Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Delikte gegen Leib und Leben

Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 226, 227 StGB: Strafe und Verteidigung

Wenn aus einer Auseinandersetzung schwere Folgen entstehen, drohen hohe Mindeststrafen. Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt §§ 225, 226 und 227 StGB und zeigt, wo die Verteidigung ansetzt.

Kurz gesagt

  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) liegt vor, wenn die Tat zu einer dauerhaften schweren Folge führt, etwa dem Verlust des Sehvermögens, einer erheblichen Entstellung oder einer Lähmung. Es droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) setzt voraus, dass eine Körperverletzung den Tod eines Menschen verursacht. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre. Verwandt ist die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).
  • Bei einer Festnahme oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und sofort einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge?

Beide Vorschriften bauen auf einer Körperverletzung auf. Bei der schweren Körperverletzung kommt es auf die Folgen an: Verlust eines wichtigen Sinnes oder Körperglieds, dauerhafte Entstellung, Lähmung, Siechtum oder geistige Krankheit. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge muss der Tod durch die Körperverletzung selbst eingetreten sein, und die Beschuldigten müssen den Tod zumindest fahrlässig herbeigeführt haben. Wer einen Menschen vorsätzlich töten wollte, wird nach den Tötungsdelikten beurteilt. Die Misshandlung von Schutzbefohlenen betrifft das Quälen oder rohe Misshandeln von Kindern, Jugendlichen, Pflegebedürftigen oder Wehrlosen, die der eigenen Fürsorge oder Obhut unterstehen.

Typische Fälle

  • Schlägerei mit schwerer Verletzung, etwa Verlust des Auges oder Lähmung
  • Schlag oder Tritt, der zum Tod führt
  • Gewalt gegen Kinder, Pflegebedürftige oder Schutzbefohlene
  • Verkehrsgeschehen oder Streit mit schwerwiegenden Folgen

Entscheidende Fragen

  • Welche Folge ist tatsächlich eingetreten und ist sie dauerhaft?
  • Hat die Körperverletzung die Folge verursacht?
  • War die Folge für die beschuldigte Person vorhersehbar?
  • Gab es Notwehr, Provokation oder ein Mitverschulden?

Je nach Fall kommen daneben gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt wie Totschlag in Betracht.

Welche Strafe droht?

1 JahrMindeststrafe bei schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB), das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre; bei Absicht oder Wissentlichkeit mindestens drei Jahre
3 JahreMindeststrafe bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), in minder schweren Fällen ein bis zehn Jahre
6 Mon.Mindeststrafe bei Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), im Grundfall bis zu zehn Jahre

Die Taten sind Verbrechen oder besonders schwere Vergehen, eine Einstellung gegen Auflage kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht. Eine Bewährung ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich (siehe Strafaussetzung zur Bewährung). Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Untersuchungshaft: Wegen der Schwere der Folgen droht oft ein Haftbefehl (siehe Untersuchungshaft).
  2. Schmerzensgeld und Schadenersatz: Geschädigte oder Angehörige können hohe zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
  3. Beruf und Waffenbesitz: Verurteilungen können zum Verlust von Arbeit, Zuverlässigkeit und Erlaubnissen führen.
  4. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).
  5. Ausländerrecht: Bei Ausländern können aufenthaltsrechtliche Folgen drohen.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anlass: Die Polizei ermittelt nach einem Notruf, einer Anzeige oder einem Krankenhausbericht.
  2. Ermittlungen: Zeugen werden vernommen, Verletzungen dokumentiert und Gutachten eingeholt, oft rechtsmedizinische.
  3. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Anhörungsbogen).
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweise (siehe Schweigerecht).
  5. Verhandlung: Das Verfahren endet in der Regel mit Anklage und Hauptverhandlung. Verletzte können als Nebenkläger auftreten (siehe Nebenklage).

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
KausalitätDie schwere Folge muss durch die Körperverletzung verursacht worden sein. Vorerkrankungen oder fehlerhafte Behandlung können den Zusammenhang beeinflussen.
VorhersehbarkeitBei der Todesfolge muss der Tod zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein. Die Umstände sind genau zu prüfen.
NotwehrNotwehr oder Nothilfe kann die Tat rechtfertigen oder den Strafrahmen mildern.
Schwere FolgeOb die Folge dauerhaft und erheblich ist, ist häufig Gegenstand von Gutachten.
TäterschaftBei Gruppengeschehen ist der Beitrag der einzelnen Personen zu klären.
SchuldfähigkeitAlkohol, Drogen oder Affekt können die Schuldfähigkeit beeinflussen.
StrafmaßEin minder schwerer Fall, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich können den Strafrahmen verschieben.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen schwere Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird?

  1. Keine Angaben zur Sache, auch nicht gegenüber Zeugen, Angehörigen oder in Nachrichten.
  2. Keinen Kontakt zu Verletzten oder Zeugen aufnehmen und niemanden beeinflussen.
  3. Nichts löschen, weder Nachrichten noch Fotos oder Videos.
  4. Anhörungsbogen nicht ausfüllen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen Kausalität, Notwehr und Schuldfähigkeit.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Bei schwerwiegenden Folgen entscheidet die frühe Weichenstellung über Haft, Strafrahmen und Ausgang des Verfahrens. Hintergründe zu weiteren Vorwürfen finden Sie unter Körperverletzung.

FAQ

Häufige Fragen zu schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge

Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf die Begehungsweise an, etwa Waffe oder gemeinschaftliche Tat. Bei der schweren Körperverletzung zählt die dauerhafte schwere Folge.

Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Bei Absicht oder Wissentlichkeit mindestens drei Jahre. In minder schweren Fällen gelten mildere Strafrahmen.

Eine Körperverletzung, die den Tod eines Menschen verursacht, wenn der Tod zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre.

Nur, wenn ein Tötungsvorsatz vorlag. Die Abgrenzung zum Totschlag ist eine häufige Streitfrage und für das Strafmaß entscheidend.

Das Quälen oder rohe Misshandeln von Personen, die der Fürsorge, Obhut oder dem Hausstand der beschuldigten Person angehören, etwa Kinder oder Pflegebedürftige.

Nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Bei den hohen Mindeststrafen kommt sie daher nur ausnahmsweise in Betracht.

Notwehr kann die Tat rechtfertigen. Ob die Abwehr erforderlich war, wird im Einzelfall geprüft. Äußern Sie sich erst nach Beratung.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

Weiterlesen

Weiterlesen

Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung

Voraussetzungen und Verteidigung.

Weiterlesen →
Tötungsdelikte

Totschlag

Abgrenzung und Strafrahmen.

Weiterlesen →
Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Voraussetzungen, Dauer und Rechte.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Körperverletzung · Nebenklage · Strafaussetzung zur Bewährung · Täter-Opfer-Ausgleich

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei schwerer Körperverletzung

Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Bochum? Unsere Kanzlei arbeitet ausschließlich im Strafrecht und ist bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung mit Todesfolge und der Misshandlung von Schutzbefohlenen und begleiten Sie von der ersten Vernehmung bis zur Verhandlung. Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet stehen wir Ihnen zur Seite.

Das Erstgespräch dient dazu, Ihren Fall einzuordnen und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Jetzt anrufenNachricht schreiben