Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Wirtschaftsstrafrecht

Insolvenzverschleppung und Bankrott, § 15a InsO, § 283 StGB: Strafe und Verteidigung

Wann wird die Krise einer Firma zum Strafverfahren? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 15a InsO und § 283 StGB, die Folgen für Geschäftsführer und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) begeht, wer als Geschäftsführer oder Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellt. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Bankrott (§ 283 StGB) betrifft Handlungen in der Krise, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die mangelhafte Buchführung. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.
  • Bei Durchsuchung oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was sind Insolvenzverschleppung und Bankrott?

Wer eine Gesellschaft leitet, muss bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens nach drei Wochen, und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Wer das unterlässt oder den Antrag nicht richtig stellt, begeht Insolvenzverschleppung. Der Bankrott nach § 283 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in der Krise bestimmte Handlungen vornimmt, zum Beispiel Vermögen beiseiteschafft, riskante Geschäfte tätigt, Waren verschleudert, Bücher nicht führt oder die Bilanz nicht rechtzeitig erstellt. Strafbar ist das nur, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder das Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Daneben gibt es Verstöße gegen Buchführungspflichten (§ 283b StGB) und die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).

Typische Fälle

  • Insolvenzantrag wird trotz Zahlungsunfähigkeit nicht gestellt
  • Vermögen wird kurz vor der Insolvenz auf Dritte oder Familienmitglieder übertragen
  • Buchhaltung oder Bilanz fehlt oder ist unvollständig
  • Einzelne Gläubiger werden bevorzugt bezahlt

Entscheidende Fragen

  • Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein?
  • Wer war Geschäftsführer, auch faktisch?
  • Welche Handlungen sind ein Beiseiteschaffen oder eine Pflichtverletzung?
  • Gab es eine Sanierungsaussicht oder ein Gutachten?

Häufig tritt der Vorwurf zusammen mit Untreue, Betrug, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung auf.

Welche Strafe droht?

3 JahreHöchststrafe bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr
5 JahreHöchststrafe beim Bankrott (§ 283 StGB): Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
10 JahreHöchststrafe in besonders schweren Fällen (§ 283a StGB), etwa bei Gewinnsucht oder Not vieler Menschen; dann mindestens sechs Monate

Bei einem hohen Schaden und vielen Gläubigern drohen höhere Strafen. Geständnis, Mitwirkung und Schadenswiedergutmachung können die Strafe mildern. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Strafaussetzung zur Bewährung).

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Geschäftsführerverbot: Wer wegen bestimmter Insolvenzstraftaten verurteilt wird, darf für mehrere Jahre kein Geschäftsführer sein.
  2. Haftung: Geschäftsführer haften persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und gegenüber Gläubigern.
  3. Berufs- und Gewerbeverbote: Es kann zu einer Gewerbeuntersagung oder einem Berufsverbot kommen.
  4. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  5. Steuer und Sozialversicherung: Parallel können Verfahren wegen Steuern und Beiträgen folgen.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Der Insolvenzverwalter, Gläubiger oder das Insolvenzgericht melden Auffälligkeiten an die Staatsanwaltschaft.
  2. Ermittlungen: Buchhaltung, Konten und Unterlagen werden ausgewertet, häufig nach einer Durchsuchung (siehe Hausdurchsuchung).
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und stimmt die Linie mit dem Insolvenzverfahren ab (siehe Wirtschaftsstrafrecht).
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
InsolvenzreifeDer Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist oft streitig. Gutachten und Liquiditätsstatus sind zu prüfen.
FristDie Frist beginnt erst mit Kenntnis der Insolvenzreife. Sanierungsbemühungen können den Zeitpunkt beeinflussen.
VerantwortlichkeitWer tatsächlich entschieden hat, ist zu klären. Bloße Strohmanngeschäftsführer oder interne Zuständigkeiten sind zu prüfen.
VorsatzWer die Krise nicht erkannt hat oder auf Sanierung vertraute, handelt gegebenenfalls ohne Vorsatz.
BankrotthandlungNicht jedes riskante Geschäft ist ein Bankrott. Maßgeblich sind Zeitpunkt, Zweck und Wirtschaftlichkeit.
StrafbarkeitsbedingungBankrott setzt Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse voraus.
WiedergutmachungRückführung von Vermögen und Kooperation mit dem Insolvenzverwalter können zu Einstellung oder milderer Strafe beitragen.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Insolvenzverschleppung oder Bankrott vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  2. Unterlagen sichern, zum Beispiel Buchhaltung, Kontoauszüge, Jahresabschlüsse und Korrespondenz.
  3. Nichts vernichten oder verändern, weder Daten noch Papiere.
  4. Anhörungsbogen nicht ausfüllen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und stimmen die Verteidigung mit dem Insolvenzverfahren ab.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Wer rechtzeitig reagiert und mit dem Insolvenzverwalter kooperiert, verbessert seine Lage oft deutlich. Hintergründe finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

FAQ

Häufige Fragen zu Insolvenzverschleppung und Bankrott

Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Maßgeblich ist der Eintritt der Insolvenzreife.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bestimmte Handlungen eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die mangelhafte Buchführung. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Ja, bei verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife kann eine persönliche Haftung entstehen. Das gilt unabhängig vom Strafverfahren.

Bei bestimmten Insolvenzstraftaten besteht für mehrere Jahre ein Verbot, Geschäftsführer zu sein. Der Ablauf ist im Einzelfall zu prüfen.

Wer ohne förmliche Bestellung wie ein Geschäftsführer handelt. Auch er kann wegen Insolvenzverschleppung strafbar sein.

Ja, aber abgestimmt mit der Verteidigung. Aussagen gegenüber dem Verwalter können im Strafverfahren verwendet werden.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

Weiterlesen

Weiterlesen

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Vorwürfe und Verteidigung im Überblick.

Weiterlesen →
Untreue

Untreue

Wann Pflichtverletzungen strafbar sind.

Weiterlesen →
Ermittlungen

Hausdurchsuchung

Wie Sie sich richtig verhalten.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Steuerhinterziehung · Vorenthalten von Arbeitsentgelt · Betrug · Schweigerecht

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Insolvenzverschleppung

Sie suchen einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Beide Anwälte unserer Kanzlei führen diesen Titel, wir arbeiten ausschließlich im Strafrecht und sind bundesweit tätig. Wir verteidigen Geschäftsführer und Unternehmer bei Vorwürfen der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts, stimmen die Linie mit dem Insolvenzverfahren ab und begleiten Sie bei Durchsuchung, Vorladung und Verhandlung. Mehr zu unserer Arbeit finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Mandanten vertreten wir auch in Dortmund, Essen und im übrigen Ruhrgebiet.

Im ersten Gespräch schildern Sie uns Ihren Fall, und wir sagen Ihnen offen, was auf Sie zukommen kann.

Rufen Sie uns an unter 0234 93823777 oder schreiben Sie an kanzlei@schumannundrasch.de. Unser Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt. Nachrichten erreichen uns jederzeit, außerhalb der Bürozeiten sind wir nur im Notfall telefonisch erreichbar, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Jetzt anrufenNachricht schreiben