäsche · Steuerhinterziehung · Betrug · Schweigerecht

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Korruptionsvorwürfen

Wird gegen Sie ermittelt, brauchen Sie einen Verteidiger, der das Strafrecht täglich praktiziert. Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir verteidigen Amtsträger, Unternehmer und Mitarbeiter bei Vorwürfen der Bestechung und Bestechlichkeit und begleiten Sie bei Durchsuchung, Vorladung und Verhandlung. Einen Überblick über unsere Kanzlei gibt die Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir sind auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet für Sie da.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Jetzt anrufenNachricht schreiben