Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Sexualstrafrecht

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB: Strafe und Verteidigung

Der Vorwurf wiegt schwer, die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr. Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 176 StGB, den Ablauf des Verfahrens und die Verteidigung, diskret und mit klarem Kopf.

Kurz gesagt

  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) betrifft sexuelle Handlungen an oder mit einer Person unter 14 Jahren. Die Tat ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
  • Der Vorwurf wird von Amts wegen verfolgt. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Anzeige aus dem Umfeld, durch Hinweise aus dem Internet oder durch eine Aussage des Kindes.
  • Bei einer Anzeige oder einer Durchsuchung gilt: nichts zur Sache sagen, keinen Kontakt zum Kind oder zur Familie aufnehmen und sofort einen Strafverteidiger einschalten. Bis zu einem Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Was ist sexueller Missbrauch von Kindern?

Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer unter 14 Jahren alt ist. Strafbar sind sexuelle Handlungen an dem Kind und solche, die das Kind an der beschuldigten Person vornehmen soll. In eigenen Vorschriften (§§ 176a bis 176d StGB) sind Taten ohne Körperkontakt, die Vorbereitung durch Kontaktaufnahme im Internet (Cybergrooming), schwere Fälle und Taten mit Todesfolge geregelt. Auf die Einwilligung des Kindes kommt es nicht an. Bei sehr geringem Altersunterschied und freiwilligen Handlungen kann das Gericht in engen Grenzen von Strafe absehen.

Typische Fälle

  • Sexuelle Handlungen im Familien- oder Bekanntenkreis
  • Berührungen im Rahmen von Betreuung, Training oder Nachhilfe
  • Kontakte über Chat oder soziale Netzwerke mit Personen unter 14 Jahren
  • Einvernehmliche Beziehung mit sehr geringem Altersabstand

Entscheidende Fragen

  • Wie alt war die Person zur Tatzeit?
  • Liegt eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes vor?
  • Wie ist die Anzeige entstanden und wie glaubhaft sind die Angaben?
  • Gibt es Chatverläufe, Fotos oder Zeugen?

Verwandte Themen sind weitere Sexualstraftaten und der Beitrag zum Strafrahmen bei Kinderpornographie (§ 184b StGB).

Welche Strafe droht?

1 JahrMindeststrafe beim sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), die Tat ist ein Verbrechen
15 JahreHöchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach dem Gesetz
SchwereBei schweren Fällen und bei Todesfolge (§§ 176c, 176d StGB) gelten höhere Strafrahmen bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe

Weil die Tat ein Verbrechen ist, kommt eine Einstellung gegen Auflage in der Regel nicht in Betracht. Umso wichtiger sind die Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Beweislage. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich (siehe Strafaussetzung zur Bewährung). In minder schweren Fällen sieht das Gesetz einen milderen Strafrahmen vor.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Untersuchungshaft: Wegen der Schwere des Vorwurfs kann ein Haftbefehl ergehen (siehe Untersuchungshaft).
  2. Beruf und Ehrenämter: Verfahren und Urteil können zu Kündigung, Tätigkeitsverbot oder Berufsverbot führen, besonders bei Tätigkeiten mit Kindern.
  3. Führungszeugnis: Verurteilungen erscheinen im erweiterten Führungszeugnis (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  4. Familienrecht: Sorge- und Umgangsrecht können eingeschränkt werden, auch schon während der Ermittlungen.
  5. Soziales Umfeld: Das Verfahren belastet Familie und Ansehen. Wir behandeln den Fall diskret.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Eine Anzeige, ein Hinweis aus dem Internet oder eine Äußerung des Kindes führt zu Ermittlungen.
  2. Ermittlungen: Zeugen werden vernommen, das Kind meist nur einmal und in schonender Form. Handys und Geräte werden ausgewertet (siehe Handy beschlagnahmt).
  3. Durchsuchung: Möglich ist eine Durchsuchung der Wohnung (siehe Hausdurchsuchung).
  4. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  5. Gutachten: Häufig prüft ein Sachverständiger die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes.
  6. Verhandlung: Das Verfahren endet mit Anklage und Hauptverhandlung. Das Kind kann als Nebenkläger auftreten (siehe Nebenklage).

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
GlaubhaftigkeitAussagekonstanz, Entstehung der Aussage, Suggestion und mögliche Belastungsmotive werden geprüft. Hier entscheidet häufig das Gutachten.
Alter und VorsatzWer das Alter nicht kannte oder sich darüber geirrt hat, handelt unter Umständen ohne Vorsatz. Das muss sorgfältig begründet werden.
Sexuelle HandlungBerührungen im Pflege-, Erziehungs- oder Sportalltag sind nicht automatisch sexuell bestimmt.
BeweislageChatverläufe, Gutachten und Zeugenaussagen sind genau zu prüfen. Rechtswidrig erlangte Beweise können unverwertbar sein.
VerfahrensrechteAkteneinsicht, Belehrungen und die Art der Vernehmungen sind zu kontrollieren.
StrafmaßEin minder schwerer Fall, eine Therapie und ein glaubhaftes Verhalten nach der Tat können den Strafrahmen verschieben. Äußerungen erfolgen nur nach Beratung.
Absehen von StrafeBei geringem Altersunterschied und Freiwilligkeit kommt in engen Grenzen ein Absehen von Strafe in Betracht.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache, auch nicht gegenüber Freunden, Arbeitgebern oder in Nachrichten.
  2. Keinen Kontakt zum Kind oder zur Familie aufnehmen und niemanden bitten, Einfluss zu nehmen.
  3. Nichts löschen, weder Nachrichten noch Fotos, Chats oder Geräte.
  4. Bei einer Durchsuchung ruhig bleiben, nichts sagen und sofort den Verteidiger anrufen.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und behandeln Ihren Fall diskret.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Bei Vorwürfen dieser Art ist die erste Reaktion oft entscheidend, und Fehler lassen sich später kaum korrigieren. Hintergründe zu weiteren Vorwürfen finden Sie unter Sexualstraftaten.

FAQ

Häufige Fragen zum sexuellen Missbrauch von Kindern

Kind ist, wer unter 14 Jahren alt ist. Auf eine Einwilligung kommt es nicht an.

Die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Das Gesetz sieht höhere Strafrahmen für schwere Fälle und Taten mit Todesfolge vor.

Nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Ob sie in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Wegen des Verbrechenscharakters ist eine Einstellung gegen Auflage in der Regel nicht möglich. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dagegen denkbar, wenn die Beweise nicht reichen.

Häufig durch ein aussagepsychologisches Gutachten. Es prüft, wie die Aussage entstanden ist und ob sie auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht.

Ein Irrtum über das Alter kann den Vorsatz ausschließen. Das muss anhand der Umstände sorgfältig geprüft werden.

Ja, Verurteilungen wegen solcher Taten erscheinen im erweiterten Führungszeugnis. Das kann berufliche Folgen haben.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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