Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 229, 222 StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird ein Unfall zur Straftat? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 229 und 222 StGB, die Folgen für Führerschein und Beruf und die Verteidigung bei fahrlässiger Körperverletzung und Tötung.

Kurz gesagt

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) begeht, wer durch Unachtsamkeit die Gesundheit eines anderen schädigt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn durch Unachtsamkeit ein Mensch stirbt. Hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Typisch sind Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle und Behandlungsfehler. Wichtig: nichts zur Sache sagen, Akteneinsicht abwarten und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was bedeutet Fahrlässigkeit im Strafrecht?

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Erfolg herbeiführt, den er hätte vorhersehen und vermeiden können. Vorsatz ist nicht nötig. Es kommt auf drei Punkte an: eine Sorgfaltspflichtverletzung, die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Erfolg. Die bloße Tatsache, dass jemand verletzt wurde, genügt nicht.

Typische Fälle

  • Verkehrsunfall mit verletzten oder getöteten Personen
  • Arbeitsunfall, etwa bei mangelhafter Sicherung oder Aufsicht
  • Behandlungsfehler in Praxis oder Klinik
  • Unfälle durch Hunde, Veranstaltungen, Sport oder mangelhafte Verkehrssicherung

Entscheidende Fragen

  • Welche Sorgfaltspflicht wurde verletzt?
  • Hätte der Erfolg vorhergesehen und vermieden werden können?
  • War die Pflichtverletzung wirklich die Ursache?
  • Hat das Opfer selbst zum Unfall beigetragen?

Verwandte Vorwürfe sind Körperverletzung, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr.

Welche Strafe droht?

3 JahreHöchststrafe bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
5 JahreHöchststrafe bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
AntragDie fahrlässige Körperverletzung wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, sonst bei besonderem öffentlichen Interesse (§ 230 StGB)

In der Praxis enden viele Verfahren mit einer Geldstrafe. Je schwerer die Folgen und je größer die Pflichtverletzung, desto höher fällt die Strafe aus. Ob im Einzelfall eine Einstellung möglich ist, hängt vom Gesamtbild ab.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Fahrerlaubnis: Bei Verkehrsunfällen drohen Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (siehe Fahrverbot und Entziehung).
  2. Schadenersatz und Schmerzensgeld: Geschädigte können zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, meist gegen die Versicherung.
  3. Versicherung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Alkohol kann ein Regress drohen.
  4. Beruf: Bei Ärzten, Pflegekräften, Berufskraftfahrern und anderen Berufen kann es berufsrechtliche Folgen geben.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Die Polizei nimmt den Unfall auf, oder Betroffene bzw. Angehörige erstatten Anzeige. Bei einem Todesfall wird von Amts wegen ermittelt.
  2. Gutachten: Die Staatsanwaltschaft holt oft ein Sachverständigengutachten ein, etwa zum Unfallhergang oder zur Todesursache.
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Akteneinsicht: Ihr Verteidiger prüft die Akte, bevor Sie sich äußern (siehe Schweigerecht).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
SorgfaltspflichtEs muss feststehen, welche Pflicht verletzt wurde. Im Straßenverkehr gilt der Vertrauensgrundsatz: Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf grundsätzlich auf das richtige Verhalten anderer vertrauen.
VorhersehbarkeitDer Erfolg muss für den Täter erkennbar und vermeidbar gewesen sein.
UrsächlichkeitDie Pflichtverletzung muss den Erfolg tatsächlich verursacht haben. Wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei richtigem Verhalten eingetreten, entfällt die Strafbarkeit.
MitverschuldenVerhält sich das Opfer selbst unvorsichtig, kann das die Bewertung und die Strafzumessung beeinflussen.
GutachtenSachverständigengutachten sollten sorgfältig geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
StrafantragBei der fahrlässigen Körperverletzung kann ein fehlender oder zurückgenommener Strafantrag das Verfahren beenden, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
EinstellungJe nach Einzelfall kommen eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei, Versicherung oder Beteiligten, bevor Sie beraten wurden.
  2. Nichts verändern und nichts löschen, auch nicht Fahrzeuge, Unterlagen oder Aufzeichnungen.
  3. Unterlagen sichern, zum Beispiel Fotos, Zeugenadressen, Dashcam-Aufnahmen und ärztliche Unterlagen.
  4. Versicherung informieren, aber nur mit sachlichen Angaben zum Ablauf und ohne Schuldeingeständnis.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen die Vorwürfe.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Auch Angehörige von Verletzten oder Getöteten können sich dem Verfahren anschließen (siehe Nebenklage). Hintergründe zu weiteren Tötungsdelikten finden Sie unter Totschlag.

FAQ

Häufige Fragen zu fahrlässiger Körperverletzung und Tötung

Bei der fahrlässigen Körperverletzung wollte der Täter den Erfolg nicht herbeiführen, er hat nur die erforderliche Sorgfalt verletzt. Bei der vorsätzlichen Körperverletzung handelt er mit Wissen und Willen.

Wenn durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Tod eines Menschen verursacht wird und dieser Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Tötung sind es bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung grundsätzlich ja. Die Staatsanwaltschaft kann aber bei besonderem öffentlichen Interesse auch ohne Antrag verfolgen. Die fahrlässige Tötung wird von Amts wegen verfolgt.

Bei einem Verkehrsunfall ist ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, besonders bei Alkohol oder groben Verstößen.

Die Haftpflichtversicherung zahlt zivilrechtliche Ansprüche meist, kann bei grober Fahrlässigkeit aber Regress nehmen. Das Strafverfahren ist davon getrennt.

Sie müssen am Unfallort bleiben, sich ausweisen und Hilfe leisten. Ein Entfernen ist strafbar (siehe Unfallflucht). Zur Sache müssen Sie nichts sagen.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

Weiterlesen

Weiterlesen

Körperverletzung

Körperverletzung

Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung.

Weiterlesen →
Straßenverkehr

Unfallflucht

Folgen und Verteidigung.

Weiterlesen →
Verkehr

Fahrverbot und Entziehung

Was droht und wie Sie sich wehren.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Trunkenheit im Verkehr · Nebenklage · Täter-Opfer-Ausgleich · Schweigerecht

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei fahrlässiger Körperverletzung

Wenn Sie in Bochum einen Strafverteidiger suchen: Je früher Sie sich melden, desto mehr Spielraum bleibt für die Verteidigung. Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir verteidigen auch außerhalb von Bochum. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung und Tötung, prüfen Gutachten und Unfallhergang und begleiten Sie bei Vorladung und Verhandlung. Mehr zu unserer Arbeit finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Mandanten vertreten wir auch in Dortmund, Essen und im übrigen Ruhrgebiet.

Im ersten Gespräch schildern Sie uns Ihren Fall, und wir sagen Ihnen offen, was auf Sie zukommen kann.

Sie können uns unter 0234 93823777 anrufen oder an kanzlei@schumannundrasch.de schreiben. Montag bis Freitag ist das Büro von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten sind rund um die Uhr möglich. Außerhalb der Bürozeiten sind wir im Notfall erreichbar, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Jetzt anrufenNachricht schreiben