Wann wird die Krise einer Firma zum Strafverfahren? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 15a InsO und § 283 StGB, die Folgen für Geschäftsführer und die Verteidigung.
Kurz gesagt
Wer eine Gesellschaft leitet, muss bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens nach drei Wochen, und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Wer das unterlässt oder den Antrag nicht richtig stellt, begeht Insolvenzverschleppung. Der Bankrott nach § 283 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in der Krise bestimmte Handlungen vornimmt, zum Beispiel Vermögen beiseiteschafft, riskante Geschäfte tätigt, Waren verschleudert, Bücher nicht führt oder die Bilanz nicht rechtzeitig erstellt. Strafbar ist das nur, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder das Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Daneben gibt es Verstöße gegen Buchführungspflichten (§ 283b StGB) und die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).
Typische Fälle
Entscheidende Fragen
Häufig tritt der Vorwurf zusammen mit Untreue, Betrug, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung auf.
Bei einem hohen Schaden und vielen Gläubigern drohen höhere Strafen. Geständnis, Mitwirkung und Schadenswiedergutmachung können die Strafe mildern. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Strafaussetzung zur Bewährung).
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Insolvenzreife | Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist oft streitig. Gutachten und Liquiditätsstatus sind zu prüfen. |
| Frist | Die Frist beginnt erst mit Kenntnis der Insolvenzreife. Sanierungsbemühungen können den Zeitpunkt beeinflussen. |
| Verantwortlichkeit | Wer tatsächlich entschieden hat, ist zu klären. Bloße Strohmanngeschäftsführer oder interne Zuständigkeiten sind zu prüfen. |
| Vorsatz | Wer die Krise nicht erkannt hat oder auf Sanierung vertraute, handelt gegebenenfalls ohne Vorsatz. |
| Bankrotthandlung | Nicht jedes riskante Geschäft ist ein Bankrott. Maßgeblich sind Zeitpunkt, Zweck und Wirtschaftlichkeit. |
| Strafbarkeitsbedingung | Bankrott setzt Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse voraus. |
| Wiedergutmachung | Rückführung von Vermögen und Kooperation mit dem Insolvenzverwalter können zu Einstellung oder milderer Strafe beitragen. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Wer rechtzeitig reagiert und mit dem Insolvenzverwalter kooperiert, verbessert seine Lage oft deutlich. Hintergründe finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.
Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Maßgeblich ist der Eintritt der Insolvenzreife.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bestimmte Handlungen eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die mangelhafte Buchführung. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Ja, bei verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife kann eine persönliche Haftung entstehen. Das gilt unabhängig vom Strafverfahren.
Bei bestimmten Insolvenzstraftaten besteht für mehrere Jahre ein Verbot, Geschäftsführer zu sein. Der Ablauf ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer ohne förmliche Bestellung wie ein Geschäftsführer handelt. Auch er kann wegen Insolvenzverschleppung strafbar sein.
Ja, aber abgestimmt mit der Verteidigung. Aussagen gegenüber dem Verwalter können im Strafverfahren verwendet werden.
Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.
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